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3. Die Buchführung.
§ 22.
werden**) Bei der Aufnahme des Inventars und Bilanz
sollen Vermögensstücke und Forderungen nach dem Werthe
zur Zeit der Aufnahme, folglich auch zweifelhafte Forderungen
nur zu ihrem wahrscheinlichen Werthe angesetzt, unbeitreibliche
ganz abgeschrieben werden?1)
IV. Das H.G.B. sichert die Befolgung seiner Regeln über
die Buchführung weder durch polizeiliche Ueberwachung*2)
und Ordüungsstrafen, noch auch durch Beziehung auf die
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sondern macht von deren Beobachtung
Bankrottstrafgesetze
nur die Beweiskraft abhängig.
Ordnungsmäßig geführte Bücher liefern in Handelssachen
unter Kaufleuten einen unvollständigen, durch den Eid 24) oder
andere Beweismittel ergänzbaren Beweis22). Diese Beweisfähigkeit ¬
gilt sowohl zu Gunsten des Buchführers 26), als auch
Indessen bleibt dem richterlichen ErDritten ¬
gegenüber?
messen die Entscheidung vorbehalten, ob dem Inhalte der
Bücher je nach den Umständen eine größere oder geringere
Beweiskraft zukommt?
sowie, ob bei Nichtübereinstimmung
—-20) -
Art. 36; ein alter sehr begreiflicher Satz; s. Stracch. l. c. nr. 65:
Mascard. de prob. concl. 976 nr. 5 sqq.; Strippelmann, Beweis
durch Schrifturkunden, Cassel 1859, S. 121 ffl.; Endemann, Beweislehre,
§ 75. Not. 15.
21) Art. 31. Bedenken gegen diese Bestimmung s. bei v. Hahn, S. 87.
2) Cod. de comm. art. 10.
23) S. oben Not. 10.
24) Erfüllungseid, der auf das Beweisthema geht, v. Hahn, S. 94.
§ 9.
Ob der Eid, sei es der Erfüllungs= oder Schiedseid, unbedingt von
dem Prinzipal abzuleisten sei, oder von dem Buchführer, darüber sind die
Meinungen getheilt. S. Busch, II. S. 212. Die Frage ist hier durchaus
keine andere, als die von der Eidesleistung Dritter überhaupt. Ueber diese
s. Endemann, Beweislehre, S. 564.
25) Art. 34. Abs. 1.
26) pro scribente; worüber in der Legaltheorie von jeher am meisten
Zweifel war; s. Endemann, Beweislehre, S. 281. 314.
3.
c1.
27) inter alios; v. Hahn, S. 93. § 8. — Ueber die Beweivtcaft gegen
den Prinzipal ist Nichts gesagt. Daß sie sich nicht auf den Werth eines unvollständigen ¬
Beweises zu beschränken braucht, vielmehr als Geständniß voll
beweisen kann, gilt als ausgemacht. v. Kräwel, S. 53; v. Hahn, S.
107. § 6. Endemann, Zeitschr. f. H.R. Bd. 2. S. 348 ffl.
23) Eine Konzession an das freie, konkrete Ermessen, demzufolge die