Inhaltsverzeichnis : Praktisches Handbuch des rheinischen Civilrechts

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Die  in  der  Berufungsinstanz  ergangenen  Endurtheile  der
Landgerichte  sind  durch  kein  Rechtsmittel  anfechtbar.  Für  die
Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung ¬
  gegen  die  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  von  den  Landgerichten ¬
  in  erster  Instanz  erlassenen  Urtheile  und  über  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Landgerichte
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ist  das  übergeordnete  Oberlandesgericht ¬
  zuständig.
Auf  dem  Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sind  die
Civilkammern  der  Landgerichte  zuständig  für  die  Abwesenheitsund ¬
  Todeserklärungen  (vgl.  §§  11—13),  für  die  Bestätigung  der
Notorietätsurkunden  (vgl.  Note  3  auf  Seite  53),  für  die  Autorisation ¬
  der  Ehefrauen  (vgl.  §  29  a.  E.),  für  Ehescheidungen  auf
Grund  gegenseitiger  Einwilligung  (vgl.  §  34),  für  die  Entscheidung
über  die  Statthaftigkeit  von  Adoptionen  (vgl.  §  45)  u.  s.  w.  2  Ueber  die
in  diesen  Angelegenheiten  zulässigen  Rechtsmittel  entscheidet  das  übergeordnete ¬
  Oberlandesgericht."  Die  Civilkammern  der  Landgerichte  erkennen ¬
  auch  über  die  Rechtsmittel  in  denjenigen  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  den  Amtsgerichten  zugewiesen  sind;
gegen  ihre  desfallsigen  Entscheidungen  findet  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  an  das  Kammergericht  statt  (vgl.  §  176).
Dieses,  zur  Erhaltung  der  einheitlichen  Rechtsprechung  in  Angelegenheiten ¬
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  eingeführte  Rechtsmittel
kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Entscheidung  auf  einer
Verletzung  des  Gesetzes  beruhe.  Dasselbe  ist  bei  dem  Landgerichte
einzulegen,  welches  die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  hat,  kann
jedoch  in  dringenden  Fällen  auch  bei  dem  Kammergericht  eingelegt ¬
  werden.  Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift ¬
  oder  durch  Erklärung  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers. ¬
  Im  ersteren  Falle  muß  die  Beschwerdeschrift  von  einem
Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Oeffentliche  Behörden  sowie  zum
Richteramt  befähigte  Personen  können  jedoch  die  Beschwerde  schriftlich ¬
  ohne  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  einlegen.  Die  weitere
Beschwerde  muß  die  Bezeichnung  der  verletzten  Rechtsnorm  enthalten. ¬
  Bezüglich  der  Frist,  binnen  welcher  dieselbe  eingelegt  werden
muß,  finden  die  Vorschriften  über  die  Frist  des  gegen  die  Entscheidung ¬
  erster  Instanz  zulässigen  Rechtsmittels  entsprechende  Anwen1 ¬
  §  123  Ger.=Verf.=Ges.
2  §§  41,  42  des  Ausf.=Ges.  z.  Ger.=Verf.=Ges.
§  49  Nr.  3  des  Ausf.=Ges.  z.  Ger.=Verf.=Ges.
Rhein.  Civilrecht.
            
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