Volltext : Rudorff, Otto: ¬Das hannoversche Privatrecht

III.  Ritterrecht.  II.  (Calenberg=Göttingen=Grubenhagen.)  Nr.  442).  221
Talons  und  Koupons  entscheiden  die  desfallsigen  Bestimmungen  des  §.  8.  Ablösungs=Kapitalien ¬
  können  indessen  unter  den  in  dem  §.  174  Nr.  III.  und  §.  241
der  Ablösungs=Ordnung  bestimmten  Voraussetzungen  bei  dem  Verpflichteten  stehen
bleiben.  Der  als  Aquivalent  gegebene  oder  später  für  dasselbe  angekaufte  Grundbesitz ¬
  muß  den  im  §.  2  Nr.  1  b.  gestellten  Bedingungen  entsprechen  und  in  statutenmäßiger ¬
  Weise  dem  Erbstammgute  wieder  beigelegt  werden.  Sollte  das  für  das
abgelösete  Recht  gegebene  Land  den  Erfordernissen  des  Ritterrechts  nicht  entsprechen,
so  hat  der  Stammgutsbesitzer  ein  anderes  geeignetes  Grundstück  an  dessen  Stelle
zu  setzen.  —  Für  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  hat  das  Präsidium  unter  Beihülfe ¬
  des  betreffenden  Landrats  Sorge  zu  tragen.
VII.  Strafe  der  Nichtverwendung  der  Einnahmen  für  Veräußerungen  und  Ablösungen  zum
Ankaufe  von  Grundbesitz.  Der  folgende  §.  25  a.  wird  hinzugefügt:
Sollte  nach  Ablauf  von  10  Jahren  nach  Auszahlung  der  in  den  §§.  8,  17
Nr.  5  und  §.  25  bezeichneten  Gelder,  sofern  dieselben  die  Gesamtsumme  von  500  Thlr.
betragen,  deren  Verwendung  zum  Ankaufe  von  Grundbesitz  und  dessen  Zulegung
bezw.  Erhebung  zum  Erbstammgute  noch  nicht  beschafft  sein,  so  soll  bis  dahin,  daß
solches  geschehen  ist,  jährlich  ½%  jener  Gelder  in  die  ritterschaftliche  Kasse  fallen
und  hat  das  Ritterschaftspräsidium  diesen  Strafbetrag  nötigenfalls  im  gerichtlichen
Verfahren  einzuziehen.
Ist  das  Ablösungs=Kapital  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  des  §.  174  Nr.  III.
er  Ablösungs=Ordnung  bei  dem  Verpflichteten  stehen  geblieben,  so  beginnt  der  Lauf
der  im  vorstehenden  Absatze  erwähnten  10  Jahre  mit  dem  Tage  der  Bestätigung
des  Ablösungs=Rezesses.
VIII.  Befugnis  der  Anordnung  einer  eventuellen  Erbfolge.  Der  §.  36  erhält  folgende
veränderte  Fassung:
Vorbehältlich  der  nämlichen  Ausnahmen  ist  bei  der  freiwilligen  Errichtung
eines  Erbstammguts  der  Stifter  befugt,  für  den  Fall  des  Aussterbens  der  Nachkommenschaft ¬
  im  Mannsstamme  seines  Nachfolgers  die  fernere  Nachfolge  in  das
Erbstammgut  nach  Maßgabe  dieser  Statuten  auch  für  andere  Linien  derselben
Familie  oder  für  andere  Familien  festzusetzen.
II.
44a)  Verordnung,  die  Genehmigung  verschiedener  statutarischer  Bestimmungen
der  Calenberg-Göttingen=Grubenhagenschen  Ritterschaft  betreffend.  Hannover,
den  4ten  September  1847.
Wir  Ernst  August  ec.  fügen  hiermit  zu  wissen:
Nachdem  Unsere  getreue  Ritterschaft  in  den  Fürstentümern  Calenberg,  Göttingen
und  Grubenhagen  verschiedene  für  dieselbe  seither  bestandene  statutarische  Bestimmungen, ¬
  namentlich  über  den  Eintritt  in  die  Ritterschaft  und  den  Austritt  aus
derselben,  über  Errichtung  einer  Ritterschafts=Matrikel,  über  ritterschaftliche  Amter
und  Würden,  über  die  Einnahmen  der  ritterschaftlichen  Kasse  und  deren  Verwaltung
und  Verwendung,  über  die  Versammlungen  der  Ritterschaft  und  die  Behandlung
der  Geschäfte,  sowie  über  die  Erhaltung  der  ritterschaftlichen  Familien  im  Besitze
ihres  Grundeigentums  —  einer  Revision  unterzogen,  auch  in  mehreren  Punkten
abgeändert  und  ergänzt  hat,  und  hierauf  von  Unserer  getreuen  Calenberg=GöttingenGrubenhagenschen ¬
  Ritterschaft  in  Gemäßheit  des  §.  62  Unseres  Landesverfassungs¬
            
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