Metadaten : Heuberger, Jakob: ¬Die Sachmiethe nach dem schweizerischen Obligationenrechte

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dingt,  dass  der  Vermiether  ihm  den  vertragsmässigen  Gebrauch
der  Sache  während  der  Miethzeit  gewährt.
4.  Die  nothwendige  Folge  dieser  Bestimmungen  ist  es,
dass,  wenn  die  Sache  während  der  Miethzeit  an  Mängeln
leidet,  welche  den  vertragsmässigen  Gebrauch  ganz  oder
theilweise  aufheben,  auch  die  Verpflichtung  des  Miethers
zur  Zahlung  des  Miethzinses  in  dem  Masse  nicht  besteht,  in
welchem  der  vertragsmässige  Gebrauch  der  Sache  dem
Miether  entzogen  ist.
5.  Auch  die  Motive  zum  deutschen  Entwurfe  (II.  Bd.,
pag.  375)  sind  der  Ansicht,  dass  die  Bestimmungen  des
§  505  des  Entwurfes  eine  Folgerung  des  §  504  seien,  welcher
der  Vorschrift  des  Art.  276  unseres  Gesetzes  entspricht,  und
desshalb  gibt  derselbe  dieser  Folgerung  in  seinem  §  505
einen  bestimmten,  umfassenden  und  klaren  Ausdruck,  macht,
abgesehen  von  seiner  Vorschrift  im  §  529  über  das  Rücktrittsrecht ¬
  des  Miethers,  gemäss  den  in  seinem  §  504  niedergelegten ¬
  Grundsätzen  in  Uebereinstimmung  mit  der  Mehrzahl
der  neuern  Gesetze  und  Entwürfe  bei  der  Gewährleistungspflicht ¬
  im  Vermiethungsfalle  keinen  Unterschied  zwischen  erheblichen ¬
  und  nicht  erheblichen  Mängeln  und  lässt  dieselbe
eintreten,  wenn  die  Sache  an  dem  Mangel  einer  zugesicherten
Eigenschaft  oder  an  einem  Mangel  leidet,  welcher  ihre  Tauglichkeit ¬
  zu  dem  vertragsmässigen  Gebrauche  aufhebt  oder
mindert,  und  bedingt  im  letztem  Falle  die  Gewährleistungspflicht ¬
  nicht  dadurch,  dass  die  Minderung  in  erheblicher
Weise  geschieht.
6.  Eine  Beschränkung  der  Gewährleistungspflicht  des
Vermiethers  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen  der  Mangel
der  Sache  den  vertragsmässigen  Gebrauch  ganz  ausschliesst
oder  in  erheblicher  Weise  schmälert,  steht  ohne  Zweifel  im
Widerspruche  mit  der  Bestimmung  des  Art.  276  des  Gesetzes.
Denn  nach  der  letztem  hat  der  Miether  beim  Vorhandensein
eines  Mangels,  der  den  vertragsmässigen  Gebrauch  zwar
schmälert,  aber  nicht  in  erheblicher  Weise  schmälert,  einen
            
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