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Die in der Berufungsinstanz ergangenen Endurtheile der
Landgerichte sind durch kein Rechtsmittel anfechtbar. Für die
Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung ¬
gegen die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von den Landgerichten ¬
in erster Instanz erlassenen Urtheile und über das
Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das übergeordnete Oberlandesgericht ¬
zuständig.
Auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die
Civilkammern der Landgerichte zuständig für die Abwesenheitsund ¬
Todeserklärungen (vgl. §§ 11—13), für die Bestätigung der
Notorietätsurkunden (vgl. Note 3 auf Seite 53), für die Autorisation ¬
der Ehefrauen (vgl. § 29 a. E.), für Ehescheidungen auf
Grund gegenseitiger Einwilligung (vgl. § 34), für die Entscheidung
über die Statthaftigkeit von Adoptionen (vgl. § 45) u. s. w. 2 Ueber die
in diesen Angelegenheiten zulässigen Rechtsmittel entscheidet das übergeordnete ¬
Oberlandesgericht." Die Civilkammern der Landgerichte erkennen ¬
auch über die Rechtsmittel in denjenigen Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche den Amtsgerichten zugewiesen sind;
gegen ihre desfallsigen Entscheidungen findet das Rechtsmittel der
weiteren Beschwerde an das Kammergericht statt (vgl. § 176).
Dieses, zur Erhaltung der einheitlichen Rechtsprechung in Angelegenheiten ¬
der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführte Rechtsmittel
kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer
Verletzung des Gesetzes beruhe. Dasselbe ist bei dem Landgerichte
einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat, kann
jedoch in dringenden Fällen auch bei dem Kammergericht eingelegt ¬
werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift ¬
oder durch Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers. ¬
Im ersteren Falle muß die Beschwerdeschrift von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Oeffentliche Behörden sowie zum
Richteramt befähigte Personen können jedoch die Beschwerde schriftlich ¬
ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts einlegen. Die weitere
Beschwerde muß die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm enthalten. ¬
Bezüglich der Frist, binnen welcher dieselbe eingelegt werden
muß, finden die Vorschriften über die Frist des gegen die Entscheidung ¬
erster Instanz zulässigen Rechtsmittels entsprechende Anwen1 ¬
§ 123 Ger.=Verf.=Ges.
2 §§ 41, 42 des Ausf.=Ges. z. Ger.=Verf.=Ges.
§ 49 Nr. 3 des Ausf.=Ges. z. Ger.=Verf.=Ges.
Rhein. Civilrecht.