Das Einlösungsrecht (jus offerendi).
§ 70.)
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selbst, *) auch wenn er zugleich Eigenthümer des Pfandgutes wäre, denn
dieser ist seinem Gläubiger gegenüber verpflichtet zu zahlen, nicht einzulösen, ¬
und kann daher von demselben nur Quittung 9, nicht Cession
10
or.
wingen.
213.
2) Zeitgrenzen für das jus offerendi.
Das Gesetz gestattet die Einlösung der Pfandschuld „vor der
Feilbietung“ (§ 462 a. b. Gb.). Eine Bestimmung, die in mehr
als Einer Richtung unzulänglich erscheint. Zunächst weil darin die
Möglichkeit unberücksichtigt ist, daß die zwangsweise Befriedigung im
Wege der exekutiven Sequestration begehrt wird. Es ist kein Grund
das Einlösungsrecht auf den Fall der Einen, allerdings wichtigeren
und häufigeren, Ex
kutionsart zu beschränken, wenn auch das Gesetz
nur diesen ausdrücklich bezeichnet; denn auch die Exekution durch
Sequestration kann die Interessen der übrigen Realbetheiligten nachtheilig ¬
berühren,11) und alle legislativen Gründe, auf welchen das jus
offerendi beruht, treffen bei dieser Befriedigungsart in gleicher Weise
zu. Man wird also den Rechtssatz unserer Gesetzesstelle in der Anwendung ¬
weiter fassen und mindestens sagen müssen: das Einlösungsrecht ¬
besteht gegenüber jeder Forderung, wegen welcher die Zwangsvollstreckung ¬
angesucht ist. Und da die Sequestration einen dauernden
Exekutionsstand herbeiführt, in dessen Ablauf die allmälige Tilgung der
Forderung sich vollziehen soll, der aber in jedem Zeitpunkt seiner Dauer
durch die volle Befriedigung des Gläubigers aufgehoben werden kann,
so ist das Recht zur Einlösung jener Forderung (beziehungsweise ihres
noch ungetilgten Restes) den Oblationsberechtigten während des
ganzen in Rede stehenden Zeitraumes zu gewähren. Als Anfangstermin
für die Ausübung des Rechtes wäre der Zeitpunkt der begehrten
8) Hierin geht Kopezky, a. a. O., S. 26, zu weit, indem er zwischen dem
Drittbesitzer und dem Personalschuldner nicht unterscheidet (richtig aber Carabelli, ¬
1. c.).
9) A. M. Hierüber Krainz, ö. G. Z. 1869, Nr. 27 gegen die ältere, insbes.
von Winiwarter, Aussez, Haan, vertretene Ansicht; s. noch unten § 90.
10) Damit ist nicht gesagt, daß die ihm vom Gläubiger freiwillig, anstatt der
Quittung, gewährte Cessionserklärung unwirksam sei (vgl. § 51, Note 24, 25 und
§ 90), aber erzwingen kann er sie nicht, d. h. er hat kein jus offerendi. Vgl. auch
Strohal, die Prioritätsabtretung, S. 53 ff. und Note 16, welcher sich jedoch über
den zuletzt berührten Punkt nicht ausspricht.
11) Vgl. z. B. oben § 68, Note 3, 4.
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Exner, Oestr. Hyp.=Recht.