Metadaten : Handbuch des gesammten, in Württemberg geltenden Privatrechts (2)

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Drittes  Buch.  Von  den  pers
(Vergl.  Verordnung  vom  14.  Dec.  1853,  betr.  die  Vollziehung  dieses  Gesetzes,
Reg.=Bl.  S.  485  ff.  Handausgabe  S.  296  ff.)
Art.  2.  Die  Erhebung  des  Betrags  der  Hauptforderung  geschieht  von  dem  öffentlich
verkündigten  Tag  der  Rückzahlung  an  bei  der  Staatsschulden=Zahlungskasse  oder  bei  den
etwa  sonst  zu  diesem  Zwecke  namhaft  gemachten  Kassen  oder  Banquiers  (vergl.  Art.  18).
Art.  3.  Wenn  der  Schuldschein  über  eine  heimzuzahlende  Hauptforderung  (Art.  2)
der  Staatsschulden=Zahlungskasse  oder  einem  der  in  Art.  2  genannten  Agenten  nicht  binnen ¬
  fünf  Jahren,  von  dem  verkündigten  Tag  der  Rückzahlung  an  gerechnet,  vorgelegt
wird,  so  erlischt  die  Hauptforderung;  es  ist  jedoch  innerhalb  der  30  Tage,  die  den  letzten
sechs  Monaten  dieser  Frist  vorangehen,  ein  öffentlicher  Aufruf  an  die  unbekannten  Besitzer
der  nicht  zur  Einlösung  gebrachten  Schuldscheine  zu  erlassen,  in  welchem  sie  an  den  hievor
bestimmten  Rechtsnachtheil  erinnert  werden.
Ohne  die  vorgängige  Erlassung  dieses  Aufrufs  tritt  der  Ablauf  der  Verjährung
nicht  ein.
Erfolgt  der  Aufruf  erst  nach  Verfluß  der  erwähnten  Frist,  so  endigt  die  Verjährungsfrist ¬
  erst  mit  sechs  Monaten  von  dem  Tage  an,  an  welchem  derselbe  erlassen  wurde.
Art.  4.  Wer  der  Staatsschulden=Verwaltungsbehörde  durch  die  Vorlegung  eines
zwar  vollständig  erkennbaren,  aber  beschädigten  und  dadurch  zum  Umlauf  untauglich  gewordenen, ¬
  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldscheins  den  Beweis  seines  Besitzes  liefert, ¬
  kann  die  Aushändigung  einer  neuen  Urkunde  gegen  den  Ersatz  der  Kosten  der  Ausfertigung ¬
  derselben  verlangen.
Art.  5.  Ist  einem  Gläubiger  ein  auf  den  Inhaber  lautender  Staatsschuldschein  zu
Grunde  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen,  so  muß  er,  um  seine  Rechte
zu  wahren,  dem  zuständigen  Gericht  (Art.  25)  hievon  Anzeige  machen  und  seine  Angabe
so  viel  möglich  bescheinigen.  Auch  steht  ihm  zu,  von  dieser  Anrufung  des  Gerichts  diejenigen ¬
  öffentlichen  Kassen  oder  Banquiers,  bei  welchen  die  abhanden  gekommene  Urkunde
in  der  Zwischenzeit  zur  Einlösung  kommen  könnte,  gleichzeitig  zu  benachrichtigen.
Durch  eine  solche  Benachrichtigung  wird  der  betreffende  Kassenbeamte  oder  Banquier
verpflichtet,  sobald  die  Urkunde  eingelöst  werden  wollte,  die  ihm  bezeichnete  Gerichtsstelle
um  Weisung  in  der  Sache  anzugehen,  und  bis  zu  deren  Einlauf  die  Einlösung  der  Urkunde ¬
  im  Anstand  zu  lassen.
Hat  der  Gläubiger  den  Verlust  der  Urkunde  bescheinigt,  so  kann  er  vor  deren  Kraftloserklärung, ¬
  gegen  Leistung  genügender  Sicherheit  für  den  Fall  seiner  später  eintretenden
Ersatzverbindlichkeit,  von  der  Staatsschuldenzahlungskasse  die  Ausstellung  eines  neuen
Schuldscheins  auf  seine  Kosten,  oder,  wenn  der  vermißte  Schuldschein  gekündigt  war,  die
Auszahlung  des  Betrags  zur  Verfallzeit  verlangen,
Art.  6.  Findet  das  Gericht  die  Angabe  des  Anrufenden  durch  die  beigebrachten  Belege ¬
  nicht  wenigstens  glaublich  gemacht,  oder  vermag  letzterer  die  Unterscheidungsmerkmale
der  verlorenen  Urkunde  nicht  genügend  anzugeben,  so  ist  er  mit  dem  Gesuche,  ihm  sein
Recht  auf  die  Forderung  zu  wahren,  abzuweisen.
Dabei  steht  ihm  aber  frei,  solches  jederzeit  auf  den  Grund  besserer  Belege  zu  erneuern. ¬

Art.  7.  Gegen  einen  abweisenden  Bescheid  im  Falle  des  Art.  6  steht  dem  Anrufenden ¬
  eine  einfache  Beschwerde  bei  der  dem  erkennenden  Gericht  (Art.  25)  nächstvorgesetzten ¬
  Gerichtsstelle  zu,  welche  innerhalb  der  unerstrecklichen  Frist  von  30  Tagen  bei  Verlust
des  Beschwerderechts  auszuführen  ist.
Art.  8.  Werden  die  Belege  des  Anrufenden  von  dem  Gerichte  für  genügend  erkannt,
so  hat  dieses  der  Staatsschulden=Zahlungskasse  unverweilt  die  Auflage  zu  machen,  dem
            
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