Volltext : Rintelen, Viktor: Über den Einfluß neuer Gesetze auf die zur Zeit ihrer Emanation bestehenden Rechtsverhältnisse (rückwirkende Kraft der Gesetze) nach römischem und preussichem Recht

110  Abschnitt  III.  Anwendung  auf  das  Gesetz  vom  5.  Mai  1872  nebst  Grundbuchordnung.
solche  Wirkung  mit  der  ersten  Auflassung  nicht  verbindet,  so  fehlt  es  an  jedem
rationellen  Grunde  dafür,  daß  sie  mit  der  zweiten  Auflassung  verknüpft  sein
sollte.  Wenn  daher  diese  zweite  Auflassung  eine  das  Eigenthum  des  bisherigen
wahren  Eigenthümers  aufhebende  Thatsache  sein  sollte,  so  müßte  auch  schon  die
erste  Auflassung  eine  gleich  wirkende  Thatsache  sein.  Und  dieses  soll  ja  eben
bestritten  werden.  Auch  hieraus  —  ergiebt  sich  die  Hinfälligkeit  des  möglichen
Einwandes.  —  So  also  müßte  das  Obertribunal  argumentiren.
Wenn  der  Gesetzgeber  von  derselben  Anschauung  ausgegangen  wäre,  wie
das  Erkenntniß,  so  würde  er  auch  der  Consequenz  sich  bewußt  gewesen  sein.  Es  hätte
daher  sicherlich,  gleich  wie  für  den  Fall,  daß  eine  Auflassung  nicht  möglich,  weil
ein  Grundbuchblatt  für  das  zu  veräußernde  Grundstück  noch  nicht  angelegt
werden  kann  —  §  49  Grb.  O.  —,  so  auch  für  den  Fall,  daß  der  wahre
Eigenthümer  als  Eigenthümer  nicht  eingetragen  ist,  und  seiner  Eintragung  an  Stelle
des  bloßen  Bucheigenthümers  Hindernisse  im  Wege  stehen,  Vorsorge  getroffen,  daß
dem  wahren  Eigenthümer  auch  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  Beseitigung  der  Hindernisse
die  Möglichkeit  werde,  das  Grundstück  zu  veräußern.  Beide  Fälle  liegen  ganz
anglog.  Das  Gemeinschaftliche  derselben  ist,  daß  der  wahre  Eigenthümer  nicht  auflassen ¬
  kann,  weil  er  nicht  eingetragen  ist,  und  schließt  das  Gesetz  vom  5.  Mai
1872  selbst  jede  Möglichkeit  der  freiwilligen  Veräußerung  außer  durch  Auflassung ¬
  aus.  Das  Grundstück  würde  also,  da  auch  der  Bucheigenthümer  das  wahre
Eigenthum  nicht  veräußern  kann,  inzwischen  gewissermaßen  extra  commercium  sein.
Für  den  Fall  der  verhinderten  Anlegung  eines  Grundbuchblattes  ist  nun  eben  die
transitorische  Bestimmung  des  §  49  Grb.  O.  getroffen,  nicht  aber  für  den  Fall
der  verhinderten  Umschreibung  des  Eigenthums.  Statt  dessen  gestattet  das  Geset
in  §  8  dem  wahren  Eigenthümer  nur,  durch  Vermittelung  des  Proceßrichters  die
Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Eintragung  des
Eigenthumsüberganges  bewirken  zu  lassen,  gleich  wie  er  nach  bisherigem  Rechte
eine  protestatio  pro  conservando  jure  eintragen  lassen  konnte.
Aus  dem  Mangel  jeglicher  Uebergangsbestimmung  zu  Gunsten  des
wahren,  bei  angelegtem  Grundbuchblatte  nicht  eingetragenen  Eigenthümers  und  aus
der  Bestimmung  des  Gesetzes  selbst  in  §  8  ergiebt  sich  also  dreierlei.  Erstens:
Der  Gesetzgeber  hat  nicht  gewollt,  daß  ein  solcher  Eigenthümer  über  sein
Grundstück  durch  freiwillige  Veräußerung  verfügen  dürfe.  Zweitens:  er  hat  ihm
das  Mittel  gegeben,  gegen  eine  Veräußerung  durch  den  bloßen  Bucheigenthümer
mittelst  Auflassung  sich  zu  schützen,  ein  Mittel,  welches  ihm  auch  schon  vor  dem
Gesetze  und  in  der  Zwischenzeit  zwischen  dessen  Erlaß  und  dem  Inkrafttreten
wenn  auch  unter  anderm  Namen,  mit  der  Wirkung  zustand,  daß  der  Bucheigenthümer ¬
  überhaupt  nur  vorbehaltlich  der  Rechte  des  Protestanten  über  das  Grundstück ¬
  verfügen  konnte.*)  Drittens  endlich:  das  Gesetz  steht  nicht  auf  dem
*)  Hypothekennovelle  vom  24.  Mai  1853,  §§  43  ff.  Hypothekenordnung  II.  §§  289  ff.
§§  298  f.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer