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liche Gewalt über die Kinder mit vorherrschendem Ansehen ausübt, ¬
und c) auch von den dienenden Familiengliedern als
oberstes Haupt betrachtet wird. Doch ist auch eine in gleicher =
Gemeinschaft ausgeübte elterliche und herrliche Gewalt
gedenkbar; und es mag nach dem Tode des Gatten, Vaters und
Herrn die überlebende Gattin, Mutter und Herrin — wofern
nicht besondere Gewohnheiten oder hergebrachte Rechte entgegenstehen =
— selbst die alleinige Herrschaft führen.
Durch die Verehligung der Kinder — und auch der dienenden =
Familienglieder — erweitert sich jedoch der Familienis; ¬
und es wird, soll das gemeinschaftliche Leben fortdauern
eine conventionelle Vererbung der Familiengewalt nothwendig. ¬
Der Großvater oder Urgroßvater zwar wird
schon nach natürlichem Recht die oberste Gewalt über die von
ihm abstammenden und die der Familie dienenden Glieder behaupten. ¬
Aber der ältere Bruder oder Oheim oder Großoheim ¬
(oder gar der Neffe oder überhaupt persönlich jüngere
Sprößling einer ursprünglich ältern Linie) kann nur durch
Uebereinkömmniß, oder wie immer geltend gemachte
Fiktion als allgemeiner Familienvater oder oberstes Haupt
der Familie erscheinen. Doch ist bis jezt die Fiktion nicht weit
von der Wahrheit abweichend, und noch immer das Naturgefühl ¬
zur Abhaltung von Gewaltmißbrauch, wenigstens in
der Regel oder einigermaßen, wirksam.
Aber es hat solches die Gewalt mäßigende Naturgefühl
seine, gleichfalls durch die Natur gesteckte Grenze. Gegen entfernt =
re Seitenverwandte, gegen Dienende derselben, oder gar
gegen fremde Familien, welche freier Wille oder Bedürfniß
oder Furcht in Verbindung mit einem etwa verwandten oder
mächtigeren Stamme gebracht, ist das Naturgefühl allzuleicht
stumm; und die Fiktion, wornach der Stammälteste (oder
gar nur der jugendliche Sohn des Stammältesten)
als Vater geachtet wird, und also mit väterlicher Gewalt
über alle Stammesangehörigen waltet, erscheint bald im allzugrellen ¬
Widerstreit mit der Wahrheit. Es wird dann entweder
— wofern natürlich einfache Sitten und vorherrschende Redlichkeit =
dergleichen Uebercinkömmnisse begünstigen — ein Familienrath =
zur Mäßigung der obersten, jezt noch patriarchalischen, =
Gewalt sich bilden, oder, wo solches nicht statt