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dingt, dass der Vermiether ihm den vertragsmässigen Gebrauch
der Sache während der Miethzeit gewährt.
4. Die nothwendige Folge dieser Bestimmungen ist es,
dass, wenn die Sache während der Miethzeit an Mängeln
leidet, welche den vertragsmässigen Gebrauch ganz oder
theilweise aufheben, auch die Verpflichtung des Miethers
zur Zahlung des Miethzinses in dem Masse nicht besteht, in
welchem der vertragsmässige Gebrauch der Sache dem
Miether entzogen ist.
5. Auch die Motive zum deutschen Entwurfe (II. Bd.,
pag. 375) sind der Ansicht, dass die Bestimmungen des
§ 505 des Entwurfes eine Folgerung des § 504 seien, welcher
der Vorschrift des Art. 276 unseres Gesetzes entspricht, und
desshalb gibt derselbe dieser Folgerung in seinem § 505
einen bestimmten, umfassenden und klaren Ausdruck, macht,
abgesehen von seiner Vorschrift im § 529 über das Rücktrittsrecht ¬
des Miethers, gemäss den in seinem § 504 niedergelegten ¬
Grundsätzen in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl
der neuern Gesetze und Entwürfe bei der Gewährleistungspflicht ¬
im Vermiethungsfalle keinen Unterschied zwischen erheblichen ¬
und nicht erheblichen Mängeln und lässt dieselbe
eintreten, wenn die Sache an dem Mangel einer zugesicherten
Eigenschaft oder an einem Mangel leidet, welcher ihre Tauglichkeit ¬
zu dem vertragsmässigen Gebrauche aufhebt oder
mindert, und bedingt im letztem Falle die Gewährleistungspflicht ¬
nicht dadurch, dass die Minderung in erheblicher
Weise geschieht.
6. Eine Beschränkung der Gewährleistungspflicht des
Vermiethers auf diejenigen Fälle, in welchen der Mangel
der Sache den vertragsmässigen Gebrauch ganz ausschliesst
oder in erheblicher Weise schmälert, steht ohne Zweifel im
Widerspruche mit der Bestimmung des Art. 276 des Gesetzes.
Denn nach der letztem hat der Miether beim Vorhandensein
eines Mangels, der den vertragsmässigen Gebrauch zwar
schmälert, aber nicht in erheblicher Weise schmälert, einen