Volltext : Roßhirt, Conrad Franz: Einleitung in das Erbrecht und Darstellung des ganzen Intestat-Erbrechts, besonders nach römischen Quellen

Recht  in  der  germ.  Welt.
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Ehegatte  hat  immer,  und  auch  wenn  sich  der  erstere ¬
  der  Enterbung  schuldig  gemacht  hat,  den
nothwendigen  Unterhalt  aus  der  Masse  anzusprechen. ¬

Schon  diese  sehr  kurze  Darstellung  gewährt  den
Eindruck,  daß,  wenn  man  den  Geist  des  österreichischen ¬
  Jntestat=Erbrechts  nicht  mit  der  Umsicht  wuͤrdigt, =
  welche  die  Geschichte  des  römischen  Erbrechts
und  der  Ansicht  des  Verwandtenzusammenhangs  insbesondere, =
  sowie  die  Uebersicht  der  verschiedenen  Erbsysteme =
  überhaupt  gewährt,  und  wobei  Vergleiche  im
Detail  mit  Rücksicht  auf  natürliches  Gefühl  und  auch
auf  die  Satzung  des  Pflichttheils,  wo  das  Unnatürliche, =
  wie  wir  oben  gesehen  haben,  sich  rächt,  81)  die
Sache  anschaulich  machen  —  man  von  diesem  bis
auf  das  sächsische  Gesetz  neuesten  Producte  überrascht
werden  muß.  Daher  hat  sich  auch  v.  Dalwigk  in
seinem  bekannten  Gesetzgebungsversuche  uͤber  Erbrecht
mit  wenigen  Abänderungen,  ausgenommen  das  Erbrecht ¬
  der  Eheleute,  wo  er  dem  herkömmlichen  Rechte
seines  Landes  ganz  treu  bleiben  wollte,  hingegeben:
aber  wir  müssen  es  immerhin  als  ein  erfreuliches  Zeichen ¬
  unsrer  Zeit  ansehen,  daß  das  Einseitige,  wenn
es  auch  noch  so  herrlich  in  die  Augen  fällt,  seinen
81)  Anders  im  römischen  Rechte,  sogar  der  Novelle  115.,  weil
die  Ascendenten  überhaupt  auch  von  den  nächsten  Collateralen ¬
  nicht  verschlungen  werden.
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