Volltext : Rizy, Theobald: Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprocesse

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§.  25.  Die  Regel:  Affirmanti,  non  neganti  incumbit
probatio  gründet  sich  auf  die  Theorie  der  Wahrscheinlichkeit. ¬
  —  Für  jeden  realverneinenden  Satz,
welcher  keine  Bejahung  einschließt,  streitet  die  Vermuthung. ¬

189
Wichtigkeit  des  Realkriteriums  bejahender  und  ver§. ¬
  26.
neinender  Sätze  bei  Anwendung  des  obersten  Grundsatzes ¬
  der  Beweislast
195
Grenzen  der  Anwendbarkeit  des  Realkriteriums  po§. ¬
  27.
sitiver  und  negativer  Behauptungen.  —  Die  Regel:
Actori  incumbit  probatio  ist  ein  unentbehrlicher
Aushilfssatz  für  die  Lehre  von  der  Last  des  Beweises ¬

198
Beurtheilung  der  Präsumtionstheorie.  —  Sie  be§. ¬
  28.
ruht  auf  keinem  selbstständigen  Principe  .  .
200
Dritter  Abschnitt.
Erklärung  der  in  Österreich  geltenden  Regel:  Factum
alleganti  incumbit  probatio.
§.  29.  Diese  Regel  läßt  eine  doppelte  Auslegung  zu..
203
§.  30.  Rückblick  auf  die  älteren  Proceßgesetze  Österreichs,
und  die  daselbst  früher  herrschenden  Grundsätze  über
die  Beweislast
208
§.  31.  Ansichten  der  Commentatoren  der  allgemeinen  Gerichtsordnung. ¬

215
*  *
            
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