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§. 103.
als die heutige Proceßtheorie. Heutzutage treten die Präclusintermine ¬
für die Vertheidigung des Gegners mit ihrer Wirksamkeit ¬
einer jeden Veränderung in Ansehung des mittelbaren
Streitobjects entgegen, weil gegen den veränderten Gegenstand
des Rechtsstreits andere Vertheidigungsmittel dem Angegriffenen
zu Gebote stehen können als gegen den, welcher zuvor verlangt
wurde. Es würde daher nicht mehr der bisherige Proceß verbleiben, ¬
wenn man eine solche Veränderung des Objects gestatten
wollte, und es würde dadurch der unschuldige Gegner an seinem
Rechte leiden. c) Ausgemacht gehört zur Identität des Rechtsstreits, ¬
daß dieselben Angriffs= und Vertheidigungsmittel
beibehalten werden, deren sich eine Partei einmal bedient hat,
sobald sie diese entweder bestimmt namhaft machte oder auf solche
Thatsachen stützte, welche unter keinen andern juristischen Obersatz
passen, z. B. eine rei vindicatio im Gegensatze einer actio depositi, ¬
die exceptio solutionis im Gegensatze einer exceptio transactionis. ¬
d) Endlich hängt die Identität des Rechtsstreits von
der Proceßart ab, in welcher derselbe eingeleitet worden ist,
weil man weder einen summarischen Proceß einem ordentlichen,
noch umgekehrt diesen jenem substituiren kann. — Dagegen ist
2) die Identität der Lage eines bestimmten Rechtsstreits
welcher noch unbeendigt ist, von den verschiedenen Abschnitten der
Verhandlung desselben und den speciellen Zwecken, die durch jeden
dieser Abschnitte erreicht werden sollen, abhängig. Denn hieraus
ist zu beurtheilen, was ins erste Verfahren und was in das Beweisverfahren, ¬
was in die Appellations- und was in die Executionsinstanz ¬
gehört, auch zu bemessen, was ohne Veränderung
eines solchen Abschnitts zulässig und was dagegen nur Bestandtheil ¬
eines andern Abschnitts sein kann, als dessen, worin man
sich eben befindet — z. B. wenn Vorträge, welche in die Beweisinstanz ¬
gehören, in der Appellationsinstanz vorgebracht werden
deshalb aber in diesem nicht erörtert werden kann. Hieran erkennt
man denn auch die Mutationen im Gegensatz der Emendationen.
V. Fragt man nun aber, in welchen Fällen Mutationen
und Emendationen nach der richtigen Theorie des gemeinen
Rechts überhaupt heutzutage zulässig sind, so muß man dabei
von folgenden Principien ausgehen. 1) Solche Emendationen,
wodurch juristische Fehler des Vortrags gehoben werden sollen