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Abweichungen in Anwendung zu kommen (Art. 157 a. H.=G.=B. und § 132
ung. H.=G.=B.).
Der Commanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder
berechtigt noch verpflichtet.
In dem Falle, als ihm eine Geschäftsführung übertragen wurde, handelt
er nicht in der Eigenschaft eines Gesellschafters, sondern in jener eines Bevollmächtigten; ¬
es wird demnach dieses Rechtsverhältnis nach dem ihm ertheilten
Auftrage, in Ermanglung ausdrücklicher Verabredung nach den allgemeinen
Bestimmungen über das Vollmachtsverhältnis zu beurtheilen sein.
Wenn er ohne Auftrag Geschäfte abschließt, so haftet er gleich einem
persönlich haftenden Gesellschafter. — Bei Abschluss der Geschäfte besteht auch
die Verpflichtung für den Commanditisten, ausdrücklich zu erklären, dass er
nur als Procurist oder Bevollmächtigter handle; im entgegengesetzten Falle
haftet er ebenfalls gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter (Art. 167
a. H.=G.=B. und § 141 ung. H.=G.=B.).
Der Commanditist kann Nebengeschäfte betreiben und zwar ohne
Genehmigung der anderen Gesellschafter, sowohl für eigene als auch fremde
Rechnung; er kann auch als offener Gesellschafter und als Commanditist an
einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft theilnehmen.
Die Verwaltung der gesellschaftlichen Angelegenheiten
der Commanditgesellschaft besorgt in der Regel der Complementär.
Was das Rechtsverhältnis der Commanditgesellschaft
zu dritten Personen anbelangt, so gelten in Bezug auf die rechtliche
Existenz der Commanditgesellschaft dieselben Bestimmungen, wie für die offene
Handelsgesellschaft; sie besteht spätestens vom Zeitpunkte ihrer Eintragung in
das Handelsregister.
Wenn die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister Rechtsgeschäfte ¬
abgeschlossen hat, so ist sie auch bereits als existent anzusehen und es
treten für die Commanditisten die vorerwähnten Folgen ein. (Art. 163 a. H.=G.=B.
und § 138 ung. H.=G.=B.)
Die Commanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, welche Rechte, beziehungsweise Verbindlichkeiten nicht
die einzelnen Gesellschafter als solche betreffen, sondern die Gesellschaft; diese kann
selbstverständlich klagbar auftreten und auch geklagt werden und hat ihren
ordentlichen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie
ihren Sitz hat.
Für die Verbindlichkeiten der Commanditgesellschaft haftet dritten Personen
gegenüber:
1. Das Gesellschaftsvermögen;
2. der Complementär mit seinem ganzen Vermögen ohne Beschränkung;