Metadaten : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

Das  Einlösungsrecht  (jus  offerendi).
§  70.)
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selbst,  *)  auch  wenn  er  zugleich  Eigenthümer  des  Pfandgutes  wäre,  denn
dieser  ist  seinem  Gläubiger  gegenüber  verpflichtet  zu  zahlen,  nicht  einzulösen, ¬
  und  kann  daher  von  demselben  nur  Quittung  9,  nicht  Cession
10
or.
wingen.
213.
2)  Zeitgrenzen  für  das  jus  offerendi.
Das  Gesetz  gestattet  die  Einlösung  der  Pfandschuld  „vor  der
Feilbietung“  (§  462  a.  b.  Gb.).  Eine  Bestimmung,  die  in  mehr
als  Einer  Richtung  unzulänglich  erscheint.  Zunächst  weil  darin  die
Möglichkeit  unberücksichtigt  ist,  daß  die  zwangsweise  Befriedigung  im
Wege  der  exekutiven  Sequestration  begehrt  wird.  Es  ist  kein  Grund
das  Einlösungsrecht  auf  den  Fall  der  Einen,  allerdings  wichtigeren
und  häufigeren,  Ex
kutionsart  zu  beschränken,  wenn  auch  das  Gesetz
nur  diesen  ausdrücklich  bezeichnet;  denn  auch  die  Exekution  durch
Sequestration  kann  die  Interessen  der  übrigen  Realbetheiligten  nachtheilig ¬
  berühren,11)  und  alle  legislativen  Gründe,  auf  welchen  das  jus
offerendi  beruht,  treffen  bei  dieser  Befriedigungsart  in  gleicher  Weise
zu.  Man  wird  also  den  Rechtssatz  unserer  Gesetzesstelle  in  der  Anwendung ¬
  weiter  fassen  und  mindestens  sagen  müssen:  das  Einlösungsrecht ¬
  besteht  gegenüber  jeder  Forderung,  wegen  welcher  die  Zwangsvollstreckung ¬
  angesucht  ist.  Und  da  die  Sequestration  einen  dauernden
Exekutionsstand  herbeiführt,  in  dessen  Ablauf  die  allmälige  Tilgung  der
Forderung  sich  vollziehen  soll,  der  aber  in  jedem  Zeitpunkt  seiner  Dauer
durch  die  volle  Befriedigung  des  Gläubigers  aufgehoben  werden  kann,
so  ist  das  Recht  zur  Einlösung  jener  Forderung  (beziehungsweise  ihres
noch  ungetilgten  Restes)  den  Oblationsberechtigten  während  des
ganzen  in  Rede  stehenden  Zeitraumes  zu  gewähren.  Als  Anfangstermin
für  die  Ausübung  des  Rechtes  wäre  der  Zeitpunkt  der  begehrten
8)  Hierin  geht  Kopezky,  a.  a.  O.,  S.  26,  zu  weit,  indem  er  zwischen  dem
Drittbesitzer  und  dem  Personalschuldner  nicht  unterscheidet  (richtig  aber  Carabelli, ¬
  1.  c.).
9)  A.  M.  Hierüber  Krainz,  ö.  G.  Z.  1869,  Nr.  27  gegen  die  ältere,  insbes.
von  Winiwarter,  Aussez,  Haan,  vertretene  Ansicht;  s.  noch  unten  §  90.
10)  Damit  ist  nicht  gesagt,  daß  die  ihm  vom  Gläubiger  freiwillig,  anstatt  der
Quittung,  gewährte  Cessionserklärung  unwirksam  sei  (vgl.  §  51,  Note  24,  25  und
§  90),  aber  erzwingen  kann  er  sie  nicht,  d.  h.  er  hat  kein  jus  offerendi.  Vgl.  auch
Strohal,  die  Prioritätsabtretung,  S.  53  ff.  und  Note  16,  welcher  sich  jedoch  über
den  zuletzt  berührten  Punkt  nicht  ausspricht.
11)  Vgl.  z.  B.  oben  §  68,  Note  3,  4.
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Exner,  Oestr.  Hyp.=Recht.
            
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