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3. für unbekindete Ehen, ausgenommen die des vormals reichsunmittelbaren ¬
Adelsss)
nach dem fränkischen Landrechte und nach den mit diesem im
Wesentlichen übereinstimmenden Rechten der Stadt Schweinfurt und der
Grafschaft Castell6s)
4. für die zweite und weitere Ehe bei dem Vorhandensein von
Kindern aus einer früheren Ehe
nach dem Rechte der Stadt Nürnberg*), welches innerhalb des
Sprengels des Bezirksgerichtes Nürnberg in dem gesammten Nürnberger Stadtgerichtsbezirke") ¬
und in Theilen der Landgerichtsbezirke Nürnberg, Altdorf
Hersbruck und Lauf, innerhalb des Ansbacher Bezirksgerichtssprengels in einigen
Orten und Ortstheilen der Landgerichtsbezirke Heilsbronn und Herrieden?2)
und innerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes Fürth in Theilen der Bezirke ¬
der Landgerichte Roth und Cadolzburg und der Stadt- und Landgerichte
Erlangen, Fürth und Schwabach's) in Geltung steht.
Abgesehen von den vorangeführten Rechten, nach welchen die Errungenschaftsgemeinschaft ¬
den unmittelbar gesetzlichen Güterstand der Ehegatten bildet,
enthält noch das preußische Landrecht für den Fall provinzialrechtlicher
oder vertragsmäßiger Festsetzung einer Kodifikation des Güterstandes der Ernahezu ¬
konstanter Praxis die Anerkennung versagt. Vgl. Blätter für Rechtsanwendung ¬
Bd. 8 S. 257 und Bd. 9 S. 235.
Der gesetzliche Güterstand des vormals reichsunmittelbaren fränkischen Adels ist
das römische Dotalrecht. Die Castellische Landesverordnung nimmt „herrschaftliche
Personen“ von der Gütergemeinschaft aus. Vgl. oben §. 4 Note 48 und 56.
Fränkische Landgerichtsordnung Th. III Tit. 96 §. 5; Schweinfurter differentiae
Tit. 62; Casteller Landesverordnung §. 137. Hierher gehören auch die nur durch
die Bestellung von Dos und Widerlage ohne nähere Festsetzung eines Güterstandes
„bedingten" Ehen. Roth a. a. O. §. 82 Note 12 S. 495. Im Uebrigen vgl.
oben §. 4 Note 49—61.
Nürnberger Rathsverlaß vom 2. November 1573; Lahner, Sammlung der
Additionaldekrete, S. 696 und Einleitung in die Nürnbergischen Rechte §. 101
S. 44; Weber, Darstellung, Bd. 2 S. 711 §. 102; Schwarz, Gütergemeinschaft, ¬
§. 40 Note 4 S. 136; Roth a. a. O. § 82 Note 13 S. 495.
Während innerhalb der Ringmauern der Stadt Nürnberg das gemeine Recht
subsidiär zur Anwendung kommt, wurde in den von Preußen zu dem Fürstenthum ¬
Ansbach vindizirten Gebietstheilen der Stadt Nürnberg außerhalb der Ringmauern ¬
das Ansbacher Recht mit subsidiärem preußischen Rechte unter Aufrechthaltung ¬
des Nürnberger Rechtes als Observanz eingeführt. Peißl a. a. O. S. 60
und 80 Note 89
Theils unter subsidiärer Geltung des gemeinen Rechtes, theils nur gewohnheitsrechtlich ¬
neben dem Ausbacher bez. Bayreuther und subsidiär dem preußischen
Rechte. A. a. O. S. 61—62, 50 und 52.
Gewohnheitsrechtlich neben dem Ansbacher bez. Bayreuther und subsidiär dem
preußischen Rechte. A. a. O. S. 56--60.