Änderung der Obligation durch Vertrag. § 191.
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dem Verkauf meiner Pferde mir bedinge, der Käufer solle meinem
Diener O. ein Trinkgeld geben, so wäre es widersinnig, wenn N.
oder O. aus dem Vertrage ein selbständiges Recht auf Zahlung wider
unsern Willen bekommen sollte; vielmehr ist hier Das, was ich mir
ausbedungen habe, lediglich mein Recht, worüber ich frei disponiren
kann und das ich, so lange die Leistung an den Dritten noch nicht gemacht ¬
ist, widerrufen und meinem Kontrahenten nachlassen kann5
Nur so viel ist zuzugeben: wenn die Partieen wirklich die Absicht
hatten, dem Dritten ein Beitrittsrecht einzuräumen, so liegt in ihrem
Vertrag ein Anerbieten an den Dritten, das dann dieser acceptiren
kann; aber nur so lange, als die Paciscenten die Rücknahme des Anerbietens ¬
nicht erklärt haben. Auch nimmt das Gewohnheitsrecht an,
daß, wenn man zu Gunsten eines Dritten mit einer Wittwenkasse
oder Lebensversicherungsgesellschaft kontrahirt, um dem
Dritten seiner Zeit eine Pension oder die versicherte Summe zu verschaffen: ¬
dann der Dritte, wenn die betreffende Zeit eintritt und man
bis dahin mit der Gesellschaft den Vertrag nicht aufgelöst hatte, unmittelbar ¬
das betreffende Recht erwirbt6.
Siebentes Kapitel. Änderung bestehender Obligationen.
1. Änderung durch Vertrag; insbesondere die Novation.
§ 191.
(Arndts § 249*.
Man muß unterscheiden:
I. Es ist häufig, daß die Partieen an ihrer (an der zwischen ihnen
bestehenden) Obligation durch Vertrag Etwas bloß in der Art ändern,
5 Mein Württemb. Privatr. II S. 683. Savigny Obligationenrecht II S. 59.
6 Vgl. v. Gerber Deutsches Privatrecht § 192 a. E.
* Arndts faßt die möglichen Anderungen, welche die Partieen an einer Obligation,
in der sie miteinander stehen, durch Vertrag treffen können, viel zu beschränkt auf. Er
führt bloß als hierher gehörige Fälle drei Verträge an, nämlich die Einräumung eines
Neurechts (§ 249 Nr. 1); ferner die Verabredung einer addictio in diem (§249
Nr. 2. Hierüber s. unten § 204 Beil. III) und die Verabredung einer kommissorischen ¬
Klausel (pactum commissorium oder lex commissoria § 249 Nr. 3)
Allein gerade solche Modifikationen werden gewöhnlich schon bei der Kontrahirung