§ 61. V Aufschiebende Einreden.
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Erben nur ein Recht, die Berichtigung zu verweigern.
Der Erbe kommt hiernach durch Verweigerung der Berichtigung ¬
zwar nicht in Verzugsa), und eine Aufrechnung der
Forderung eines Nachlaßgläubigers gegen eine Nachlaßforderung ¬
oder eine eigene Forderung des Erben ist ausgeschlossen ¬
(§ 390). Anderseits aber kann er durch Vorschützung ¬
der Einreden nicht das Vorgehen des Nachlaßgläubigers ¬
überhaupt hindern. Der Nachlaßgläubiger kann
also nach der Annahme der Erbschaft seinen Anspruch sogleich
gerichtlich geltend machen, und durch die Geltendmachung
der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des BGB.
zustehenden ¬
Einreden wird eine unter dem Vorbehalte der
beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht
ausgeschlossen (ZPO. § 305). Der Nachlaßgläubiger kann
auch auf Grund eines vollstreckbaren Titels Zwangsvollstreckungen ¬
in den Nachlaß vornehmen. Nur darf die
Zwangsvollstreckung nicht soweit ausgedehnt werden, daß sie
zu einer Befriedigung führt, regelmäßig also nicht bis zur
Versteigerung. Prozessual hat die Vorbringung der Einrede
aus den §§ 2014, 2015 daher in der Vollstreckungsinstanz
durch Einwandsklage (ZPO. § 785) zu erfolgen; sie bewirkt ¬
nur, daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer
der in diesen Paragraphen bestimmten Fristen auf solche
(Sicherungs=)Maßregeln beschränkt wird*), die zur Vollziehung ¬
eines Arrests (ZPO. §§ 930 ff.) zulässig sind
(3PO. § 782).
3a) Dies sowie die Unzulässigkeit der Aufrechnung wird neuerdings ¬
im Anschluß an Eccius Ausführungen lebhaft bestritten, indem
die Bedeutung der Einreden der §§ 2014, 2015 unter Ablehnung der
von den Gegnern behaupteten materiellrechtlichen Natur lediglich in
ihrer die Zwangsvollstreckung hinausschiebenden, für die Verhandlung
des Rechtsstreits selbst belanglosen Wirkung erblickt wird.
Nach §§ 1, 11 des PrG. vom 28. März 1879 (S. 473)
könnte der Benefizialerbe auch die Aufhebung der nach dem Aufgebotsantrag ¬
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln verlangen. Dies ist in
das neue, diesem Gesetze sonst nachgebildete Recht nicht übergegangen.
*) In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der Erbe die Beschränkung ¬
der Zwangsvollstreckung auch gegenüber den Gläubigern
verlangen, die nicht Nachlaßgläubiger sind, es sei denn, daß er für