Rechtsanwaltsordnung. Anwaltskammern. §§. 46—48.
2) Wegen der Verrichtungen des Vorsitzenden und des Schriftführers, soweit
sich dieselben nicht aus der Natur der Sache ohne Weiteres ergeben, vgl. insbesondere
die §§. 52, 56, 57, 61, 96, 97. Danach beruft der Vorsitzende die Versammlungen ¬
der Kammer und des Vorstandes; er beurkundet in Gemeinschaft mit dem
Schriftführer das, was beschlossen ist, und führt die Beschlüsse aus; er vermittelt
den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes und vollzieht die im
Namen der Kammer und des Vorstandes anszustellenden Urkunden; er erstattet
jährlich der L.J.V. und dem O.L.G. einen schriftlichen Bericht über die Thätigkeit
der Kammer und des Vorstandes. Die Motive bezeichnen es als selbstverständlich,
daß er sich bei diesen Geschäften der Mitwirkung und Beihülfe des Schriftführers
bedienen kann. Der Schriftführer ist außerdem Kassenführer und vertritt die
Kammer in Prozessen; er betreibt endlich die Vollstreckung der von dem Vorstande
als Ehrengericht getroffenen Entscheidungen.
§. 47.
Das Ergebniß der Wahlen wird der Landesjustizverwaltung und
dem Oberlandesgericht angezeigt und von dem letzteren auf Kosten der
Anwaltskammer durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht.
E. §. 43. — II. Ber. 43.
§. 48.
Der Kammer liegt ob:
1. die Feststellung der Geschäftsordnung für die Kammer und
den Vorstand;
2. die Bewilligung der Mittel zur Bestreitung des für die gemeinschaftlichen ¬
Angelegenheiten erforderlichen Aufwandes
und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieder;
3. die Prüfung und Abnahme der seitens des Vorstandes zu
legenden Rechnung.
E. §. 44. — II. Ber. 44.
1) Zu Nr. 1. Die Feststellung der Geschäftsordnung ist der Autonomie
der Kammer überlassen. Sie kann auch auf mündlicher Vereinbarung beruhen.
I. 19. Einer Genehmigung derselben durch die L.J.V. oder das O.L.G. bedars
es nicht. Sollten die in der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen mit den
Vorschriften der Gesetze, insbesondere der Rechtsanwaltsordnung im Widerspruch
stehen, so bietet §. 59 Abs. 2 das Mittel zur Abhülfe.
Ueber die Geschäftsordnungen der Anwaltskammern und ihrer Vorstände
s. Jur. W. v. 1879 S. 249; v. 1881 Beil. zu Nr. 7 u. S. 57.