Metadaten : Pfeil, Wilhelm: Anleitung zur Ablösung der Wald-Servituten so wie zur Theilung und Zusammenlegung gemeinschaftlicher Wälder

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sich,  das  freie  Brennholz,  sondern  auch  Bau-  und  Nutzholz,
in  sofern  dies  zur  Bewirthschaftung  des  berechtigten  Gutes
bedurft  wird,  aus  demselben  zu  entnehmen*).  Nur  diejenigen ¬
  Hölzer,  von  denen  man  annehmen  kann,  daß  sie  in  dem
belasteten  Walde  auch  früher  nicht  vorhanden  waren,  und  das
Holz  zu  solchen  Gegenständen,  welche  in  der  Regel  fertig  von
den  Handwerkern  gearbeitet  verkauft  werden,  kann  der  Berechtigte ¬
  nicht  verlangen.
Die  Berechtigung,  Holz  zum  Betriebe  eines  mit  dem
Grundstücke  ursprünglich  nicht  verbunden  gewesenen  Gewerbes ¬
  fordern  zu  können,  wird  nicht  vorausgesetzt,  eine  Fordederung ¬
  dazu  muß  also  durch  den  Wortlaut  des  darüber  sprechenden ¬
  Dokumentes  begründet  werden.  Auch  kann  von  dem
belasteten  Waldbesitzer  verlangt  werden,  daß  die  Verwendung
des  frei  erhaltenen  Holzes  mit  landüblicher  Sparsamkeit,  wie
man  sie  von  einem  guten  Haushalter  erwarten  kann,  erfolgt,
und  daß  dasselbe  zu  keinem  anderen  Zwecke  verwendet  wird,
als  zu  dem  es  gegeben  wurde.
Am  häufigsten  kommt  es  vor,  daß  der  Bedarf  an  freiem
Brennholze  wirklich  zugesichert  worden  ist,  entweder  so,  daß
ihn  ganze  Kommunen  oder  nur  einzelne  Eigenthümer  zu  fordern ¬
  haben.  Ist  das  erstere  der  Fall,  so  haben  nur  diejenigen ¬
  Mitglieder  einen  Anspruch  darauf,  deren  Grundstücke,  auf
denen  die  Berechtigung  ruhet,  zur  Zeit  der  Verleihung  des
Rechtes  schon  vorhanden  waren,  nicht  aber  die  späteren  Anbauer ¬
  und  Ansiedler.  Auch  wird  nur  der  eigene  Bedarf  der
Familie  des  Eigenthümers  des  berechtigten  Grundstückes,  nicht
aber  derjenige  der  Miether  darin,  darunter  verstanden.  Im
Allgemeinen  wird  auch  nur  der  eigentliche  häusliche  und  wirthschaftliche ¬
  Bedarf  an  Holz  zur  Stubenheizung,  zum  Kochen,
Backen,  Waschen,  Schlachten,  Bleichen,  Obstbacken,  Flachsdarren ¬
  u.  s.  w.  darunter  begriffen,  nicht  aber  derjenige  zum  Betriebe ¬
  der  Holz  konsumirenden  Gewerbe,  wenn  dies  nicht
:
*)  Allgemeines  Landrecht  Th.  I.  Tit.  22.  §.  201.  u.  flg.
            
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