Recht n. d. Nov. 118. u. 127.
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§. 25.
Von den übrigen Collateralen.
Zuletzt sind noch wenige Worte von den Collateralen ¬
ausser den Geschwistern und Geschwisterkindern
beizufügen. Hier hat Justinian das reine Cognationsverhältniß ¬
in der Art aufgestellt, daß ohne alle
weitere Rücksicht nach der Nähe des Grads und der
Zahl der Personen succedirt wird. Aus diesem Gedanken ¬
läßt sich nicht nur alles Weitere ableiten, sondern ¬
es lassen sich auf diese Weise auch alle erhobenen
Streitpunkte leicht entscheiden. Was sofort
1) die Eigenschaften der Successionsfaͤhigkeit im
allgemeinen hier betrifft, so wird durchaus nichts erfodert, ¬
als daß der Erbprätendent mit dem Erblasser
in der Cognation stehe. Ob dies die eheliche oder aussereheliche ¬
oder buͤrgerliche Cognation sey, ist gleichgültig. ¬
In Beziehung auf die aussereheliche ist nur
zu wiederholen, (denn es gilt hier dasselbe, was bei
den Geschwistern gesagt ist) daß durch den Vater mit
andern auch nicht einmal bei'm Concubinate eine Cognation ¬
entsteht, dagegen durch die Mutter ohne alle Ausnahme =
eine eben so gültige Verwandtschaft mit ihren
Verwandten begründet wird, wie bei der Ehe. Jn
Beziehung auf die bürgerliche Verwandtschaft ist ebenfalls ¬
nur zu wiederholen, daß sie bloß durch den Vater =
bei der arrogatio und adoptio plena entsteht, und
mit der capitis deminutio aufgehoben wird. Der
Gedanke, daß der Collaterale erbfähig in Beziehung