Volltext : Roßhirt, Conrad Franz: Einleitung in das Erbrecht und Darstellung des ganzen Intestat-Erbrechts, besonders nach römischen Quellen

Recht  n.  d.  Nov.  118.  u.  127.
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§.  25.
Von  den  übrigen  Collateralen.
Zuletzt  sind  noch  wenige  Worte  von  den  Collateralen ¬
  ausser  den  Geschwistern  und  Geschwisterkindern
beizufügen.  Hier  hat  Justinian  das  reine  Cognationsverhältniß ¬
  in  der  Art  aufgestellt,  daß  ohne  alle
weitere  Rücksicht  nach  der  Nähe  des  Grads  und  der
Zahl  der  Personen  succedirt  wird.  Aus  diesem  Gedanken ¬
  läßt  sich  nicht  nur  alles  Weitere  ableiten,  sondern ¬
  es  lassen  sich  auf  diese  Weise  auch  alle  erhobenen
Streitpunkte  leicht  entscheiden.  Was  sofort
1)  die  Eigenschaften  der  Successionsfaͤhigkeit  im
allgemeinen  hier  betrifft,  so  wird  durchaus  nichts  erfodert, ¬
  als  daß  der  Erbprätendent  mit  dem  Erblasser
in  der  Cognation  stehe.  Ob  dies  die  eheliche  oder  aussereheliche ¬
  oder  buͤrgerliche  Cognation  sey,  ist  gleichgültig. ¬
  In  Beziehung  auf  die  aussereheliche  ist  nur
zu  wiederholen,  (denn  es  gilt  hier  dasselbe,  was  bei
den  Geschwistern  gesagt  ist)  daß  durch  den  Vater  mit
andern  auch  nicht  einmal  bei'm  Concubinate  eine  Cognation ¬
  entsteht,  dagegen  durch  die  Mutter  ohne  alle  Ausnahme =
  eine  eben  so  gültige  Verwandtschaft  mit  ihren
Verwandten  begründet  wird,  wie  bei  der  Ehe.  Jn
Beziehung  auf  die  bürgerliche  Verwandtschaft  ist  ebenfalls ¬
  nur  zu  wiederholen,  daß  sie  bloß  durch  den  Vater =
  bei  der  arrogatio  und  adoptio  plena  entsteht,  und
mit  der  capitis  deminutio  aufgehoben  wird.  Der
Gedanke,  daß  der  Collaterale  erbfähig  in  Beziehung
            
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