Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 17 = H. 33/34 (1831))

237
fängnißstrafe  von  14  Tagen  bis  zu  einem  Jahre  bestimmt -
  werden.
Die  Größe  der  Fahrlässigkeit  des  Jnculpaten  und
der  unersetzliche  Schaden,  der  durch  den  Einsturz  des  Gebäudes -
  mittelbar  veranlaßte  Tod  dreier  Menschen,  rechtfertigen -
  den  höchsten  Grad  der  Freiheitsstrafe.  Eine  Verwandlung -
  derselben  in  Geldstrafe  ist  aber  nach  §.  794.
I.  c.  nicht  zulässig,  sie  hat  bloß  bei  leichteren,  durch  Fahrlässigkeit -
  zugefügten  Beschädigungen  Statt.
Der  durch  Aerzte  bescheinigte  körperliche  Zustand
des  Jnculpaten  schließt  die  Anwendbarkeit  dieser  Strafe
noch  keinesweges  aus.
Anlangend  den  zweiten  Jnculpaten  L.  v.  W.,  welcher -
  in  seinen  wiederholten  Vertheidigungsschriften  die
Schuld  des  Unglücks  bald  dem  Mangel  an  polizeilicher
Aufsicht,  bald  dem  Coinculpaten  M.  C.,  oder  auch  dem
Gastwirth  Langner,  welcher  contractmäßig  zu  einer  speciellen -
  Beaufsichtigung  des  Gebäudes  verpflichtet  gewesen -
  seyn  soll,  zuschreibt,  so  ist  in  dem  bisher  Ausgeführten -
  gleichfalls  seine  grobe  Verschuldung  unverkennbar. -
  Nach  gewonnener  Ueberzeugung,  daß  der  C.  schon
zu  viel  Getreide  aufgeschüttet  habe,  und  daß  er,  nach
der  ihm  gegebenen  Warnung,  und  darauf  von  ihm  erhaltenen -
  Antwort,  nicht  aufhören  werde,  noch  mehr
Getreide  schütten  zu  lassen,  reisete  er  weg,  ohne  sich  um
die  Folgen  weiter  zu  bekümmern,  statt  sofort  die  nöthigen -
  Maaßregeln  zu  treffen,  um  einem  Unfalle,  den  er  zu
befürchten  schien,  vorzubeugen.
Nur  die  eigene  Schuld  des  Jnculpaten  v.  W.
kommt  hier  in  Betracht,  nicht  aber,  in  wie  fern  auch
Andere  nicht  schuldlos  sind.  Auf  ihn  findet  daher  die
Q  2
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer