Volltext : System des gerichtlichen Verfahrens im Königreich Württemberg ([Hauptbd.])

Zusätze
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in  dem  Wasserzeichen,  als  dem  Stempel  ausgedrückt
ist.  Jeder,  der  sich  zu  irgend  einem  Geschäft  eines
Stempels  zu  bedienen  hat,  muß  sich  gleich  am  Anfang =
  des  Geschäfts  des  in  der  Stempel=Ordnung
für  die  befragte  Handlung  festgesetzten  Stempels  bedienen, ¬
  und  der  fehlende  Stempel  darf  eben  so  wenig =
  nachgeholt,  als  der  aufgedruckte  geringere  mit
einem  weitern  ergänzt  werden.  Wird  eine  dem  Stempel ¬
  unterworfene  schriftliche  Verhandlung,  ohne  auf
das  gehörige  Stempelpapier  geschrieben  zu  seyn,  vor
Gericht  vorgebracht,  so  soll  eine  solche  Schrift  gar
nicht  angenommen,  und  das  hiezu  erforderliche
Stempelpapier  nicht  eher  verabfolgt  werden,  als  bis
fl.  erlegt  seyn  wird).
eine  Stempelstrafe  von  250
1)  General=Rescript  vom  16.  Nov.  1810.  (Staats=  und
Reg,  Bl.  von  1810,  Nr.  50.  S.  504.  505.)  —  Eine
erläuternde  Verordnung  vom  20.  Dez.  1810  findet  sich
im  Staats=  u.  Reg.  Blait  v.  1810,  Nr.  56.  S.  567.
*
.
Zum  §.  710.
In  allen  Rechtsstreitigkeiten,  wovon  der  Gegenstand ¬
  über  20  fl.  beträgt,  oder  das  ganze
Vermögen  einer  Parthie;  Ehre,  Dienstbarkeiten, ¬
  ewige  Zinnsen,  Gülten  und  Gerechtsame =
  betrifft,  kann  von  den  Entscheidungen
des  Unteramtsgerichts  die  Berufung  in  der  Nothfrist ¬
  an  das  Oberamts=  oder  Stadtgericht  ergriffen =
  werden  *).
1)  Instruktion  für  die  Amtleute,  §.  8.  in  Knapps  Repertorium, ¬
  31  Tyl.
Zum  §.  880.
An  Offiziere  kann
zu  Bezahlung  gemachtet
Schulden  nur  der  dritte  Theil  der  Gage  abgezögen
            
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