Volltext : Freund, Rudolf: ¬Der Eingriff in fremde Rechte als Grund des Bereicherungsanspruchs

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die  Ausgestaltung  parallel  zu  §§  816,  822  B.G.B.  In  §  40
wird  der  Anfechtungsanspruch  auch  gegen  den  entgeltlichen  Erwerber ¬
  gegeben,  der  das  Bestehen  der  Anfechtungsobligation
kannte.  So  weit  braucht  §  816  die  Haftung  des  Sondernachfolgers ¬
  nicht  auszudehnen,  da  der  Bösgläubige  dem  Eigentümer
gegenüber  nicht  geschützt  wird.
Zwischen  den  im  römischen  Recht  scharf  geschiedenen  dinglichen ¬
  und  persönlichen  Rechten  erkannte  das  A.L.R.  eine
Zwischenbildung  an,  das  bekannte  Recht  zur  Sache.
Nach  §  25  I  10  A.L.R.  griff  das  obligatorische  Recht  auf
eine  Sache  auch  dem  Dritten  gegenüber  durch,  der  sie  in  Kenntnis ¬
  der  Forderung  erwarb.  Schon  bei  der  preussischen  Liegenschaftsgesetzgebung ¬
  *)  von  1872  wurde  dies  Recht  zur  Sache
beseitigt,  und  das  B.G.B.  (Sachenrecht,  Mot.  S.  3)  stellte  auch
für  bewegliche  Sachen  die  scharfe  Scheidung  zwischen  dinglichen ¬
  und  persönlichen  Rechten  wieder  her.  Allgemein  betrachtet ¬
  man  das  Recht  zur  Sache  als  eine  nur  noch  der  Rechtsgeschichte ¬
  angehörige  Bildung.  Die  Grundsätze  in  §§  816  und
822  stellen  aber  eine  Vermittelung  dar,  die  an  das  Recht  zur
Sache  erinnert.
Wie  dort,  muss  nach  §  816  S.  2  der  dinglich
Berechtigte  vor  einem  andern  Rechte  weichen,  das  zur  Zeit
seines  Rechtserwerbs  bestand,  und  zwar  nach  §  25  I  10  A.  L.R.
vor  einem  ältern  obligatorischen  Rechte,  hier  vor  einem  dinglichen ¬
  Rechte,  das  mit  seinem  Rechtserwerb  zum  obligatorischen
Anspruche  zusammengeschmolzen  ist.  Beim  unentgeltlichen  Erwerb ¬
  vom  unentgeltlichen  Erwerber  ist  die  Ähnlichkeit  vollkommen, ¬
  da  hier  das  dingliche  Recht  dem  Forderungsrechte
weicht.  Man  hat  sich  hier  ähnlich  wie  bei  der  durch  Vormerkung ¬
  gesicherten  persönlichen  Forderung  „vom  römischen
Dogma  losgemacht,  dass  die  persönliche  Verpflichtung  einer
Person  von  jedem  Dritten  schlechthin  ignoriert  werden  kann
und  ihn  nicht  bindet“  2)
’)  Mot.  Abschn.  I.  Werner,  Materialien  II  S.  15.  Interessante  Debatten
im  Herrenhaus  für  das  Recht  zur  Sache.  Werner  II  S.  68  ff.
’  Cosack  S.  306.  Vgl.  zum  obigen  die  geläufigen  Kommentare  und
Handbücher  des  Konkurs-  und  Anfechtungsrechts.
Freund,  Eingriff  in  fremde  Rechte.
            
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