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tigkeit für den Promissar aufhebend
nicht aber den aus dem
Vertrag erwarteten Gewinn ersezend ist.
§. 36.
Von bedingten Verträgen.
Diese Lehrsäze sind auch anwendbar auf die bedingten
Verträge; und es erscheinen nach ihnen die vielen speciellen
Regeln, die man sonst für solche Verträge aufstellt, theils überflüssig, ¬
theils falsch.
Eine Bedingung ist ein ungewisser Umstand, von
dessen Eintreten oder Bekanntwerden die Giltigkeit oder
Ungiltigkeit eines Versprechens oder einer Annahme gemäß der
Willenserklärung der Paciscenten abhängen soll.
Auf vielfache Weise werden die Bedingungen eingetheilt.
Man unterscheidet nämlich die bejahende und die verneinende, ¬
die aufschiebende und die auflösende, die potestative, ¬
zufällige und gemischte, die mögliche und
die unmögliche, die ausdrückliche und die stillschweigende ¬
Bedingung. Bei der Unmöglichkeit wird abermal zwischen ¬
der physischen, moralischen und rechtlichen unterschieden.
Wir können jedoch die ausführlichere Lehre von diesen Bedingungen ¬
füglich umgehen, da der allgemeine Saz: „Nur in dem
Maße, als man verpflichtet seyn zu wollen sich erklärte und
der Andere solches annahm, ist man verpflichtet," verbunden
mit den oben vorgetragenen Lehren über die Willenserklärung
und deren Giltigkeit, die Norm für die Entscheidung aller hier
besprochenen Fälle enthält. Blos von der stillschweigenden ¬
Bedingung mögen noch einige Säze als Erläuterung dienlich ¬
seyn.
Die stillschweigende Bedingung ist jene, welche aus
der Natur einer gewissen Vertragsgattung überhaupt, oder aus
den besonderen Umständen eines geschlossenen Vertrags in concreto -
abfließt, so, daß darüber keine ausdrückliche Willenserklärung =
nöthig ist, sondern die Paciscenten — wofern sie nicht
ausdrücklich über ein Anderes übereinkommen — als darein
willigend zu betrachten sind.