Volltext : Lehrbuch des natürlichen Privatrechts (100)

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liche  Gewalt  über  die  Kinder  mit  vorherrschendem  Ansehen  ausübt, ¬
  und  c)  auch  von  den  dienenden  Familiengliedern  als
oberstes  Haupt  betrachtet  wird.  Doch  ist  auch  eine  in  gleicher =
  Gemeinschaft  ausgeübte  elterliche  und  herrliche  Gewalt
gedenkbar;  und  es  mag  nach  dem  Tode  des  Gatten,  Vaters  und
Herrn  die  überlebende  Gattin,  Mutter  und  Herrin  —  wofern
nicht  besondere  Gewohnheiten  oder  hergebrachte  Rechte  entgegenstehen =
  —  selbst  die  alleinige  Herrschaft  führen.
Durch  die  Verehligung  der  Kinder  —  und  auch  der  dienenden =
  Familienglieder  —  erweitert  sich  jedoch  der  Familienis; ¬
  und  es  wird,  soll  das  gemeinschaftliche  Leben  fortdauern
eine  conventionelle  Vererbung  der  Familiengewalt  nothwendig. ¬
  Der  Großvater  oder  Urgroßvater  zwar  wird
schon  nach  natürlichem  Recht  die  oberste  Gewalt  über  die  von
ihm  abstammenden  und  die  der  Familie  dienenden  Glieder  behaupten. ¬
  Aber  der  ältere  Bruder  oder  Oheim  oder  Großoheim ¬
  (oder  gar  der  Neffe  oder  überhaupt  persönlich  jüngere
Sprößling  einer  ursprünglich  ältern  Linie)  kann  nur  durch
Uebereinkömmniß,  oder  wie  immer  geltend  gemachte
Fiktion  als  allgemeiner  Familienvater  oder  oberstes  Haupt
der  Familie  erscheinen.  Doch  ist  bis  jezt  die  Fiktion  nicht  weit
von  der  Wahrheit  abweichend,  und  noch  immer  das  Naturgefühl ¬
  zur  Abhaltung  von  Gewaltmißbrauch,  wenigstens  in
der  Regel  oder  einigermaßen,  wirksam.
Aber  es  hat  solches  die  Gewalt  mäßigende  Naturgefühl
seine,  gleichfalls  durch  die  Natur  gesteckte  Grenze.  Gegen  entfernt =

re  Seitenverwandte,  gegen  Dienende  derselben,  oder  gar
gegen  fremde  Familien,  welche  freier  Wille  oder  Bedürfniß
oder  Furcht  in  Verbindung  mit  einem  etwa  verwandten  oder
mächtigeren  Stamme  gebracht,  ist  das  Naturgefühl  allzuleicht
stumm;  und  die  Fiktion,  wornach  der  Stammälteste  (oder
gar  nur  der  jugendliche  Sohn  des  Stammältesten)
als  Vater  geachtet  wird,  und  also  mit  väterlicher  Gewalt
über  alle  Stammesangehörigen  waltet,  erscheint  bald  im  allzugrellen ¬
  Widerstreit  mit  der  Wahrheit.  Es  wird  dann  entweder
—  wofern  natürlich  einfache  Sitten  und  vorherrschende  Redlichkeit =
  dergleichen  Uebercinkömmnisse  begünstigen  —  ein  Familienrath =
  zur  Mäßigung  der  obersten,  jezt  noch  patriarchalischen, =
  Gewalt  sich  bilden,  oder,  wo  solches  nicht  statt
            
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