III. Ritterrecht. II. (Calenberg=Göttingen=Grubenhagen.) Nr. 442). 221
Talons und Koupons entscheiden die desfallsigen Bestimmungen des §. 8. Ablösungs=Kapitalien ¬
können indessen unter den in dem §. 174 Nr. III. und §. 241
der Ablösungs=Ordnung bestimmten Voraussetzungen bei dem Verpflichteten stehen
bleiben. Der als Aquivalent gegebene oder später für dasselbe angekaufte Grundbesitz ¬
muß den im §. 2 Nr. 1 b. gestellten Bedingungen entsprechen und in statutenmäßiger ¬
Weise dem Erbstammgute wieder beigelegt werden. Sollte das für das
abgelösete Recht gegebene Land den Erfordernissen des Ritterrechts nicht entsprechen,
so hat der Stammgutsbesitzer ein anderes geeignetes Grundstück an dessen Stelle
zu setzen. — Für die Ausführung dieser Bestimmung hat das Präsidium unter Beihülfe ¬
des betreffenden Landrats Sorge zu tragen.
VII. Strafe der Nichtverwendung der Einnahmen für Veräußerungen und Ablösungen zum
Ankaufe von Grundbesitz. Der folgende §. 25 a. wird hinzugefügt:
Sollte nach Ablauf von 10 Jahren nach Auszahlung der in den §§. 8, 17
Nr. 5 und §. 25 bezeichneten Gelder, sofern dieselben die Gesamtsumme von 500 Thlr.
betragen, deren Verwendung zum Ankaufe von Grundbesitz und dessen Zulegung
bezw. Erhebung zum Erbstammgute noch nicht beschafft sein, so soll bis dahin, daß
solches geschehen ist, jährlich ½% jener Gelder in die ritterschaftliche Kasse fallen
und hat das Ritterschaftspräsidium diesen Strafbetrag nötigenfalls im gerichtlichen
Verfahren einzuziehen.
Ist das Ablösungs=Kapital in Gemäßheit der Vorschrift des §. 174 Nr. III.
er Ablösungs=Ordnung bei dem Verpflichteten stehen geblieben, so beginnt der Lauf
der im vorstehenden Absatze erwähnten 10 Jahre mit dem Tage der Bestätigung
des Ablösungs=Rezesses.
VIII. Befugnis der Anordnung einer eventuellen Erbfolge. Der §. 36 erhält folgende
veränderte Fassung:
Vorbehältlich der nämlichen Ausnahmen ist bei der freiwilligen Errichtung
eines Erbstammguts der Stifter befugt, für den Fall des Aussterbens der Nachkommenschaft ¬
im Mannsstamme seines Nachfolgers die fernere Nachfolge in das
Erbstammgut nach Maßgabe dieser Statuten auch für andere Linien derselben
Familie oder für andere Familien festzusetzen.
II.
44a) Verordnung, die Genehmigung verschiedener statutarischer Bestimmungen
der Calenberg-Göttingen=Grubenhagenschen Ritterschaft betreffend. Hannover,
den 4ten September 1847.
Wir Ernst August ec. fügen hiermit zu wissen:
Nachdem Unsere getreue Ritterschaft in den Fürstentümern Calenberg, Göttingen
und Grubenhagen verschiedene für dieselbe seither bestandene statutarische Bestimmungen, ¬
namentlich über den Eintritt in die Ritterschaft und den Austritt aus
derselben, über Errichtung einer Ritterschafts=Matrikel, über ritterschaftliche Amter
und Würden, über die Einnahmen der ritterschaftlichen Kasse und deren Verwaltung
und Verwendung, über die Versammlungen der Ritterschaft und die Behandlung
der Geschäfte, sowie über die Erhaltung der ritterschaftlichen Familien im Besitze
ihres Grundeigentums — einer Revision unterzogen, auch in mehreren Punkten
abgeändert und ergänzt hat, und hierauf von Unserer getreuen Calenberg=GöttingenGrubenhagenschen ¬
Ritterschaft in Gemäßheit des §. 62 Unseres Landesverfassungs¬