Volltext : Lehrbuch des natürlichen Privatrechts (100)

220
tigkeit  für  den  Promissar  aufhebend
nicht  aber  den  aus  dem
Vertrag  erwarteten  Gewinn  ersezend  ist.
§.  36.
Von  bedingten  Verträgen.
Diese  Lehrsäze  sind  auch  anwendbar  auf  die  bedingten
Verträge;  und  es  erscheinen  nach  ihnen  die  vielen  speciellen
Regeln,  die  man  sonst  für  solche  Verträge  aufstellt,  theils  überflüssig, ¬
  theils  falsch.
Eine  Bedingung  ist  ein  ungewisser  Umstand,  von
dessen  Eintreten  oder  Bekanntwerden  die  Giltigkeit  oder
Ungiltigkeit  eines  Versprechens  oder  einer  Annahme  gemäß  der
Willenserklärung  der  Paciscenten  abhängen  soll.
Auf  vielfache  Weise  werden  die  Bedingungen  eingetheilt.
Man  unterscheidet  nämlich  die  bejahende  und  die  verneinende, ¬
  die  aufschiebende  und  die  auflösende,  die  potestative, ¬
  zufällige  und  gemischte,  die  mögliche  und
die  unmögliche,  die  ausdrückliche  und  die  stillschweigende ¬
  Bedingung.  Bei  der  Unmöglichkeit  wird  abermal  zwischen ¬
  der  physischen,  moralischen  und  rechtlichen  unterschieden.
Wir  können  jedoch  die  ausführlichere  Lehre  von  diesen  Bedingungen ¬
  füglich  umgehen,  da  der  allgemeine  Saz:  „Nur  in  dem
Maße,  als  man  verpflichtet  seyn  zu  wollen  sich  erklärte  und
der  Andere  solches  annahm,  ist  man  verpflichtet,"  verbunden
mit  den  oben  vorgetragenen  Lehren  über  die  Willenserklärung
und  deren  Giltigkeit,  die  Norm  für  die  Entscheidung  aller  hier
besprochenen  Fälle  enthält.  Blos  von  der  stillschweigenden ¬
  Bedingung  mögen  noch  einige  Säze  als  Erläuterung  dienlich ¬
  seyn.
Die  stillschweigende  Bedingung  ist  jene,  welche  aus
der  Natur  einer  gewissen  Vertragsgattung  überhaupt,  oder  aus
den  besonderen  Umständen  eines  geschlossenen  Vertrags  in  concreto -
  abfließt,  so,  daß  darüber  keine  ausdrückliche  Willenserklärung =
  nöthig  ist,  sondern  die  Paciscenten  —  wofern  sie  nicht
ausdrücklich  über  ein  Anderes  übereinkommen  —  als  darein
willigend  zu  betrachten  sind.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer