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sich, das freie Brennholz, sondern auch Bau- und Nutzholz,
in sofern dies zur Bewirthschaftung des berechtigten Gutes
bedurft wird, aus demselben zu entnehmen*). Nur diejenigen ¬
Hölzer, von denen man annehmen kann, daß sie in dem
belasteten Walde auch früher nicht vorhanden waren, und das
Holz zu solchen Gegenständen, welche in der Regel fertig von
den Handwerkern gearbeitet verkauft werden, kann der Berechtigte ¬
nicht verlangen.
Die Berechtigung, Holz zum Betriebe eines mit dem
Grundstücke ursprünglich nicht verbunden gewesenen Gewerbes ¬
fordern zu können, wird nicht vorausgesetzt, eine Fordederung ¬
dazu muß also durch den Wortlaut des darüber sprechenden ¬
Dokumentes begründet werden. Auch kann von dem
belasteten Waldbesitzer verlangt werden, daß die Verwendung
des frei erhaltenen Holzes mit landüblicher Sparsamkeit, wie
man sie von einem guten Haushalter erwarten kann, erfolgt,
und daß dasselbe zu keinem anderen Zwecke verwendet wird,
als zu dem es gegeben wurde.
Am häufigsten kommt es vor, daß der Bedarf an freiem
Brennholze wirklich zugesichert worden ist, entweder so, daß
ihn ganze Kommunen oder nur einzelne Eigenthümer zu fordern ¬
haben. Ist das erstere der Fall, so haben nur diejenigen ¬
Mitglieder einen Anspruch darauf, deren Grundstücke, auf
denen die Berechtigung ruhet, zur Zeit der Verleihung des
Rechtes schon vorhanden waren, nicht aber die späteren Anbauer ¬
und Ansiedler. Auch wird nur der eigene Bedarf der
Familie des Eigenthümers des berechtigten Grundstückes, nicht
aber derjenige der Miether darin, darunter verstanden. Im
Allgemeinen wird auch nur der eigentliche häusliche und wirthschaftliche ¬
Bedarf an Holz zur Stubenheizung, zum Kochen,
Backen, Waschen, Schlachten, Bleichen, Obstbacken, Flachsdarren ¬
u. s. w. darunter begriffen, nicht aber derjenige zum Betriebe ¬
der Holz konsumirenden Gewerbe, wenn dies nicht
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*) Allgemeines Landrecht Th. I. Tit. 22. §. 201. u. flg.