Volltext : Hock, ...: ¬Das Verfahren bei Siegelungen nach Elsaß-lothringischer Gesetzgebung für Richter, Gerichtsschreiber, Gerichtsvollzieher, Notare und Rechtsanwälte

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Unterbrechungen  und  Vertagungen  sind  im  Protokoll
zu  beurkunden.
Durch  D.  vom.  10.  Brumaire  XIV  sind  folgende  Förmlichkeiten ¬
  für  die  Protokolle  über  Siegelung.  Inventarisirung
u.  s.  w.  vorgeschrieben  :
1.  Die  Beamten.  denen  die  Befugniss  zur  Anlage,  Anerkennung ¬
  und  Abnahme  von  Siegeln.  zur  Aufnahme  vou
Jnventarien,  von  Kaufverhandlungen  oder  anderen  Urkunden,
die  zu  ihrer  Vollendung  mehrere  Sitzungen  beanspruchen
können,  zusteht,  haben  bei  jeder  einzelnen  Sitzung  die  Stunde
des  Begiuns  und  die  des  Schlusses  anzugeben.
2.  So  oft  die  Verhandlungen  mit  Verweisung  der  Fortsetzung ¬
  auf  einen  anderen  Tag  oder  eine  andere  Stunde  desselben ¬
  Tages  unterbrochen  werden.  ist  dies  in  der  Urkunde
zu  erwähnen  und  diese  letztere  sofort,  um  die  Unterbrechung
festzustellen,  von  den  Parteien  und  dem  Beamten  zu  unterzeichnen. ¬
  Das  Protokoll  muss  auf  Stempelpapier  geschrieben,
ins  Repertorium  eingetragen  und  einregistrirt  werden.
§  3  des  vorerwähnten  Dekrets  schreibt  vor,  dass  das
Protokoll  der  Registrirung  innerhalb  der  durch  das  Gesetz
(Art.  20  G.  vom  23.  Frimaire  VII)  vorgeschriebenen  Zeit
(20  Tagen)  unterliegt.  Die  Registrirgebühr  ist  nach  Art.  5
des  Gesetzes  vom  19.  7.  1845  betr.  die  Festsetzung  des
Einnahmevorauschlags  pro  1846  auf  3.20  M.  für  jede  Sitzung
(Vacation)  festgesetzt.
4  sagt,  dass  keine  Sitzung  (Vacation)  4  Stunden
überschreiten  darf.
An  diesem  Dekret  ist  durch  das  Gesetz  für  ElsassLothringen ¬
  vom  3.  4.  1880  betr.  die  Ausführung  des  Gerichtskostengesetzes ¬
  u.  s.  w.  nichts  geändert  worden,  da  nach
dessen  §  3  für  gerichtliche  Verhandlungen  und  Beurkundungen ¬
  in  Angelegenheiten,  welche  nicht  unter  das  Gerichtskostengesetz ¬
  oder  unter  §  1  des  genannten  Gesetzes  fallen,
die  Vorschriften  über  die  Stempel-  und  Registrirungsgebühren,
sowie  über  die  Eintragung  der  Urkunden  in  das  Repertorium
in  Kraft  geblieben  sind.
            
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