Metadaten : Stempf, L.: Handbuch des Gantverfahrens und des Gantrechts im Großherzogthum Baden

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sichtbarer  Kargheit  hin  und  wieder  ein  Rechtsverhältniß ¬
  festsetzt.  Viele  dieser  Gesetze  sind  Antiquität
geworden,  und  ein  großer  Theil  Holsteins  blieb  ohne
alles  einheimische  Gesinderecht,  wenn  nicht  die  einzelnen ¬
  kurzen  Verfuͤgungen  und  Erlasse  hieher  gezaͤhlt
werden  sollen,  die  späterhin  ergangen  sind.  Beinahe =
  alles  muß  daher  aus  fremden  Rechten  ergaͤnzt
werden.
Man  hat  oft  und  schwere  Klagen  über  die  Verdorbenheit =
  unsers  Gesindes  geführt!).  Einen  großen
Theil  derselben  trägt  der  Mangel  an  Gesetzen.  Gesetze, =
  die  einem  jeden  Verhältnisse  seinen  Standpunct
in  der  bürgerlichen  Gesellschaft  anweisen,  stellen  eine
wohlthätige  Schranke  auf.  Jede  Uebertretung  wird
schwierig,  weil  sie  als  Unrecht  sichtbar  erscheint.  Aber
hier,  wo  Mangel  an  Gesetzen  jene  Schranke  nicht
erkennen  laͤßt,  waͤhlt  jeder  Einzelne  seine  Bahn.  Wir
haben  gesehen,  daß  die  Röͤmer  kein  Gesinde  hatten.
Da  nun  die  Particulargesetzgebung  unsers  Landes
die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Herrschaft  und  Dienenden =
  nicht  gehöͤrig  festsetzt,  so  gerathen  wir  natuͤrlich ¬
  in  große  Verlegenheit,  wenn  wir  an  einer  Entscheidungsquelle ¬
  uns  erholen  sollen,  an  die  wir  freilich ¬
  als  subsidiaires  Recht  uns  zu  halten  gewohnt
sind,  die  uns  aber  nirgend  mehr  verläßt.  Daher
entbehren  solche  Erkenntnisse  des  wesentlichsten  Vorzugs, ¬
  des  sichtbaren  Zusammenhangs  mit  dem  Gesetze. ¬
  Auch  das  Volk  wird  irre  geleitet,  dadurch,
daß  bald  so,  bald  so  erkannt  wird.  In  jedem  Districte =
  bilden  sich  verschiedene  Gebräuche.  Und  bei
einem  Institute,  das  gleichfoͤrmig  uͤber  das  ganze
1)  Schleswig=Holsteinische  Provinzialberichte  von  1788.  Bd.
2.  Heft  54I.
            
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