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oder kommt ein anderer Gläubiger, der auch einen Pfändungsbeschluss
erwirkt hat, in den Besitz des Briefes, so muss in beiden Fällen derjenige ¬
Pfändungsgläubiger, der den Besitz des Briefes nicht erlangen
konnte, nachstehen.
Ist über eine Hypothek oder Grundschuld kein Brief ausgestellt.
man spricht in diesem Falle von einer Buchhypothek oder Buchgrundschuld ¬
— so werden Abtretungen, Verpfändungen oder gerichtliche
Pfändungen der Hypothek bezw. Grundschuld nur gültig, wenn sie in
Grundbuche eingetragen sind. (§ 1154 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge
setzbuchs und § 830 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.)
Sodann ist einfache Schriftform in dem Genossenschaftsgesetz vom
1. Mai 1889/12. August 1896 für die Abtretung des Geschäftsguthabens -
eines Genossen an einen anderen vorgeschrieben. Hier
muss nach § 76 des genannten Gesetzes die „Übereinkunft“ schriftlich
erklärt sein; daher muss nicht nur die Abtretungserklärung, sondern
auch ihre Annahme schriftlich erfolgen. Die Abtretung ist übrigens
nur an einen anderen Genossen oder an eine Person, die an Stelle des
Ausscheidenden Genosse wird, zulässig.
An dieser Stelle ist noch ein dem kaufmännischen Geschäftsverkehr -
eigentümliches und von ihm schon in früher Zeit geschaffenes
Rechtsinstitut zu erwähnen, durch welches ebenfalls im Wege eines
formalen Aktes Ansprüche übertragen werden, nämlich die Über
ragung
durch Indossament. Gewisse Forderungsrechte, über die eine Urkunde
ausgestellt ist, können schon dadurch übertragen werden, dass von dem
Berechtigten auf die Urkunde, und zwar meist auf deren Rückseite!)
ein kurzer Vermerk folgenden Inhalts: „Für mich an Herrn X. Unterschrift.“ ¬
gesetzt wird. Diesen Vermerk nennt man Indossament oder
Giro. Das Indossament muss schriftlich erklärt und von dem Aussteller ¬
(dem sog. Indossanten) unterschrieben sein; eine Datierung ist
nicht erforderlich. Durch die Indossierung wird das in der Urkunde
niedergelegte Recht in anderer Weise als durch eine gewöhnliche Abtretung ¬
übertragen. Bei der gewöhnlichen Abtretung (Zession) erhält
der Erwerber der Forderung (der Zessionar) die letztere nur so, wie
sie seinem Rechtsvorgänger (dem Zedenten) zugestanden hat, also mit
allen Einreden, die gegen den letzteren erhoben werden konnten. Durch
das Indossament dagegen entsteht für den Erwerber (Indossatar) ein
selbständiges Recht, welches nicht von dem Rechte seines Rechtsvorngers, ¬
des Indossanten, abhängig ist. Der Indossatør erhält das
Recht so, wie es sich aus der Urkunde ergibt. Es können infolgedessen
nur die Einreden gegen ihn geltend gemacht werden, die aus der Ur*) ¬
Daher der Ausdruck: Indossament, welcher aus dem Italienischen: in dosso
(auf der Rückseite) stammt.