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Drittes Buch. Von den pers
(Vergl. Verordnung vom 14. Dec. 1853, betr. die Vollziehung dieses Gesetzes,
Reg.=Bl. S. 485 ff. Handausgabe S. 296 ff.)
Art. 2. Die Erhebung des Betrags der Hauptforderung geschieht von dem öffentlich
verkündigten Tag der Rückzahlung an bei der Staatsschulden=Zahlungskasse oder bei den
etwa sonst zu diesem Zwecke namhaft gemachten Kassen oder Banquiers (vergl. Art. 18).
Art. 3. Wenn der Schuldschein über eine heimzuzahlende Hauptforderung (Art. 2)
der Staatsschulden=Zahlungskasse oder einem der in Art. 2 genannten Agenten nicht binnen ¬
fünf Jahren, von dem verkündigten Tag der Rückzahlung an gerechnet, vorgelegt
wird, so erlischt die Hauptforderung; es ist jedoch innerhalb der 30 Tage, die den letzten
sechs Monaten dieser Frist vorangehen, ein öffentlicher Aufruf an die unbekannten Besitzer
der nicht zur Einlösung gebrachten Schuldscheine zu erlassen, in welchem sie an den hievor
bestimmten Rechtsnachtheil erinnert werden.
Ohne die vorgängige Erlassung dieses Aufrufs tritt der Ablauf der Verjährung
nicht ein.
Erfolgt der Aufruf erst nach Verfluß der erwähnten Frist, so endigt die Verjährungsfrist ¬
erst mit sechs Monaten von dem Tage an, an welchem derselbe erlassen wurde.
Art. 4. Wer der Staatsschulden=Verwaltungsbehörde durch die Vorlegung eines
zwar vollständig erkennbaren, aber beschädigten und dadurch zum Umlauf untauglich gewordenen, ¬
auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheins den Beweis seines Besitzes liefert, ¬
kann die Aushändigung einer neuen Urkunde gegen den Ersatz der Kosten der Ausfertigung ¬
derselben verlangen.
Art. 5. Ist einem Gläubiger ein auf den Inhaber lautender Staatsschuldschein zu
Grunde gegangen oder sonst abhanden gekommen, so muß er, um seine Rechte
zu wahren, dem zuständigen Gericht (Art. 25) hievon Anzeige machen und seine Angabe
so viel möglich bescheinigen. Auch steht ihm zu, von dieser Anrufung des Gerichts diejenigen ¬
öffentlichen Kassen oder Banquiers, bei welchen die abhanden gekommene Urkunde
in der Zwischenzeit zur Einlösung kommen könnte, gleichzeitig zu benachrichtigen.
Durch eine solche Benachrichtigung wird der betreffende Kassenbeamte oder Banquier
verpflichtet, sobald die Urkunde eingelöst werden wollte, die ihm bezeichnete Gerichtsstelle
um Weisung in der Sache anzugehen, und bis zu deren Einlauf die Einlösung der Urkunde ¬
im Anstand zu lassen.
Hat der Gläubiger den Verlust der Urkunde bescheinigt, so kann er vor deren Kraftloserklärung, ¬
gegen Leistung genügender Sicherheit für den Fall seiner später eintretenden
Ersatzverbindlichkeit, von der Staatsschuldenzahlungskasse die Ausstellung eines neuen
Schuldscheins auf seine Kosten, oder, wenn der vermißte Schuldschein gekündigt war, die
Auszahlung des Betrags zur Verfallzeit verlangen,
Art. 6. Findet das Gericht die Angabe des Anrufenden durch die beigebrachten Belege ¬
nicht wenigstens glaublich gemacht, oder vermag letzterer die Unterscheidungsmerkmale
der verlorenen Urkunde nicht genügend anzugeben, so ist er mit dem Gesuche, ihm sein
Recht auf die Forderung zu wahren, abzuweisen.
Dabei steht ihm aber frei, solches jederzeit auf den Grund besserer Belege zu erneuern. ¬
Art. 7. Gegen einen abweisenden Bescheid im Falle des Art. 6 steht dem Anrufenden ¬
eine einfache Beschwerde bei der dem erkennenden Gericht (Art. 25) nächstvorgesetzten ¬
Gerichtsstelle zu, welche innerhalb der unerstrecklichen Frist von 30 Tagen bei Verlust
des Beschwerderechts auszuführen ist.
Art. 8. Werden die Belege des Anrufenden von dem Gerichte für genügend erkannt,
so hat dieses der Staatsschulden=Zahlungskasse unverweilt die Auflage zu machen, dem