fullscreen : Gutsche, Georg: Rechtsverhältnisse des Handels

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oder  kommt  ein  anderer  Gläubiger,  der  auch  einen  Pfändungsbeschluss
erwirkt  hat,  in  den  Besitz  des  Briefes,  so  muss  in  beiden  Fällen  derjenige ¬
  Pfändungsgläubiger,  der  den  Besitz  des  Briefes  nicht  erlangen
konnte,  nachstehen.
Ist  über  eine  Hypothek  oder  Grundschuld  kein  Brief  ausgestellt.
man  spricht  in  diesem  Falle  von  einer  Buchhypothek  oder  Buchgrundschuld ¬
  —  so  werden  Abtretungen,  Verpfändungen  oder  gerichtliche
Pfändungen  der  Hypothek  bezw.  Grundschuld  nur  gültig,  wenn  sie  in
Grundbuche  eingetragen  sind.  (§  1154  Absatz  3  des  Bürgerlichen  Ge
setzbuchs  und  §  830  Absatz  1  Satz  3  der  Zivilprozessordnung.)
Sodann  ist  einfache  Schriftform  in  dem  Genossenschaftsgesetz  vom
1.  Mai  1889/12.  August  1896  für  die  Abtretung  des  Geschäftsguthabens -
  eines  Genossen  an  einen  anderen  vorgeschrieben.  Hier
muss  nach  §  76  des  genannten  Gesetzes  die  „Übereinkunft“  schriftlich
erklärt  sein;  daher  muss  nicht  nur  die  Abtretungserklärung,  sondern
auch  ihre  Annahme  schriftlich  erfolgen.  Die  Abtretung  ist  übrigens
nur  an  einen  anderen  Genossen  oder  an  eine  Person,  die  an  Stelle  des
Ausscheidenden  Genosse  wird,  zulässig.
An  dieser  Stelle  ist  noch  ein  dem  kaufmännischen  Geschäftsverkehr -
  eigentümliches  und  von  ihm  schon  in  früher  Zeit  geschaffenes
Rechtsinstitut  zu  erwähnen,  durch  welches  ebenfalls  im  Wege  eines
formalen  Aktes  Ansprüche  übertragen  werden,  nämlich  die  Über
ragung
durch  Indossament.  Gewisse  Forderungsrechte,  über  die  eine  Urkunde
ausgestellt  ist,  können  schon  dadurch  übertragen  werden,  dass  von  dem
Berechtigten  auf  die  Urkunde,  und  zwar  meist  auf  deren  Rückseite!)
ein  kurzer  Vermerk  folgenden  Inhalts:  „Für  mich  an  Herrn  X.  Unterschrift.“ ¬
  gesetzt  wird.  Diesen  Vermerk  nennt  man  Indossament  oder
Giro.  Das  Indossament  muss  schriftlich  erklärt  und  von  dem  Aussteller ¬
  (dem  sog.  Indossanten)  unterschrieben  sein;  eine  Datierung  ist
nicht  erforderlich.  Durch  die  Indossierung  wird  das  in  der  Urkunde
niedergelegte  Recht  in  anderer  Weise  als  durch  eine  gewöhnliche  Abtretung ¬
  übertragen.  Bei  der  gewöhnlichen  Abtretung  (Zession)  erhält
der  Erwerber  der  Forderung  (der  Zessionar)  die  letztere  nur  so,  wie
sie  seinem  Rechtsvorgänger  (dem  Zedenten)  zugestanden  hat,  also  mit
allen  Einreden,  die  gegen  den  letzteren  erhoben  werden  konnten.  Durch
das  Indossament  dagegen  entsteht  für  den  Erwerber  (Indossatar)  ein
selbständiges  Recht,  welches  nicht  von  dem  Rechte  seines  Rechtsvorngers, ¬
  des  Indossanten,  abhängig  ist.  Der  Indossatør  erhält  das
Recht  so,  wie  es  sich  aus  der  Urkunde  ergibt.  Es  können  infolgedessen
nur  die  Einreden  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden,  die  aus  der  Ur*) ¬
  Daher  der  Ausdruck:  Indossament,  welcher  aus  dem  Italienischen:  in  dosso
(auf  der  Rückseite)  stammt.
            
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