110 Abschnitt III. Anwendung auf das Gesetz vom 5. Mai 1872 nebst Grundbuchordnung.
solche Wirkung mit der ersten Auflassung nicht verbindet, so fehlt es an jedem
rationellen Grunde dafür, daß sie mit der zweiten Auflassung verknüpft sein
sollte. Wenn daher diese zweite Auflassung eine das Eigenthum des bisherigen
wahren Eigenthümers aufhebende Thatsache sein sollte, so müßte auch schon die
erste Auflassung eine gleich wirkende Thatsache sein. Und dieses soll ja eben
bestritten werden. Auch hieraus — ergiebt sich die Hinfälligkeit des möglichen
Einwandes. — So also müßte das Obertribunal argumentiren.
Wenn der Gesetzgeber von derselben Anschauung ausgegangen wäre, wie
das Erkenntniß, so würde er auch der Consequenz sich bewußt gewesen sein. Es hätte
daher sicherlich, gleich wie für den Fall, daß eine Auflassung nicht möglich, weil
ein Grundbuchblatt für das zu veräußernde Grundstück noch nicht angelegt
werden kann — § 49 Grb. O. —, so auch für den Fall, daß der wahre
Eigenthümer als Eigenthümer nicht eingetragen ist, und seiner Eintragung an Stelle
des bloßen Bucheigenthümers Hindernisse im Wege stehen, Vorsorge getroffen, daß
dem wahren Eigenthümer auch in der Zwischenzeit bis zur Beseitigung der Hindernisse
die Möglichkeit werde, das Grundstück zu veräußern. Beide Fälle liegen ganz
anglog. Das Gemeinschaftliche derselben ist, daß der wahre Eigenthümer nicht auflassen ¬
kann, weil er nicht eingetragen ist, und schließt das Gesetz vom 5. Mai
1872 selbst jede Möglichkeit der freiwilligen Veräußerung außer durch Auflassung ¬
aus. Das Grundstück würde also, da auch der Bucheigenthümer das wahre
Eigenthum nicht veräußern kann, inzwischen gewissermaßen extra commercium sein.
Für den Fall der verhinderten Anlegung eines Grundbuchblattes ist nun eben die
transitorische Bestimmung des § 49 Grb. O. getroffen, nicht aber für den Fall
der verhinderten Umschreibung des Eigenthums. Statt dessen gestattet das Geset
in § 8 dem wahren Eigenthümer nur, durch Vermittelung des Proceßrichters die
Eintragung einer Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Eintragung des
Eigenthumsüberganges bewirken zu lassen, gleich wie er nach bisherigem Rechte
eine protestatio pro conservando jure eintragen lassen konnte.
Aus dem Mangel jeglicher Uebergangsbestimmung zu Gunsten des
wahren, bei angelegtem Grundbuchblatte nicht eingetragenen Eigenthümers und aus
der Bestimmung des Gesetzes selbst in § 8 ergiebt sich also dreierlei. Erstens:
Der Gesetzgeber hat nicht gewollt, daß ein solcher Eigenthümer über sein
Grundstück durch freiwillige Veräußerung verfügen dürfe. Zweitens: er hat ihm
das Mittel gegeben, gegen eine Veräußerung durch den bloßen Bucheigenthümer
mittelst Auflassung sich zu schützen, ein Mittel, welches ihm auch schon vor dem
Gesetze und in der Zwischenzeit zwischen dessen Erlaß und dem Inkrafttreten
wenn auch unter anderm Namen, mit der Wirkung zustand, daß der Bucheigenthümer ¬
überhaupt nur vorbehaltlich der Rechte des Protestanten über das Grundstück ¬
verfügen konnte.*) Drittens endlich: das Gesetz steht nicht auf dem
*) Hypothekennovelle vom 24. Mai 1853, §§ 43 ff. Hypothekenordnung II. §§ 289 ff.
§§ 298 f.