der kann auch nichts besitzen. Alles, was ich besitze muss
erworben sein, sonst ist es unrechtmässiges Gut. Nur durch
den Erwerb, das will immer und überall bedeuten, recht
mässige Aneignung durch Händearbeit und Geisteskapazität.
geht das Gut in meinen Besitz über. Einen anderen Besitzes
titel und Erwerbsakt giebt es nicht.
Nur auf Grund des Erwerbsrechts liesse sich allenfalls.
dem Anscheine nach, auch ein Erbrecht begründen. Warum
sollte ich das redlich und rechtlich erworbene Gut nicht
auch auf meine Kinder vererben können; ist es doch mein
redlich und rechtlich erworbenes Gut? Ich habe gestrebt
und gearbeitet, geplant und gehandelt, gesonnen und ge
schafft, habe Körper und Geist angestrengt, alle meine
Fähigkeiten und Fertigkeiten, alle meine Anlagen und Kräfte
auszubeuten gesucht, um zu einem Besitztume zu gelangen,
vielleicht mit der einen, einzigen Absicht, um den Kindern
zu ihrem Leben und Fortkommen irgend einen Besitz
zu hinterlassen; und dieses mein wohlerworbenes Gut sollte
ich nicht meinen Kindern vererben, mit diesem Gute sollte
ich nicht frei schalten und walten und über dasselbe Ver
fügung nach meinem Ableben treffen können?
Alle diese Erwägungen sind offenbare Mitursachen bei
Entstehung des Erbrechtes gewesen, sind wenigstens heut
zutage, wie überhaupt unter den zivilisierten Völkern aller
Zeiten in Rücksicht auf das Erbrecht in erster Reihe in
Anschlag gekommen. Ob man wirklich berechtigt war auf
solche Erwägungen hin ein Erbrecht zu begründen? Das
ist freilich eine ganz andere Frage.
„Was du ererbt von deinen Vätern hast, erwirb es um
es zu besitzen.“ Selbst der Dichter des „Faust“ hat eine
Ähnung von dem wirklichen, dahin gehenden Sachverhalt,
dass nur das Erwerbsrecht irgend ein Besitzrecht begründen
könne. Ist in dem Besitzrecht aber auch schon ein Erb
recht enthalten? Allem Anscheine nach, ja. Zum Besitz
rechte gehört das Recht der freien Verfügung über den