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Es ist hier nicht die Rede von jenen vorübergegesinde. =
henden Dienstverträgen, mit welchen eine getrennte Persönlichkeit ¬
des Herrn und des Dienenden gar wohl bestehen kann;
sondern von den eine engere und bleibende Verbindung
zwischen Beiden erzeugenden Verträgen, welche theils ein dinglich=persönliches ¬
Recht des Herrn auf den Diener erzeugen,
theils eine Art von Gesellschaft, oder wenigstens ein aus
Dienstpflicht und Gesellschaftsrecht gemischtes Verhältniß
hervorbringen.
Von dem Dienstverhältniß, insofern es ein dinglich persönliches ¬
Recht erzeugt, ist schon oben (§. 40.) geredet worden. Es
gesellt sich demselben — zumal im Zustand der Natureinfalt gar -
leicht noch ein der Gesellschaft ähnliches bei, welches
jedoch keiner genauen Bestimmung im Allgemeinen empfänglich
sondern der mannigfaltigsten Nuancirung, nach Persönlichkeiten,
Umständen und Lagen, unterworfen ist. Seine Grundidee ist
jedenfalls Vereinbarung zu einem gemeinschaftlichen Leben
oder zu gemeinschaftlicher Erstrebung der natürlichen oder nothwendigen =
oder auch beliebigen Lebenszwecke. Aber eine Beimischung
von Unterwürfigkeit unter einen Dienstherrn ist nothwendig,
um nicht über den Begriff der Familie hinaus zu schreiten.
Gar verschiedene Verhältnisse können in concreto hier statt
finden. Der jeweils ausdrücklich oder stillschweigend geschlossene =
Vertrag kann allein hier maßgebend seyn. Zur Annahme
eines stillschweigenden Vertrags berechtigt übrigens schon die
vorherrschende Sitte eines Landes oder Volkes in Bezug auf
Jeden, der sich nicht ausdrücklich davon lossagte.
—
§. 77.
Uebergang von der Familie zum Staat.
Die, aus drei unter sich wesentlich verschiedenen rechtlichen
Verhältnissen bestehende, Familie wird zur Einheit gebracht
durch die Gewalt des Familienhauptes, welches nämlich
a) in der Eigenschaft als Ehegatte die präponderirende Autorität =
in allen aus der ehelichen Verbindung fließenden gemeinschaftlichen =
Angelegenheiten behauptet, daher auch b) die elter=