Metadaten : Pöhls, Meno: ¬Das Recht der Actiengesellschaften mit besonderer Rücksicht auf Eisenbahngesellschaften

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lichen  Blätter  bekannt  gemacht  unb  beim  Hypothekenamte  eingetragen, ¬
  wo  sich  auch  die  Hypothekgläubiger  während  einer  14tägigen ¬
  Frist,  nach  deren  unbenutztem  Ablaufe  aber  das  Grundstück
von  den  nicht  angemeldeten  Privilegien  und  Hypotheken  frei  wird
anmelden  können.  Gegen  das  Urtheil  findet  nur  das,  innerhalb
dreyer  Tage  einzuwendende,  Rechtsmittel  der  Cassation  Statt,
welches,  nachdem  binnen  14  Tagen  die  Acten  eingesandt  worden,
von  dem  Cassationshofe  im  Laufe  des  nächsten  Monates  erledigt
wird  22).  Acht  Tage  nach  der  Bekanntmachung  des  Urtheiles
hat,  unter  dem  Präjudize  persönlicher  Verantwortung  für  die
Entschädigung,  der  Eigenthümer  die  Pächter,  Miether,  Inhaber
von  Servituten,  Nutzungsrechten  rc.  zu  rufen  und  dem  magistrat
directeur  anzuzeigen.  Diesen,  so  wie  den  Eigenthümern  und  den
sich  sonst  etwa  gemeldet  habenden  Gläubigern  macht  der  Magistrat
die  angebotene  Entschädigung  bekannt,  über  deren  Annahme,  oder  wie
viel  sie  mehr  verlangen,  sie  sich  zu  erklären  haben,  worauf  die
Entscheidung  durch  Specialjury  eintritt.  Diese,  die  durch  die
Gegenwart  von  12  Geschwornen  constituirt  ist,  aber  gültig  berathen ¬
  kann,  wenn  sie  aus  neun  besteht,  verhandelt  öffentlich.  Der
Schluß  der  Instruction  wird  von  dem  Dirigenten  ausgesprochen,
worauf  die  Jury  sich  in  ihr  Berathungszimmer  zurückzieht,  und
ohne  sich  zu  trennen  ihren  Beschluß  faßt.  Die  Jury  spricht  für
jeden  Betheiligten  nach  Maßgabe  seines  Titels  bestimmte  Entschädigungen ¬
  aus,  doch  haben  bloße  Besitzer,  so  wie  Nutzungsberechtigte ¬
  sich  lediglich  an  die  im  Ganzen  auszusprechende  Entschädigung ¬
  des  Eigenthümers  zu  halten.  Gegen  die  Entscheidung
der  Jury  findet  nur  das  Rechtsmittel  der  Cassation,  gerade  wie
oben,  Statt.  Wird  dagegen  das  Recht  eines  Betheiligten
auf  Entschädigung  bestritten,  so  verweiset  die  Jury,  indem
sie  im  Uebrigen  verfährt,  als  existire  dieses  Bestreiten  nicht,  diese
Frage  auf  den  Weg  Rechtens  23)
England.  Ehe  hier  um  Erlaubniß,  eine  Bill  wegen  zu  ertheilender ¬
  Concession  zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  einzubringen  im  Parlamente ¬
  angetragen  werden  darf,  soll,  nach  den  bisherigen  standing
orders,  zweimal  im  Februar  und  zweimal  im  März  des  dem  An2) ¬
  Franz.  Ges.  1833.  Art.  1  —  20.
*)  Ebendas.  Art.  21  —  48'  coll.  Art'  63.
            
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