Inhaltsverzeichnis : Zur Reform des Civilprocesses in Deutschland ([1])

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aber,  dass  jeder  Partei  zwei  Schriftsätze  für  die  Behauptungen
und  zwei  Schriftsätze  für  die  Beweisantretung  bez.  die  Erklärung ¬
  auf  die  gegnerische  Beweisantretung  und  die  Antretung
des  (directen)  Gegenbeweises  zu  gestatten,  im  Ganzen  also,
wenn  beide  Parteien  Beweis  zu  führen  haben,  acht  Schriftsätze ¬
  zuzulassen  sind.
Nach  dem  deutschen  Entwurfe  muss  das  zur  Abgabe  der
Beweisverfügung  berufene  Gericht,  falls  eine  erhebliche,  streitige, ¬
  des  Beweises  bedürfende  Thatsache  von  keiner  der  Parteien ¬
  als  solche  hervorgehoben  ist,  dieselben  zur  Angabe  der
diese  Thatsache  betreffenden  Beweismittel  veranlassen.  Daraus
folgt,  dass  im  Widerspruche  mit  dem  Principe,  welcher  dem
schriftlichen  Verfahren  zum  Grunde  liegt,  dem  Gerichte  nachgelassen ¬
  werden  muss,  eine  von  ihm  für  erheblich,  streitig,
des  Beweises  bedürfend  erachtete,  von  keiner  der  Parteien
aber  bislang  als  solche  hervorgehobene  Thatsache  noch  in
der  mündlichen  Schlussverhandlung  den  Parteien  zu
bezeichnen,  um  dieselben  zur  Angabe  der  diese  Thatsache
betreffenden  Beweismittel  zu  veranlassen.
Der  deutsche  Entwurf  hat  diese  Consequenzen  gezogen,
ist  damit  aber  zu  Vorschriften  gelangt,  deren  practische  Brauchbarkeit ¬
  wohl  bezweifelt  werden  darf.
C.  F.  Kius'sche  Buchdruckerei  in  Hannover.
            
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