Volltext : Römer, Robert von: ¬Die Leistung an Zahlungsstatt nach dem römischen und gemeinen Recht, mit Berücksichtigung der neueren Gesetzbücher

Rechtsanwaltsordnung.  Anwaltskammern.  §§.  46—48.
2)  Wegen  der  Verrichtungen  des  Vorsitzenden  und  des  Schriftführers,  soweit
sich  dieselben  nicht  aus  der  Natur  der  Sache  ohne  Weiteres  ergeben,  vgl.  insbesondere
die  §§.  52,  56,  57,  61,  96,  97.  Danach  beruft  der  Vorsitzende  die  Versammlungen ¬
  der  Kammer  und  des  Vorstandes;  er  beurkundet  in  Gemeinschaft  mit  dem
Schriftführer  das,  was  beschlossen  ist,  und  führt  die  Beschlüsse  aus;  er  vermittelt
den  geschäftlichen  Verkehr  der  Kammer  und  des  Vorstandes  und  vollzieht  die  im
Namen  der  Kammer  und  des  Vorstandes  anszustellenden  Urkunden;  er  erstattet
jährlich  der  L.J.V.  und  dem  O.L.G.  einen  schriftlichen  Bericht  über  die  Thätigkeit
der  Kammer  und  des  Vorstandes.  Die  Motive  bezeichnen  es  als  selbstverständlich,
daß  er  sich  bei  diesen  Geschäften  der  Mitwirkung  und  Beihülfe  des  Schriftführers
bedienen  kann.  Der  Schriftführer  ist  außerdem  Kassenführer  und  vertritt  die
Kammer  in  Prozessen;  er  betreibt  endlich  die  Vollstreckung  der  von  dem  Vorstande
als  Ehrengericht  getroffenen  Entscheidungen.
§.  47.
Das  Ergebniß  der  Wahlen  wird  der  Landesjustizverwaltung  und
dem  Oberlandesgericht  angezeigt  und  von  dem  letzteren  auf  Kosten  der
Anwaltskammer  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht.
E.  §.  43.  —  II.  Ber.  43.
§.  48.
Der  Kammer  liegt  ob:
1.  die  Feststellung  der  Geschäftsordnung  für  die  Kammer  und
den  Vorstand;
2.  die  Bewilligung  der  Mittel  zur  Bestreitung  des  für  die  gemeinschaftlichen ¬
  Angelegenheiten  erforderlichen  Aufwandes
und  die  Bestimmung  des  Beitrages  der  Mitglieder;
3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  seitens  des  Vorstandes  zu
legenden  Rechnung.
E.  §.  44.  —  II.  Ber.  44.
1)  Zu  Nr.  1.  Die  Feststellung  der  Geschäftsordnung  ist  der  Autonomie
der  Kammer  überlassen.  Sie  kann  auch  auf  mündlicher  Vereinbarung  beruhen.
I.  19.  Einer  Genehmigung  derselben  durch  die  L.J.V.  oder  das  O.L.G.  bedars
es  nicht.  Sollten  die  in  der  Geschäftsordnung  enthaltenen  Bestimmungen  mit  den
Vorschriften  der  Gesetze,  insbesondere  der  Rechtsanwaltsordnung  im  Widerspruch
stehen,  so  bietet  §.  59  Abs.  2  das  Mittel  zur  Abhülfe.
Ueber  die  Geschäftsordnungen  der  Anwaltskammern  und  ihrer  Vorstände
s.  Jur.  W.  v.  1879  S.  249;  v.  1881  Beil.  zu  Nr.  7  u.  S.  57.
            
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