Metadaten : Bausenwein, Richard: ¬Das österreichische und ungarische Handelsrecht in vergleichender Darstellung

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Abweichungen  in  Anwendung  zu  kommen  (Art.  157  a.  H.=G.=B.  und  §  132
ung.  H.=G.=B.).
Der  Commanditist  ist  zur  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  weder
berechtigt  noch  verpflichtet.
In  dem  Falle,  als  ihm  eine  Geschäftsführung  übertragen  wurde,  handelt
er  nicht  in  der  Eigenschaft  eines  Gesellschafters,  sondern  in  jener  eines  Bevollmächtigten; ¬
  es  wird  demnach  dieses  Rechtsverhältnis  nach  dem  ihm  ertheilten
Auftrage,  in  Ermanglung  ausdrücklicher  Verabredung  nach  den  allgemeinen
Bestimmungen  über  das  Vollmachtsverhältnis  zu  beurtheilen  sein.
Wenn  er  ohne  Auftrag  Geschäfte  abschließt,  so  haftet  er  gleich  einem
persönlich  haftenden  Gesellschafter.  —  Bei  Abschluss  der  Geschäfte  besteht  auch
die  Verpflichtung  für  den  Commanditisten,  ausdrücklich  zu  erklären,  dass  er
nur  als  Procurist  oder  Bevollmächtigter  handle;  im  entgegengesetzten  Falle
haftet  er  ebenfalls  gleich  einem  persönlich  haftenden  Gesellschafter  (Art.  167
a.  H.=G.=B.  und  §  141  ung.  H.=G.=B.).
Der  Commanditist  kann  Nebengeschäfte  betreiben  und  zwar  ohne
Genehmigung  der  anderen  Gesellschafter,  sowohl  für  eigene  als  auch  fremde
Rechnung;  er  kann  auch  als  offener  Gesellschafter  und  als  Commanditist  an
einer  anderen  gleichartigen  Handelsgesellschaft  theilnehmen.
Die  Verwaltung  der  gesellschaftlichen  Angelegenheiten
der  Commanditgesellschaft  besorgt  in  der  Regel  der  Complementär.
Was  das  Rechtsverhältnis  der  Commanditgesellschaft
zu  dritten  Personen  anbelangt,  so  gelten  in  Bezug  auf  die  rechtliche
Existenz  der  Commanditgesellschaft  dieselben  Bestimmungen,  wie  für  die  offene
Handelsgesellschaft;  sie  besteht  spätestens  vom  Zeitpunkte  ihrer  Eintragung  in
das  Handelsregister.
Wenn  die  Gesellschaft  vor  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  Rechtsgeschäfte ¬
  abgeschlossen  hat,  so  ist  sie  auch  bereits  als  existent  anzusehen  und  es
treten  für  die  Commanditisten  die  vorerwähnten  Folgen  ein.  (Art.  163  a.  H.=G.=B.
und  §  138  ung.  H.=G.=B.)
Die  Commanditgesellschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  welche  Rechte,  beziehungsweise  Verbindlichkeiten  nicht
die  einzelnen  Gesellschafter  als  solche  betreffen,  sondern  die  Gesellschaft;  diese  kann
selbstverständlich  klagbar  auftreten  und  auch  geklagt  werden  und  hat  ihren
ordentlichen  Gerichtsstand  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sie
ihren  Sitz  hat.
Für  die  Verbindlichkeiten  der  Commanditgesellschaft  haftet  dritten  Personen
gegenüber:
1.  Das  Gesellschaftsvermögen;
2.  der  Complementär  mit  seinem  ganzen  Vermögen  ohne  Beschränkung;
            
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