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an die physischen Personen der jeweiligen Testaments
vollstrecker geschehen aufzufassen.
Für diejenigen, welchen diese Resultate zu sehr von
der üblichen Auffassung abzuweichen und deshalb be
denklich zu sein scheinen, sei nur noch die kurze Schluss
bemerkung hinzugefügt, dass nach den in den vorstehenden
Ausführungen liegenden Anschauungen es möglich ist,
nicht nur die altherkömmlichen Formeln und Gebräuche
in dem Verkehre mit den Grundbüchern vollkommen
aufrecht zu erhalten und mit den bestehenden Gesetzen
in Uebereinstimmung zu setzen, sondern auch jede Ab
weichung von der seit uralter Zeit festgehaltenen und
bis dahin ausnahmslos befolgten Rechtsregel des sofortigen
Erbschaftserwerbes durch den Erben zu vermeiden.
während die entgegengesetzte Ansicht einer in sich
eigentlich unverständlichen und missverständlich aus
gedehnten Formel zu Liebe, und auch dann nur mit
einem theilweisen Erfolge, sich genöthigt sieht, einen der
bisher unbestrittensten Sätze des Hamburgischen Erb
rechts gegen alle frühere Judicatur so zu erschüttern,
dass für die testamentarische Beerbung nach der that
sächlichen Uebung die Regel eigentlich zur Ausnahme,
und die Ausnahme zur Regel wird.
*) Die während des Druckes erschienene Abhandlung des Dr. Gold
feld über das Hamburgische Eheliche Güterrecht konnte leider nicht mehr
berücksichtigt werden, wie es um so nothwendiger gewesen wäre, als
in derselben (S. 95 not. 4) im Gegensatze zu der sonst allgemein ange
nommenen und in vorstehender Arbeit auch als unbestritten vorausgesetzten
Lehre behauptet wird, dass sich nach den neuen Statuten von 1603/5
der Erwerb einer Erbschaft nicht nach den Regeln des Deutschen Rechts
ipso jure, sondern nach den Grundsätzen des Römischen Rechts, also
mittelst einer aditio hereditatis vollziehe. Allein trotz alles von dem
Verfasser angewendeten Scharfsinnes kann nicht angenommen werden,
dass der Angriff in dieser Materie von Erfolg sein könne.