Recht n. d. Nov. 118. u. 127.
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liche Verhältniß, die Beziehung zur Affinität, die Ansichten ¬
des Prätors über cognatische Succession, und
mit einem Worte den Umfang alles dessen kennt, an
dessen Stelle die Principien der Novelle 118. gesetzt
werden sollten, der wird sich oft sehr armselig und
verlassen fühlen: und in dieser Beziehung ist unser erstes =
Hauptstück die nothwendige Grundlage des zweiten. =
Das Verhältniß der Novelle 118. zu dem
unmittelbar vorhergehenden Rechte zeigt, wie wenig es
im Einzelnen auf allgemeine Regeln der Auslegung
ankömmt, wie vielmehr in dem geschichtlichen Auffassen ¬
des Zusammenhangs des früheren und späteren
Rechts und damit in der Einsicht der Stellung des
Gesetzgebers, seines wirklich erklärten und seines muthmaßlichen =
Willens, das Ziel der wissenschaftlichen Erläuterung =
für den Ausleger des Rechts zu finden ist. 87,
II. Justinian hat sich in seiner Novelle 118.
über die Successionsrechte, welche aus einem andern
Fundamente, als aus der Verwandtschaft entspringen,
gar nicht erklärt, und offenbar an diesem Theile des
Rechts Nichts abändern wollen. Daher gilt Alles
was wir im vorigen Hauptstücke darüber commentirt
haben, und nur derjenige Punkt ist für uns aus benutio ¬
muß man kennen, weil das noch practische Erbrecht
aus der Adoptivverwandtschaft darauf gebaut ist.
87) Hieher gehört denn auch, daß hinsichtlich der Succession in
die Peculien sowohl bei dem peculio castrensi als bei dem
adventitio nunmehr nach der Novellenordnung succedirt wird,
zumal bei dem advent. schon früher die gemeine Successionsordnung ¬
galt. Das profectitium aber zieht der Vater jure
peculii. (Sieh I. Hauptst. §. 16. II. Hauptst. §. 5.)