Metadaten : Neubauer, Wilhelm: ¬Das in Deutschland geltende eheliche Güterrecht

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3.  für  unbekindete  Ehen,  ausgenommen  die  des  vormals  reichsunmittelbaren ¬
  Adelsss)
nach  dem  fränkischen  Landrechte  und  nach  den  mit  diesem  im
Wesentlichen  übereinstimmenden  Rechten  der  Stadt  Schweinfurt  und  der
Grafschaft  Castell6s)
4.  für  die  zweite  und  weitere  Ehe  bei  dem  Vorhandensein  von
Kindern  aus  einer  früheren  Ehe
nach  dem  Rechte  der  Stadt  Nürnberg*),  welches  innerhalb  des
Sprengels  des  Bezirksgerichtes  Nürnberg  in  dem  gesammten  Nürnberger  Stadtgerichtsbezirke") ¬
  und  in  Theilen  der  Landgerichtsbezirke  Nürnberg,  Altdorf
Hersbruck  und  Lauf,  innerhalb  des  Ansbacher  Bezirksgerichtssprengels  in  einigen
Orten  und  Ortstheilen  der  Landgerichtsbezirke  Heilsbronn  und  Herrieden?2)
und  innerhalb  des  Sprengels  des  Bezirksgerichtes  Fürth  in  Theilen  der  Bezirke ¬
  der  Landgerichte  Roth  und  Cadolzburg  und  der  Stadt-  und  Landgerichte
Erlangen,  Fürth  und  Schwabach's)  in  Geltung  steht.
Abgesehen  von  den  vorangeführten  Rechten,  nach  welchen  die  Errungenschaftsgemeinschaft ¬
  den  unmittelbar  gesetzlichen  Güterstand  der  Ehegatten  bildet,
enthält  noch  das  preußische  Landrecht  für  den  Fall  provinzialrechtlicher
oder  vertragsmäßiger  Festsetzung  einer  Kodifikation  des  Güterstandes  der  Ernahezu ¬
  konstanter  Praxis  die  Anerkennung  versagt.  Vgl.  Blätter  für  Rechtsanwendung ¬
  Bd.  8  S.  257  und  Bd.  9  S.  235.
Der  gesetzliche  Güterstand  des  vormals  reichsunmittelbaren  fränkischen  Adels  ist
das  römische  Dotalrecht.  Die  Castellische  Landesverordnung  nimmt  „herrschaftliche
Personen“  von  der  Gütergemeinschaft  aus.  Vgl.  oben  §.  4  Note  48  und  56.
Fränkische  Landgerichtsordnung  Th.  III  Tit.  96  §.  5;  Schweinfurter  differentiae
Tit.  62;  Casteller  Landesverordnung  §.  137.  Hierher  gehören  auch  die  nur  durch
die  Bestellung  von  Dos  und  Widerlage  ohne  nähere  Festsetzung  eines  Güterstandes
„bedingten"  Ehen.  Roth  a.  a.  O.  §.  82  Note  12  S.  495.  Im  Uebrigen  vgl.
oben  §.  4  Note  49—61.
Nürnberger  Rathsverlaß  vom  2.  November  1573;  Lahner,  Sammlung  der
Additionaldekrete,  S.  696  und  Einleitung  in  die  Nürnbergischen  Rechte  §.  101
S.  44;  Weber,  Darstellung,  Bd.  2  S.  711  §.  102;  Schwarz,  Gütergemeinschaft, ¬
  §.  40  Note  4  S.  136;  Roth  a.  a.  O.  §  82  Note  13  S.  495.
Während  innerhalb  der  Ringmauern  der  Stadt  Nürnberg  das  gemeine  Recht
subsidiär  zur  Anwendung  kommt,  wurde  in  den  von  Preußen  zu  dem  Fürstenthum ¬
  Ansbach  vindizirten  Gebietstheilen  der  Stadt  Nürnberg  außerhalb  der  Ringmauern ¬
  das  Ansbacher  Recht  mit  subsidiärem  preußischen  Rechte  unter  Aufrechthaltung ¬
  des  Nürnberger  Rechtes  als  Observanz  eingeführt.  Peißl  a.  a.  O.  S.  60
und  80  Note  89
Theils  unter  subsidiärer  Geltung  des  gemeinen  Rechtes,  theils  nur  gewohnheitsrechtlich ¬
  neben  dem  Ausbacher  bez.  Bayreuther  und  subsidiär  dem  preußischen
Rechte.  A.  a.  O.  S.  61—62,  50  und  52.
Gewohnheitsrechtlich  neben  dem  Ansbacher  bez.  Bayreuther  und  subsidiär  dem
preußischen  Rechte.  A.  a.  O.  S.  56--60.
            
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