Full text: Ritter, G. H.: ¬Die Rechtssubjectivität des Hamburgischen Testaments und die Zuschreibung auf Testamentsnamen

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an die physischen Personen der jeweiligen Testaments 
vollstrecker geschehen aufzufassen. 
Für diejenigen, welchen diese Resultate zu sehr von 
der üblichen Auffassung abzuweichen und deshalb be 
denklich zu sein scheinen, sei nur noch die kurze Schluss 
bemerkung hinzugefügt, dass nach den in den vorstehenden 
Ausführungen liegenden Anschauungen es möglich ist, 
nicht nur die altherkömmlichen Formeln und Gebräuche 
in dem Verkehre mit den Grundbüchern vollkommen 
aufrecht zu erhalten und mit den bestehenden Gesetzen 
in Uebereinstimmung zu setzen, sondern auch jede Ab 
weichung von der seit uralter Zeit festgehaltenen und 
bis dahin ausnahmslos befolgten Rechtsregel des sofortigen 
Erbschaftserwerbes durch den Erben zu vermeiden. 
während die entgegengesetzte Ansicht einer in sich 
eigentlich unverständlichen und missverständlich aus 
gedehnten Formel zu Liebe, und auch dann nur mit 
einem theilweisen Erfolge, sich genöthigt sieht, einen der 
bisher unbestrittensten Sätze des Hamburgischen Erb 
rechts gegen alle frühere Judicatur so zu erschüttern, 
dass für die testamentarische Beerbung nach der that 
sächlichen Uebung die Regel eigentlich zur Ausnahme, 
und die Ausnahme zur Regel wird. 
*) Die während des Druckes erschienene Abhandlung des Dr. Gold 
feld über das Hamburgische Eheliche Güterrecht konnte leider nicht mehr 
berücksichtigt werden, wie es um so nothwendiger gewesen wäre, als 
in derselben (S. 95 not. 4) im Gegensatze zu der sonst allgemein ange 
nommenen und in vorstehender Arbeit auch als unbestritten vorausgesetzten 
Lehre behauptet wird, dass sich nach den neuen Statuten von 1603/5 
der Erwerb einer Erbschaft nicht nach den Regeln des Deutschen Rechts 
ipso jure, sondern nach den Grundsätzen des Römischen Rechts, also 
mittelst einer aditio hereditatis vollziehe. Allein trotz alles von dem 
Verfasser angewendeten Scharfsinnes kann nicht angenommen werden, 
dass der Angriff in dieser Materie von Erfolg sein könne.
	        
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