E. Erbrecht.
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Welches denn auch also gehalten wird, wenn allein Kindes-Kinder von
zweyen oder mehr Brüdern oder Schwestern vorhanden seynd, als nemlich,
wenn einer verstürbe und ließ nach sich von einem Sohn drey KindesKinder, ¬
und von dem andern nur ein Kindes=Kind, so wird das Erbe in
die Stämme und also in zwey gleiche Teile voneinander gesetzt, und nimmt
das eine Kindes=Kind von seines Groß=Vaters oder Groß=Mutter Erbschafft
gleich so viel, als die andere drey.
Wie aber die Kinder so aus unterschiedlichen Ehen gebohren, succediren ¬
und Erbe nehmen, davon soll im nachfolgenden sechsten Teil, von
Erbschichtungen, Bericht und Unterweisung geschehen.
Tit. II. Von Erbschafft der unehelichen Kinder.
Wenn zwo ledige Personen ausserhalb der Ehe eines oder mehr Kinder
zeugen, so ordnen die Kayserlichen Rechte, daß dieselbige der Mutter (aber
nicht dem Vater) in der Erbschafft gleich, wie rechte eheliche Kinder, da
vielleicht die Mutter dieselbige hernach bekommen hätte, folgen.
Aber nach unserm Stadt=Recht, erbet kein unecht Kind die Mutter so
wenig als den Vater, wie denn auch eines unechten Menschen Güter dem
gemeinen Gut allhie ansterben, und heimfallen, sonderlich wo keine eheliche
Leibes=Erben von ihme vorhanden, oder er kein beständig Testament auffgericht, ¬
und nach sich gelassen, oder auch keine beständige Übergabe auf den
Todes=Fall gemacht, noch in seiner Ehestifftung versehen hätte, daß der überbleibende ¬
Ehegatt alles Gut behalten solte; Und solche Übergab oder Ehestifftung ¬
wäre durch eine rechtmäßige Verordnung hernacher nicht wiederum
in Anderung geführt worden, sondern es wäre dabey verharret bis in seinen
Todt, auf solchen Fall bliebe es billig dabey.
Trüge sichs auch zu, daß ein Vater oder Mutter, in der Unehe Kinder
zeugten, und nehme darnach der Vater eine eheliche Frau, oder die Mutter
einen ehelichen Mann, und es würden also von ihne oder von ihr rechte
Kinder gebohren, zwischen solchen echten und unechten Kindern ist keine ErbFolge, ¬
wie denn auch die unechten Kinder von ihrer Groß=Vater, GroßMutter, ¬
Elter=Vater, Elter=Mutter, und anderer natürlichen Bluts=Verwandten, ¬
Erbschafft ab intestato gäntzlich ausgeschlossen werden.
Es erben auch hinwieder nach unserm Stadt=Recht die Groß=Vater,
Groß=Mutter, Elter=Vater, Elter=Mutter und andere natürliche Bluts=Freunde,
in der unechten Kinder Güter nichts, wie vorgemeldet; Doch wird solchen
unechten Kindern ihre Leibes=Nahrung, aus ihrer unechten Eltern Güter so
lange biß sie erzogen werden, und ihr Brod selbst verdienen können, gegönnet. ¬
Tit. III. Von Erb=Folge der Eltern in der Kinder Gütern.
Stirbet jemand ohne eheleibliche Leibes=Erben, und läst nach sich Vater
und Mutter, oder deren eins allein, oder aber in Mangel derselbigen, seinen
Groß=Vater oder Groß=Mutter, einen oder alle beyde, auf den Fall, und
wo Vater und Mutter, oder eins von demselbigen im Leben ist, nehmen sie
(ungeachtet was die Sächsischen Rechte dieses Falls von Ausschliessung der
*) Aufgehoben: V. v. 30. Juni 1865, S. 493.