Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

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§.  103.
als  die  heutige  Proceßtheorie.  Heutzutage  treten  die  Präclusintermine ¬
  für  die  Vertheidigung  des  Gegners  mit  ihrer  Wirksamkeit ¬
  einer  jeden  Veränderung  in  Ansehung  des  mittelbaren
Streitobjects  entgegen,  weil  gegen  den  veränderten  Gegenstand
des  Rechtsstreits  andere  Vertheidigungsmittel  dem  Angegriffenen
zu  Gebote  stehen  können  als  gegen  den,  welcher  zuvor  verlangt
wurde.  Es  würde  daher  nicht  mehr  der  bisherige  Proceß  verbleiben, ¬
  wenn  man  eine  solche  Veränderung  des  Objects  gestatten
wollte,  und  es  würde  dadurch  der  unschuldige  Gegner  an  seinem
Rechte  leiden.  c)  Ausgemacht  gehört  zur  Identität  des  Rechtsstreits, ¬
  daß  dieselben  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel
beibehalten  werden,  deren  sich  eine  Partei  einmal  bedient  hat,
sobald  sie  diese  entweder  bestimmt  namhaft  machte  oder  auf  solche
Thatsachen  stützte,  welche  unter  keinen  andern  juristischen  Obersatz
passen,  z.  B.  eine  rei  vindicatio  im  Gegensatze  einer  actio  depositi, ¬
  die  exceptio  solutionis  im  Gegensatze  einer  exceptio  transactionis. ¬
  d)  Endlich  hängt  die  Identität  des  Rechtsstreits  von
der  Proceßart  ab,  in  welcher  derselbe  eingeleitet  worden  ist,
weil  man  weder  einen  summarischen  Proceß  einem  ordentlichen,
noch  umgekehrt  diesen  jenem  substituiren  kann.  —  Dagegen  ist
2)  die  Identität  der  Lage  eines  bestimmten  Rechtsstreits
welcher  noch  unbeendigt  ist,  von  den  verschiedenen  Abschnitten  der
Verhandlung  desselben  und  den  speciellen  Zwecken,  die  durch  jeden
dieser  Abschnitte  erreicht  werden  sollen,  abhängig.  Denn  hieraus
ist  zu  beurtheilen,  was  ins  erste  Verfahren  und  was  in  das  Beweisverfahren, ¬
  was  in  die  Appellations-  und  was  in  die  Executionsinstanz ¬
  gehört,  auch  zu  bemessen,  was  ohne  Veränderung
eines  solchen  Abschnitts  zulässig  und  was  dagegen  nur  Bestandtheil ¬
  eines  andern  Abschnitts  sein  kann,  als  dessen,  worin  man
sich  eben  befindet  —  z.  B.  wenn  Vorträge,  welche  in  die  Beweisinstanz ¬
  gehören,  in  der  Appellationsinstanz  vorgebracht  werden
deshalb  aber  in  diesem  nicht  erörtert  werden  kann.  Hieran  erkennt
man  denn  auch  die  Mutationen  im  Gegensatz  der  Emendationen.
V.  Fragt  man  nun  aber,  in  welchen  Fällen  Mutationen
und  Emendationen  nach  der  richtigen  Theorie  des  gemeinen
Rechts  überhaupt  heutzutage  zulässig  sind,  so  muß  man  dabei
von  folgenden  Principien  ausgehen.  1)  Solche  Emendationen,
wodurch  juristische  Fehler  des  Vortrags  gehoben  werden  sollen
            
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