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Änderung  der  Obligation  durch  Vertrag.  §  191.
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dem  Verkauf  meiner  Pferde  mir  bedinge,  der  Käufer  solle  meinem
Diener  O.  ein  Trinkgeld  geben,  so  wäre  es  widersinnig,  wenn  N.
oder  O.  aus  dem  Vertrage  ein  selbständiges  Recht  auf  Zahlung  wider
unsern  Willen  bekommen  sollte;  vielmehr  ist  hier  Das,  was  ich  mir
ausbedungen  habe,  lediglich  mein  Recht,  worüber  ich  frei  disponiren
kann  und  das  ich,  so  lange  die  Leistung  an  den  Dritten  noch  nicht  gemacht ¬
  ist,  widerrufen  und  meinem  Kontrahenten  nachlassen  kann5
Nur  so  viel  ist  zuzugeben:  wenn  die  Partieen  wirklich  die  Absicht
hatten,  dem  Dritten  ein  Beitrittsrecht  einzuräumen,  so  liegt  in  ihrem
Vertrag  ein  Anerbieten  an  den  Dritten,  das  dann  dieser  acceptiren
kann;  aber  nur  so  lange,  als  die  Paciscenten  die  Rücknahme  des  Anerbietens ¬
  nicht  erklärt  haben.  Auch  nimmt  das  Gewohnheitsrecht  an,
daß,  wenn  man  zu  Gunsten  eines  Dritten  mit  einer  Wittwenkasse
oder  Lebensversicherungsgesellschaft  kontrahirt,  um  dem
Dritten  seiner  Zeit  eine  Pension  oder  die  versicherte  Summe  zu  verschaffen: ¬
  dann  der  Dritte,  wenn  die  betreffende  Zeit  eintritt  und  man
bis  dahin  mit  der  Gesellschaft  den  Vertrag  nicht  aufgelöst  hatte,  unmittelbar ¬
  das  betreffende  Recht  erwirbt6.
Siebentes  Kapitel.  Änderung  bestehender  Obligationen.
1.  Änderung  durch  Vertrag;  insbesondere  die  Novation.
§  191.
(Arndts  §  249*.
Man  muß  unterscheiden:
I.  Es  ist  häufig,  daß  die  Partieen  an  ihrer  (an  der  zwischen  ihnen
bestehenden)  Obligation  durch  Vertrag  Etwas  bloß  in  der  Art  ändern,
5  Mein  Württemb.  Privatr.  II  S.  683.  Savigny  Obligationenrecht  II  S.  59.
6  Vgl.  v.  Gerber  Deutsches  Privatrecht  §  192  a.  E.
*  Arndts  faßt  die  möglichen  Anderungen,  welche  die  Partieen  an  einer  Obligation,
in  der  sie  miteinander  stehen,  durch  Vertrag  treffen  können,  viel  zu  beschränkt  auf.  Er
führt  bloß  als  hierher  gehörige  Fälle  drei  Verträge  an,  nämlich  die  Einräumung  eines
Neurechts  (§  249  Nr.  1);  ferner  die  Verabredung  einer  addictio  in  diem  (§249
Nr.  2.  Hierüber  s.  unten  §  204  Beil.  III)  und  die  Verabredung  einer  kommissorischen ¬
  Klausel  (pactum  commissorium  oder  lex  commissoria  §  249  Nr.  3)
Allein  gerade  solche  Modifikationen  werden  gewöhnlich  schon  bei  der  Kontrahirung
            
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