Recht in der germ. Welt.
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Ehegatte hat immer, und auch wenn sich der erstere ¬
der Enterbung schuldig gemacht hat, den
nothwendigen Unterhalt aus der Masse anzusprechen. ¬
Schon diese sehr kurze Darstellung gewährt den
Eindruck, daß, wenn man den Geist des österreichischen ¬
Jntestat=Erbrechts nicht mit der Umsicht wuͤrdigt, =
welche die Geschichte des römischen Erbrechts
und der Ansicht des Verwandtenzusammenhangs insbesondere, =
sowie die Uebersicht der verschiedenen Erbsysteme =
überhaupt gewährt, und wobei Vergleiche im
Detail mit Rücksicht auf natürliches Gefühl und auch
auf die Satzung des Pflichttheils, wo das Unnatürliche, =
wie wir oben gesehen haben, sich rächt, 81) die
Sache anschaulich machen — man von diesem bis
auf das sächsische Gesetz neuesten Producte überrascht
werden muß. Daher hat sich auch v. Dalwigk in
seinem bekannten Gesetzgebungsversuche uͤber Erbrecht
mit wenigen Abänderungen, ausgenommen das Erbrecht ¬
der Eheleute, wo er dem herkömmlichen Rechte
seines Landes ganz treu bleiben wollte, hingegeben:
aber wir müssen es immerhin als ein erfreuliches Zeichen ¬
unsrer Zeit ansehen, daß das Einseitige, wenn
es auch noch so herrlich in die Augen fällt, seinen
81) Anders im römischen Rechte, sogar der Novelle 115., weil
die Ascendenten überhaupt auch von den nächsten Collateralen ¬
nicht verschlungen werden.
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