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sichtbarer Kargheit hin und wieder ein Rechtsverhältniß ¬
festsetzt. Viele dieser Gesetze sind Antiquität
geworden, und ein großer Theil Holsteins blieb ohne
alles einheimische Gesinderecht, wenn nicht die einzelnen ¬
kurzen Verfuͤgungen und Erlasse hieher gezaͤhlt
werden sollen, die späterhin ergangen sind. Beinahe =
alles muß daher aus fremden Rechten ergaͤnzt
werden.
Man hat oft und schwere Klagen über die Verdorbenheit =
unsers Gesindes geführt!). Einen großen
Theil derselben trägt der Mangel an Gesetzen. Gesetze, =
die einem jeden Verhältnisse seinen Standpunct
in der bürgerlichen Gesellschaft anweisen, stellen eine
wohlthätige Schranke auf. Jede Uebertretung wird
schwierig, weil sie als Unrecht sichtbar erscheint. Aber
hier, wo Mangel an Gesetzen jene Schranke nicht
erkennen laͤßt, waͤhlt jeder Einzelne seine Bahn. Wir
haben gesehen, daß die Röͤmer kein Gesinde hatten.
Da nun die Particulargesetzgebung unsers Landes
die Rechtsverhältnisse zwischen Herrschaft und Dienenden =
nicht gehöͤrig festsetzt, so gerathen wir natuͤrlich ¬
in große Verlegenheit, wenn wir an einer Entscheidungsquelle ¬
uns erholen sollen, an die wir freilich ¬
als subsidiaires Recht uns zu halten gewohnt
sind, die uns aber nirgend mehr verläßt. Daher
entbehren solche Erkenntnisse des wesentlichsten Vorzugs, ¬
des sichtbaren Zusammenhangs mit dem Gesetze. ¬
Auch das Volk wird irre geleitet, dadurch,
daß bald so, bald so erkannt wird. In jedem Districte =
bilden sich verschiedene Gebräuche. Und bei
einem Institute, das gleichfoͤrmig uͤber das ganze
1) Schleswig=Holsteinische Provinzialberichte von 1788. Bd.
2. Heft 54I.