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Unterbrechungen und Vertagungen sind im Protokoll
zu beurkunden.
Durch D. vom. 10. Brumaire XIV sind folgende Förmlichkeiten ¬
für die Protokolle über Siegelung. Inventarisirung
u. s. w. vorgeschrieben :
1. Die Beamten. denen die Befugniss zur Anlage, Anerkennung ¬
und Abnahme von Siegeln. zur Aufnahme vou
Jnventarien, von Kaufverhandlungen oder anderen Urkunden,
die zu ihrer Vollendung mehrere Sitzungen beanspruchen
können, zusteht, haben bei jeder einzelnen Sitzung die Stunde
des Begiuns und die des Schlusses anzugeben.
2. So oft die Verhandlungen mit Verweisung der Fortsetzung ¬
auf einen anderen Tag oder eine andere Stunde desselben ¬
Tages unterbrochen werden. ist dies in der Urkunde
zu erwähnen und diese letztere sofort, um die Unterbrechung
festzustellen, von den Parteien und dem Beamten zu unterzeichnen. ¬
Das Protokoll muss auf Stempelpapier geschrieben,
ins Repertorium eingetragen und einregistrirt werden.
§ 3 des vorerwähnten Dekrets schreibt vor, dass das
Protokoll der Registrirung innerhalb der durch das Gesetz
(Art. 20 G. vom 23. Frimaire VII) vorgeschriebenen Zeit
(20 Tagen) unterliegt. Die Registrirgebühr ist nach Art. 5
des Gesetzes vom 19. 7. 1845 betr. die Festsetzung des
Einnahmevorauschlags pro 1846 auf 3.20 M. für jede Sitzung
(Vacation) festgesetzt.
4 sagt, dass keine Sitzung (Vacation) 4 Stunden
überschreiten darf.
An diesem Dekret ist durch das Gesetz für ElsassLothringen ¬
vom 3. 4. 1880 betr. die Ausführung des Gerichtskostengesetzes ¬
u. s. w. nichts geändert worden, da nach
dessen § 3 für gerichtliche Verhandlungen und Beurkundungen ¬
in Angelegenheiten, welche nicht unter das Gerichtskostengesetz ¬
oder unter § 1 des genannten Gesetzes fallen,
die Vorschriften über die Stempel- und Registrirungsgebühren,
sowie über die Eintragung der Urkunden in das Repertorium
in Kraft geblieben sind.