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lichen Blätter bekannt gemacht unb beim Hypothekenamte eingetragen, ¬
wo sich auch die Hypothekgläubiger während einer 14tägigen ¬
Frist, nach deren unbenutztem Ablaufe aber das Grundstück
von den nicht angemeldeten Privilegien und Hypotheken frei wird
anmelden können. Gegen das Urtheil findet nur das, innerhalb
dreyer Tage einzuwendende, Rechtsmittel der Cassation Statt,
welches, nachdem binnen 14 Tagen die Acten eingesandt worden,
von dem Cassationshofe im Laufe des nächsten Monates erledigt
wird 22). Acht Tage nach der Bekanntmachung des Urtheiles
hat, unter dem Präjudize persönlicher Verantwortung für die
Entschädigung, der Eigenthümer die Pächter, Miether, Inhaber
von Servituten, Nutzungsrechten rc. zu rufen und dem magistrat
directeur anzuzeigen. Diesen, so wie den Eigenthümern und den
sich sonst etwa gemeldet habenden Gläubigern macht der Magistrat
die angebotene Entschädigung bekannt, über deren Annahme, oder wie
viel sie mehr verlangen, sie sich zu erklären haben, worauf die
Entscheidung durch Specialjury eintritt. Diese, die durch die
Gegenwart von 12 Geschwornen constituirt ist, aber gültig berathen ¬
kann, wenn sie aus neun besteht, verhandelt öffentlich. Der
Schluß der Instruction wird von dem Dirigenten ausgesprochen,
worauf die Jury sich in ihr Berathungszimmer zurückzieht, und
ohne sich zu trennen ihren Beschluß faßt. Die Jury spricht für
jeden Betheiligten nach Maßgabe seines Titels bestimmte Entschädigungen ¬
aus, doch haben bloße Besitzer, so wie Nutzungsberechtigte ¬
sich lediglich an die im Ganzen auszusprechende Entschädigung ¬
des Eigenthümers zu halten. Gegen die Entscheidung
der Jury findet nur das Rechtsmittel der Cassation, gerade wie
oben, Statt. Wird dagegen das Recht eines Betheiligten
auf Entschädigung bestritten, so verweiset die Jury, indem
sie im Uebrigen verfährt, als existire dieses Bestreiten nicht, diese
Frage auf den Weg Rechtens 23)
England. Ehe hier um Erlaubniß, eine Bill wegen zu ertheilender ¬
Concession zur Erbauung einer Eisenbahn einzubringen im Parlamente ¬
angetragen werden darf, soll, nach den bisherigen standing
orders, zweimal im Februar und zweimal im März des dem An2) ¬
Franz. Ges. 1833. Art. 1 — 20.
*) Ebendas. Art. 21 — 48' coll. Art' 63.