Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (2)

Vorwort.
Die  Erläuterung  der  die  strafrichterliche  Thätigkeit
des  Bürgermeisters  regelnden  Vorschriften  ist  der  Erörterung ¬
  derjenigen  vorangestellt  worden,  welche  die  Aufgabe
des  Bürgermeisters  in  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  überhaupt, ¬
  insbesondere  als  Standesbeamter,  regeln.  Diese
Anderung  entspricht  einem  Wunsche  des  Verlegers,  ist  aber
auch  in  der  Sache  begründet.  Die  Darstellung  der  Bestimmungen ¬
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  konnte  auf  der
Grundlage  des  von  Seyfriedschen  Kommentars  und  der
Reuttischen  Zusammenstellung  nur  eine  systematische  sein.
Ein  dringliches  Bedürfnis  liegt  dagegen  für  die  Erläuterung ¬
  der  strafrechtlichen  Vorschriften  vor.  Somit  war
dieser  vor  jener  der  Vorrang  einzuräumen.
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  die  eingehende
Kenntnis  der  in  Betracht  kommenden  Gesetze  und  Verordnungen, ¬
  wie  der  weitern  einschlägigen  Vorschriften  im
Volke  nicht  so  verbreitet  ist,  wie  sie  doch  in  den  mannigfachsten ¬
  Beziehungen  als  erforderlich  erscheint.  Insbesondere
aber  muß  diese  Gesetzeskenntuis  bei  den  Bürgermeistern
vorhanden  sein,  da  sie  in  einem  weiten  Umfang  zur  Gesetzes¬
            
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