Metadaten : Endemann, Wilhelm: ¬Das deutsche Handelsrecht

109
3.  Die  Buchführung.
§  22.
werden**)  Bei  der  Aufnahme  des  Inventars  und  Bilanz
sollen  Vermögensstücke  und  Forderungen  nach  dem  Werthe
zur  Zeit  der  Aufnahme,  folglich  auch  zweifelhafte  Forderungen
nur  zu  ihrem  wahrscheinlichen  Werthe  angesetzt,  unbeitreibliche
ganz  abgeschrieben  werden?1)
IV.  Das  H.G.B.  sichert  die  Befolgung  seiner  Regeln  über
die  Buchführung  weder  durch  polizeiliche  Ueberwachung*2)
und  Ordüungsstrafen,  noch  auch  durch  Beziehung  auf  die
23
sondern  macht  von  deren  Beobachtung
Bankrottstrafgesetze
nur  die  Beweiskraft  abhängig.
Ordnungsmäßig  geführte  Bücher  liefern  in  Handelssachen
unter  Kaufleuten  einen  unvollständigen,  durch  den  Eid  24)  oder
andere  Beweismittel  ergänzbaren  Beweis22).  Diese  Beweisfähigkeit ¬
  gilt  sowohl  zu  Gunsten  des  Buchführers  26),  als  auch
Indessen  bleibt  dem  richterlichen  ErDritten ¬
  gegenüber?
messen  die  Entscheidung  vorbehalten,  ob  dem  Inhalte  der
Bücher  je  nach  den  Umständen  eine  größere  oder  geringere
Beweiskraft  zukommt?
sowie,  ob  bei  Nichtübereinstimmung
—-20) -
  Art.  36;  ein  alter  sehr  begreiflicher  Satz;  s.  Stracch.  l.  c.  nr.  65:
Mascard.  de  prob.  concl.  976  nr.  5  sqq.;  Strippelmann,  Beweis
durch  Schrifturkunden,  Cassel  1859,  S.  121  ffl.;  Endemann,  Beweislehre,
§  75.  Not.  15.
21)  Art.  31.  Bedenken  gegen  diese  Bestimmung  s.  bei  v.  Hahn,  S.  87.
2)  Cod.  de  comm.  art.  10.
23)  S.  oben  Not.  10.
24)  Erfüllungseid,  der  auf  das  Beweisthema  geht,  v.  Hahn,  S.  94.
§  9.
Ob  der  Eid,  sei  es  der  Erfüllungs=  oder  Schiedseid,  unbedingt  von
dem  Prinzipal  abzuleisten  sei,  oder  von  dem  Buchführer,  darüber  sind  die
Meinungen  getheilt.  S.  Busch,  II.  S.  212.  Die  Frage  ist  hier  durchaus
keine  andere,  als  die  von  der  Eidesleistung  Dritter  überhaupt.  Ueber  diese
s.  Endemann,  Beweislehre,  S.  564.
25)  Art.  34.  Abs.  1.
26)  pro  scribente;  worüber  in  der  Legaltheorie  von  jeher  am  meisten
Zweifel  war;  s.  Endemann,  Beweislehre,  S.  281.  314.
3.
c1.
27)  inter  alios;  v.  Hahn,  S.  93.  §  8.  —  Ueber  die  Beweivtcaft  gegen
den  Prinzipal  ist  Nichts  gesagt.  Daß  sie  sich  nicht  auf  den  Werth  eines  unvollständigen ¬
  Beweises  zu  beschränken  braucht,  vielmehr  als  Geständniß  voll
beweisen  kann,  gilt  als  ausgemacht.  v.  Kräwel,  S.  53;  v.  Hahn,  S.
107.  §  6.  Endemann,  Zeitschr.  f.  H.R.  Bd.  2.  S.  348  ffl.
23)  Eine  Konzession  an  das  freie,  konkrete  Ermessen,  demzufolge  die
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer