Volltext : System des gerichtlichen Verfahrens im Königreich Württemberg ([Hauptbd.])

Von  der  Vollstreckung  der  Urthel.  421
§.  877.
Wo  aber  der  Streit=,  wie  bei  persönlichen
Klagen,  kein  durch  seine  Individualität  bestimmter ¬
  Gegenstand  ist,  wird  von  richterlichem  Amtswegen ¬
  das  Vermögen  des  Imploraten  angegriffen. ¬

§.  878.
Als  gesetzliche  Norm  für  diese  Art  der  Vollstreckung ¬
  ist  folgende  Rangordnung  für  die  verschiedenen ¬
  Vermögenstheile  des  Imploraten,  die  angegriffen ¬
  werden  können,  festgesetzt.
§.  879.
Der  erste  Gegenstand  der  Vollstreckung  ist  das
baare  Geld  des  Schuldners,  der  zweite  —  dessen
fahrende  Habe,  jedoch  mit  Ausschluß  derjenigen
Stücke,  die  zu  dem  Erwerbszweig,  den  er  gewählt  hat,
und  womit  er  seine  Familie  ernährt,  unentbehrlich
sind,  und  seine  eigenen  und  seiner  Familie  nothwendigen ¬
  Kleider  und  Bettgewand;  der  dritte  —  seine
liegenden  Güter  oder  dinglichen  Rechte,  wobei
jedoch  vorzüglich  auf  solche,  deren  Veräusserung  dem
Schuldner  am  wenigsten  nachtheilig  ist,  und  wodurch =
  der  Gläubiger  demunerachtet  seine  Befriedigung ¬
  erhält,  Rücksicht  zu  nehmen  ist;  der  vierte
sind  die  Activ=Forderungen  des  Schuldners,
und  in  Ermangelung  aller  dieser  Gegenstände  endlich =
  die  Person  des  Schuldners,  der  so  lange,
bis  er  von  seinen  Vermögensstücken  abtritt,  in
Thurm  gelegt,  und  auf  Kosten  des  Gläubigers
erhalten  wird  *).
1)  L.  R.  1r  Thl.  Tit.  55.  §.  3.  Tit.  75.  §.  1-10.
            
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