Volltext : Rudorff, Otto: ¬Das hannoversche Privatrecht

B.  Sachenrecht.
218
1847  publizierten  revidierten  Ritterrechts  des  Herzogtums  Bremen  zur  Sicherung  und
Erleichterung  der  Anwendung  desselben  für  notwendig  erachtet  und  um  Unsere
landesherrliche  Bestätigung  der  dieserhalb  in  Gemäßheit  des  §.  72  des  revidierten
Ritterrechts  von  ihr  gefaßten  Beschlüsse  geziemend  nachgesucht  hat;
Wir  auch  solchem  Gesuche  nach  näherer  Prüfung  dieser  Beschlüsse  stattzugeben ¬
  Uns  in  Gnaden  bewogen  gefunden  haben,
so  erteilen  Wir  denselben,  wie  sie  hier  folgen,  hierdurch  Unsere  landesherrliche
Bestätigung.
Wie  danach  ein  jeder,  den  es  angeht,  sich  zu  achten  hat,  so  gebieten  Wir
insbesondere  den  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden,  dem  Ritterschaftspräsidium
bei  den  nach  Absatz  3  des  nachstehend  unter  I.  aufgeführten  §.  6  von  ihm  anzustellenden ¬
  Ermittelungen  auf  Antrag  die  gebührende  Mitwirkung  zu  gewähren.
I.  Die  §§.  5  und  6  des  revidierten  Ritterrechts  des  Herzogtums  Bremen
werden  aufgehoben  und  an  deren  Stelle  folgende  §§.  gesetzt:
Verfahren  —  a.  bei  der  freiwilligen  Erhebung  eines  Guts  zum  Erbstammgute.  §.  5.  Der  im
§.  2  Nr.  1  gestatteten  Erklärung  ist  zugleich  eine  genaue  Bezeichnung  der  einzelnen
Teile  der  betreffenden  Rittergüter  bezw.  der  denselben  neu  beizulegenden  Grundstücke
und  Gefälle,  insbesondere  auch  ein  beglaubigter  Auszug  aus  der  Grundsteuer=Mutterrolle ¬
  nebst  einer  Bescheinigung  über  die  Freiheit  der  etwa  beigelegten  Grundstücke
vom  gutsherrlichen  Verbande,  beizufügen.
b.  bei  dem  notwendigen  Eintritte  der  Erbstammsguts=Eigenschaft.  §.  6.  Im  Falle  des
notwendigen  Eintritts  der  Erbstammguts=Eigenschaft  eines  der  Rittermatrikel  einverleibten ¬
  Guts  und  dessen  Zubehörungen  (§.  2  Nr.  2)  hat  der  Annehmer,  bei  Vermeidung ¬
  einer  in  die  ritterschaftliche  Kasse  fallenden  Geldstrafe  von  50  Thlr.,  spätestens
3  Monate  nach  dem  Todestage  des  Erblassers,  bezw.  nach  dem  Tage  der  Gutsabtretung, ¬
  dem  Ritterschaftspräsidium  eine  genaue  Bezeichnung  der  einzelnen  Teile  der
betreffenden  Güter,  unter  Beifügung  der  beglaubigten  Auszüge  aus  der  Grundsteuer=Mutterrolle ¬
  einzureichen.  —  Diese  Verpflichtung  liegt,  wenn  bei  der  Vererbung
des  Guts  auf  mehrere  Miterben  noch  keiner  derselben  innerhalb  jener  Frist  dasselbe ¬
  übernommen  hat,  bei  gleicher  Strafe  den  sämtlichen  Erben,  bezw.  den  Vormündern ¬
  derselben  ob;  der  spätere  Annehmer  hat  sodann,  ebenfalls  bei  einer  Strafe
von  50  Thlr.,  spätestens  8  Wochen  nach  der  Annahme  dem  Ritterschaftsprasidium
anzuzeigen,  daß  und  wieweit  das  Gut  auf  ihn  übergegangen  sei.  —  Erfolgen
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Fristen  die  bezeichneten  Eingaben  überall  nicht,  oder
sind  sie  nach  Ansicht  des  Ritterschaftspräsidiums  mangelhaft  oder  unrichtig,  so  hat
dasselbe  von  Amtswegen  die  erforderliche  Ermittelung  auf  Kosten  der  Beteiligten
vorzunehmen  und  zu  dem  Zwecke  nötigenfalls  die  Mitwirkung  der  Königlichen  und
sonstigen  Behörden  in  Anspruch  zu  nehmen,  insbesondere  bei  denselben  die  Erteilung
von  Abschriften  der  dazu  erforderlichen  Urkunden  zu  beantragen.  —  Der  Landrat
des  betreffenden  Zirkels  hat  hierin  dem  Präsidium  den  nötigen  Beistand  zu  leisten
und  insbesondere  auch  darüber  zu  wachen,  daß  sämtliche  gegen  die  obige  Vorschrift
über  die  Eingaben  an  das  Präsidium  etwa  vorkommende  Verstöße  dem  letzteren  zur
geeigneten  Kenntnis  gebracht  werden.  —
Die  auf  Grund  dieser  Ermittelungen  vom
Präsidium  aufzustellende  Bezeichnung  der  einzelnen  Teile  der  betreffenden  Güter,
bezw.  vorzunehmende  Berichtigung  der  vom  Beteiligten  eingereichten  Bezeichnung
ist  dem  letzteren  vom  Ritterschaftspräsidium  unter  der  Eröffnung  mitzuteilen,  daß
dieselbe  für  richtig  angenommen  werden  solle,  falls  nicht  innerhalb  4  Wochen  deren
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer