Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (4)

§  61.  V  Aufschiebende  Einreden.
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Erben  nur  ein  Recht,  die  Berichtigung  zu  verweigern.
Der  Erbe  kommt  hiernach  durch  Verweigerung  der  Berichtigung ¬
  zwar  nicht  in  Verzugsa),  und  eine  Aufrechnung  der
Forderung  eines  Nachlaßgläubigers  gegen  eine  Nachlaßforderung ¬
  oder  eine  eigene  Forderung  des  Erben  ist  ausgeschlossen ¬
  (§  390).  Anderseits  aber  kann  er  durch  Vorschützung ¬
  der  Einreden  nicht  das  Vorgehen  des  Nachlaßgläubigers ¬
  überhaupt  hindern.  Der  Nachlaßgläubiger  kann
also  nach  der  Annahme  der  Erbschaft  seinen  Anspruch  sogleich
gerichtlich  geltend  machen,  und  durch  die  Geltendmachung
der  dem  Erben  nach  den  §§  2014,  2015  des  BGB.
zustehenden ¬
  Einreden  wird  eine  unter  dem  Vorbehalte  der
beschränkten  Haftung  ergehende  Verurteilung  des  Erben  nicht
ausgeschlossen  (ZPO.  §  305).  Der  Nachlaßgläubiger  kann
auch  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels  Zwangsvollstreckungen ¬
  in  den  Nachlaß  vornehmen.  Nur  darf  die
Zwangsvollstreckung  nicht  soweit  ausgedehnt  werden,  daß  sie
zu  einer  Befriedigung  führt,  regelmäßig  also  nicht  bis  zur
Versteigerung.  Prozessual  hat  die  Vorbringung  der  Einrede
aus  den  §§  2014,  2015  daher  in  der  Vollstreckungsinstanz
durch  Einwandsklage  (ZPO.  §  785)  zu  erfolgen;  sie  bewirkt ¬
  nur,  daß  die  Zwangsvollstreckung  für  die  Dauer
der  in  diesen  Paragraphen  bestimmten  Fristen  auf  solche
(Sicherungs=)Maßregeln  beschränkt  wird*),  die  zur  Vollziehung ¬
  eines  Arrests  (ZPO.  §§  930  ff.)  zulässig  sind
(3PO.  §  782).
3a)  Dies  sowie  die  Unzulässigkeit  der  Aufrechnung  wird  neuerdings ¬
  im  Anschluß  an  Eccius  Ausführungen  lebhaft  bestritten,  indem
die  Bedeutung  der  Einreden  der  §§  2014,  2015  unter  Ablehnung  der
von  den  Gegnern  behaupteten  materiellrechtlichen  Natur  lediglich  in
ihrer  die  Zwangsvollstreckung  hinausschiebenden,  für  die  Verhandlung
des  Rechtsstreits  selbst  belanglosen  Wirkung  erblickt  wird.
Nach  §§  1,  11  des  PrG.  vom  28.  März  1879  (S.  473)
könnte  der  Benefizialerbe  auch  die  Aufhebung  der  nach  dem  Aufgebotsantrag ¬
  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  verlangen.  Dies  ist  in
das  neue,  diesem  Gesetze  sonst  nachgebildete  Recht  nicht  übergegangen.
*)  In  Ansehung  der  Nachlaßgegenstände  kann  der  Erbe  die  Beschränkung ¬
  der  Zwangsvollstreckung  auch  gegenüber  den  Gläubigern
verlangen,  die  nicht  Nachlaßgläubiger  sind,  es  sei  denn,  daß  er  für
            
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