Volltext : Rudorff, Otto: ¬Das hannoversche Privatrecht

E.  Erbrecht.
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Welches  denn  auch  also  gehalten  wird,  wenn  allein  Kindes-Kinder  von
zweyen  oder  mehr  Brüdern  oder  Schwestern  vorhanden  seynd,  als  nemlich,
wenn  einer  verstürbe  und  ließ  nach  sich  von  einem  Sohn  drey  KindesKinder, ¬
  und  von  dem  andern  nur  ein  Kindes=Kind,  so  wird  das  Erbe  in
die  Stämme  und  also  in  zwey  gleiche  Teile  voneinander  gesetzt,  und  nimmt
das  eine  Kindes=Kind  von  seines  Groß=Vaters  oder  Groß=Mutter  Erbschafft
gleich  so  viel,  als  die  andere  drey.
Wie  aber  die  Kinder  so  aus  unterschiedlichen  Ehen  gebohren,  succediren ¬
  und  Erbe  nehmen,  davon  soll  im  nachfolgenden  sechsten  Teil,  von
Erbschichtungen,  Bericht  und  Unterweisung  geschehen.
Tit.  II.  Von  Erbschafft  der  unehelichen  Kinder.
Wenn  zwo  ledige  Personen  ausserhalb  der  Ehe  eines  oder  mehr  Kinder
zeugen,  so  ordnen  die  Kayserlichen  Rechte,  daß  dieselbige  der  Mutter  (aber
nicht  dem  Vater)  in  der  Erbschafft  gleich,  wie  rechte  eheliche  Kinder,  da
vielleicht  die  Mutter  dieselbige  hernach  bekommen  hätte,  folgen.
Aber  nach  unserm  Stadt=Recht,  erbet  kein  unecht  Kind  die  Mutter  so
wenig  als  den  Vater,  wie  denn  auch  eines  unechten  Menschen  Güter  dem
gemeinen  Gut  allhie  ansterben,  und  heimfallen,  sonderlich  wo  keine  eheliche
Leibes=Erben  von  ihme  vorhanden,  oder  er  kein  beständig  Testament  auffgericht, ¬
  und  nach  sich  gelassen,  oder  auch  keine  beständige  Übergabe  auf  den
Todes=Fall  gemacht,  noch  in  seiner  Ehestifftung  versehen  hätte,  daß  der  überbleibende ¬
  Ehegatt  alles  Gut  behalten  solte;  Und  solche  Übergab  oder  Ehestifftung ¬
  wäre  durch  eine  rechtmäßige  Verordnung  hernacher  nicht  wiederum
in  Anderung  geführt  worden,  sondern  es  wäre  dabey  verharret  bis  in  seinen
Todt,  auf  solchen  Fall  bliebe  es  billig  dabey.
Trüge  sichs  auch  zu,  daß  ein  Vater  oder  Mutter,  in  der  Unehe  Kinder
zeugten,  und  nehme  darnach  der  Vater  eine  eheliche  Frau,  oder  die  Mutter
einen  ehelichen  Mann,  und  es  würden  also  von  ihne  oder  von  ihr  rechte
Kinder  gebohren,  zwischen  solchen  echten  und  unechten  Kindern  ist  keine  ErbFolge, ¬
  wie  denn  auch  die  unechten  Kinder  von  ihrer  Groß=Vater,  GroßMutter, ¬
  Elter=Vater,  Elter=Mutter,  und  anderer  natürlichen  Bluts=Verwandten, ¬
  Erbschafft  ab  intestato  gäntzlich  ausgeschlossen  werden.
Es  erben  auch  hinwieder  nach  unserm  Stadt=Recht  die  Groß=Vater,
Groß=Mutter,  Elter=Vater,  Elter=Mutter  und  andere  natürliche  Bluts=Freunde,
in  der  unechten  Kinder  Güter  nichts,  wie  vorgemeldet;  Doch  wird  solchen
unechten  Kindern  ihre  Leibes=Nahrung,  aus  ihrer  unechten  Eltern  Güter  so
lange  biß  sie  erzogen  werden,  und  ihr  Brod  selbst  verdienen  können,  gegönnet. ¬

Tit.  III.  Von  Erb=Folge  der  Eltern  in  der  Kinder  Gütern.
Stirbet  jemand  ohne  eheleibliche  Leibes=Erben,  und  läst  nach  sich  Vater
und  Mutter,  oder  deren  eins  allein,  oder  aber  in  Mangel  derselbigen,  seinen
Groß=Vater  oder  Groß=Mutter,  einen  oder  alle  beyde,  auf  den  Fall,  und
wo  Vater  und  Mutter,  oder  eins  von  demselbigen  im  Leben  ist,  nehmen  sie
(ungeachtet  was  die  Sächsischen  Rechte  dieses  Falls  von  Ausschliessung  der
*)  Aufgehoben:  V.  v.  30.  Juni  1865,  S.  493.
            
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