Volltext : Roßhirt, Conrad Franz: Einleitung in das Erbrecht und Darstellung des ganzen Intestat-Erbrechts, besonders nach römischen Quellen

Recht  n.  d.  Nov.  118.  u.  127.
378
schen  Beerbung  aus  dem  Standpunkte  der  Verwandtschaft =
  aufgestellt  ist.  Diese  vernichteten  Grundsätze  sind
von  uns  im  I.  Hauptstücke  §§.  1  —  25.  angezeigt
und  man  wird  aus  dieser  Detailausführung  erst  erkennen, ¬
  auf  welchem  Standpunkte  Justinian  stand,  als
er  die  Hand  an  das  Werk  der  Novelle  118.  legte,
und  wie  er  wohl  Einzelnheiten  beibehielt,  auch  dem
vorherrschenden  Geiste  des  Rechts  seiner  Zeit,  dem
Cognationsprincip  treu  blieb,  wie  er  aber  im  Ganzen
durchaus  davon  ausgieng,  ein  in  sich  zusammenhängendes ¬
  neues  Gebäude  aufzuführen.  Dies  hat  er  gethan, =
  indem  er  Nichts  mehr  von  der  patria  potestas
und  agnatio,  Nichts  mehr  von  dem  Begriffe  eines  legitimus ¬
  heres,  und  Nichts  mehr  von  dem  Systeme
der  prätorischen  Cognation  abhängig  machte,  welche
drei  Richtungen  die  Pfeiler  des  Pandecten=  und  Codexerbrechts =
  sind,  sondern  sich  sein  Materiale  durch
Unterscheidung  der  Verwandten  in  Descendenten,  Ascendenten =
  und  Collateralen  und  durch  Bestimmung  des
Erbrechtes  aller  Einzelnen  nach  diesem  Unterschiede  selbst
schuf.  Es  galt  also  hier  nicht  einer  Controversenentscheidung =
  oder  einer  kleinen  Umänderung  und  der  Ausfüllung ¬
  von  Lücken,  sondern  der  Aufstellung  eines  neuen
Plans.  Dabei  muß  man  aber  nicht  glauben,  daß
jetzt  das  Jntestat=Erbrecht  bloß  aus  der  Novelle  heraus =
  erklärt  und  verständlich  gemacht  werden  könnte;
wer  nämlich  nicht  die  allgemeinen  Grundsätze  von  cognatio, ¬
  86)  die  Ansichten  der  Römer  über  das  unehe86) =
  Auch  die  römischen  Ansichten  von  agnatio  und  capitis  demi-
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer