B. Sachenrecht.
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1847 publizierten revidierten Ritterrechts des Herzogtums Bremen zur Sicherung und
Erleichterung der Anwendung desselben für notwendig erachtet und um Unsere
landesherrliche Bestätigung der dieserhalb in Gemäßheit des §. 72 des revidierten
Ritterrechts von ihr gefaßten Beschlüsse geziemend nachgesucht hat;
Wir auch solchem Gesuche nach näherer Prüfung dieser Beschlüsse stattzugeben ¬
Uns in Gnaden bewogen gefunden haben,
so erteilen Wir denselben, wie sie hier folgen, hierdurch Unsere landesherrliche
Bestätigung.
Wie danach ein jeder, den es angeht, sich zu achten hat, so gebieten Wir
insbesondere den Gerichts- und Verwaltungsbehörden, dem Ritterschaftspräsidium
bei den nach Absatz 3 des nachstehend unter I. aufgeführten §. 6 von ihm anzustellenden ¬
Ermittelungen auf Antrag die gebührende Mitwirkung zu gewähren.
I. Die §§. 5 und 6 des revidierten Ritterrechts des Herzogtums Bremen
werden aufgehoben und an deren Stelle folgende §§. gesetzt:
Verfahren — a. bei der freiwilligen Erhebung eines Guts zum Erbstammgute. §. 5. Der im
§. 2 Nr. 1 gestatteten Erklärung ist zugleich eine genaue Bezeichnung der einzelnen
Teile der betreffenden Rittergüter bezw. der denselben neu beizulegenden Grundstücke
und Gefälle, insbesondere auch ein beglaubigter Auszug aus der Grundsteuer=Mutterrolle ¬
nebst einer Bescheinigung über die Freiheit der etwa beigelegten Grundstücke
vom gutsherrlichen Verbande, beizufügen.
b. bei dem notwendigen Eintritte der Erbstammsguts=Eigenschaft. §. 6. Im Falle des
notwendigen Eintritts der Erbstammguts=Eigenschaft eines der Rittermatrikel einverleibten ¬
Guts und dessen Zubehörungen (§. 2 Nr. 2) hat der Annehmer, bei Vermeidung ¬
einer in die ritterschaftliche Kasse fallenden Geldstrafe von 50 Thlr., spätestens
3 Monate nach dem Todestage des Erblassers, bezw. nach dem Tage der Gutsabtretung, ¬
dem Ritterschaftspräsidium eine genaue Bezeichnung der einzelnen Teile der
betreffenden Güter, unter Beifügung der beglaubigten Auszüge aus der Grundsteuer=Mutterrolle ¬
einzureichen. — Diese Verpflichtung liegt, wenn bei der Vererbung
des Guts auf mehrere Miterben noch keiner derselben innerhalb jener Frist dasselbe ¬
übernommen hat, bei gleicher Strafe den sämtlichen Erben, bezw. den Vormündern ¬
derselben ob; der spätere Annehmer hat sodann, ebenfalls bei einer Strafe
von 50 Thlr., spätestens 8 Wochen nach der Annahme dem Ritterschaftsprasidium
anzuzeigen, daß und wieweit das Gut auf ihn übergegangen sei. — Erfolgen
innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die bezeichneten Eingaben überall nicht, oder
sind sie nach Ansicht des Ritterschaftspräsidiums mangelhaft oder unrichtig, so hat
dasselbe von Amtswegen die erforderliche Ermittelung auf Kosten der Beteiligten
vorzunehmen und zu dem Zwecke nötigenfalls die Mitwirkung der Königlichen und
sonstigen Behörden in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei denselben die Erteilung
von Abschriften der dazu erforderlichen Urkunden zu beantragen. — Der Landrat
des betreffenden Zirkels hat hierin dem Präsidium den nötigen Beistand zu leisten
und insbesondere auch darüber zu wachen, daß sämtliche gegen die obige Vorschrift
über die Eingaben an das Präsidium etwa vorkommende Verstöße dem letzteren zur
geeigneten Kenntnis gebracht werden. —
Die auf Grund dieser Ermittelungen vom
Präsidium aufzustellende Bezeichnung der einzelnen Teile der betreffenden Güter,
bezw. vorzunehmende Berichtigung der vom Beteiligten eingereichten Bezeichnung
ist dem letzteren vom Ritterschaftspräsidium unter der Eröffnung mitzuteilen, daß
dieselbe für richtig angenommen werden solle, falls nicht innerhalb 4 Wochen deren