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aber, dass jeder Partei zwei Schriftsätze für die Behauptungen
und zwei Schriftsätze für die Beweisantretung bez. die Erklärung ¬
auf die gegnerische Beweisantretung und die Antretung
des (directen) Gegenbeweises zu gestatten, im Ganzen also,
wenn beide Parteien Beweis zu führen haben, acht Schriftsätze ¬
zuzulassen sind.
Nach dem deutschen Entwurfe muss das zur Abgabe der
Beweisverfügung berufene Gericht, falls eine erhebliche, streitige, ¬
des Beweises bedürfende Thatsache von keiner der Parteien ¬
als solche hervorgehoben ist, dieselben zur Angabe der
diese Thatsache betreffenden Beweismittel veranlassen. Daraus
folgt, dass im Widerspruche mit dem Principe, welcher dem
schriftlichen Verfahren zum Grunde liegt, dem Gerichte nachgelassen ¬
werden muss, eine von ihm für erheblich, streitig,
des Beweises bedürfend erachtete, von keiner der Parteien
aber bislang als solche hervorgehobene Thatsache noch in
der mündlichen Schlussverhandlung den Parteien zu
bezeichnen, um dieselben zur Angabe der diese Thatsache
betreffenden Beweismittel zu veranlassen.
Der deutsche Entwurf hat diese Consequenzen gezogen,
ist damit aber zu Vorschriften gelangt, deren practische Brauchbarkeit ¬
wohl bezweifelt werden darf.
C. F. Kius'sche Buchdruckerei in Hannover.