Volltext : Lehrbuch des natürlichen Privatrechts (100)

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Es  ist  hier  nicht  die  Rede  von  jenen  vorübergegesinde. =

henden  Dienstverträgen,  mit  welchen  eine  getrennte  Persönlichkeit ¬
  des  Herrn  und  des  Dienenden  gar  wohl  bestehen  kann;
sondern  von  den  eine  engere  und  bleibende  Verbindung
zwischen  Beiden  erzeugenden  Verträgen,  welche  theils  ein  dinglich=persönliches ¬
  Recht  des  Herrn  auf  den  Diener  erzeugen,
theils  eine  Art  von  Gesellschaft,  oder  wenigstens  ein  aus
Dienstpflicht  und  Gesellschaftsrecht  gemischtes  Verhältniß
hervorbringen.
Von  dem  Dienstverhältniß,  insofern  es  ein  dinglich  persönliches ¬
  Recht  erzeugt,  ist  schon  oben  (§.  40.)  geredet  worden.  Es
gesellt  sich  demselben  —  zumal  im  Zustand  der  Natureinfalt  gar -
  leicht  noch  ein  der  Gesellschaft  ähnliches  bei,  welches
jedoch  keiner  genauen  Bestimmung  im  Allgemeinen  empfänglich
sondern  der  mannigfaltigsten  Nuancirung,  nach  Persönlichkeiten,
Umständen  und  Lagen,  unterworfen  ist.  Seine  Grundidee  ist
jedenfalls  Vereinbarung  zu  einem  gemeinschaftlichen  Leben
oder  zu  gemeinschaftlicher  Erstrebung  der  natürlichen  oder  nothwendigen =
  oder  auch  beliebigen  Lebenszwecke.  Aber  eine  Beimischung
von  Unterwürfigkeit  unter  einen  Dienstherrn  ist  nothwendig,
um  nicht  über  den  Begriff  der  Familie  hinaus  zu  schreiten.
Gar  verschiedene  Verhältnisse  können  in  concreto  hier  statt
finden.  Der  jeweils  ausdrücklich  oder  stillschweigend  geschlossene =
  Vertrag  kann  allein  hier  maßgebend  seyn.  Zur  Annahme
eines  stillschweigenden  Vertrags  berechtigt  übrigens  schon  die
vorherrschende  Sitte  eines  Landes  oder  Volkes  in  Bezug  auf
Jeden,  der  sich  nicht  ausdrücklich  davon  lossagte.
—
§.  77.
Uebergang  von  der  Familie  zum  Staat.
Die,  aus  drei  unter  sich  wesentlich  verschiedenen  rechtlichen
Verhältnissen  bestehende,  Familie  wird  zur  Einheit  gebracht
durch  die  Gewalt  des  Familienhauptes,  welches  nämlich
a)  in  der  Eigenschaft  als  Ehegatte  die  präponderirende  Autorität =
  in  allen  aus  der  ehelichen  Verbindung  fließenden  gemeinschaftlichen =
  Angelegenheiten  behauptet,  daher  auch  b)  die  elter=
            
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