Full text : Riehl, J.: Ueber die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts

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Intervention  herbeizuführen  war.  Ebenso  hat  der  Strafrichter  unbeachtet ¬
  zu  lassen,  wenn  der  des  Pfandbruchs  angeklagte  Exequendus
zu  seiner  Vertheidigung  anführen  wollte,  daß  die  zu  exequierende  Forderung ¬
  im  materiellen  Recht  nicht  existiere,  auch  in  solchem  Falle  kann
von  einem  Pfändungspfandrecht  nicht  die  Rede  sein,  trotzdem  ist  die
Pfändung  zu  respectieren,  bis  sie  im  gesetzlichen  Verfahren  —  vgl.
§  686  der  C.P.O.
—  aufgehoben  ist.
Können  aber  solche  Verletzungen  des  materiellen  Rechtes  den  Angeklagten ¬
  nicht  vor  der  Strafe  des  §  137  schützen,  so  kann  umsoweniger -
  eine  Verletzung  der  formellen  Executionsregeln  der  C.P.O.,
wie  sie  in  den  §§  662—666,  670—672,  714,  715,  679,  681—683,
708,  712  Abs.  3  ec.  enthalten  sind,  zur  Entschuldigung  dienen.  Soweit ¬
  diese  Bestimmungen  nicht  von  vornherein  den  Charakter  reglementarischer ¬
  Dienstvorschriften  an  der  Stirn  tragen,  stellen  sie,  wie
im  Vorstehenden  (II.  und  III.)  auszuführen  versucht  wurde,  ein
processualisches  System  dar,  in  welchem  das  um  das
Pfändungspfandrecht  sich  ansammelnde  Streitmaterial,
insbesondere  die  Frage  nach  dem  Vorhandensein  der  materiellen ¬
  Voraussetzungen  des  Pfändungspfandrechts  im
Interesse  einer  energischen  Execution  möglichst  schleunig,
nach  leicht  erkennbaren  und  begrifflich  einfachen  Gesichtspunkten ¬
  vorläufig,  d.  h.  vorbehaltlich  der  Correctur
durch  das  materielle  Recht  zur  Entscheidung  gebracht
werden  soll.  Weshalb  will  man  diesen  Proceßregeln  summarischen
Charakters  für  die  Frage  nach  der  Strafbarkeit  aus  §  137  eine
größere  Tragweite  zumessen  als  den  Normen  des  materiellen  Pfändungspfandrechts ¬
  selbst?  Wenn  es  dem  Eigenthümer  der  gepfändeten ¬
  Sache  bei  Strafe  des  Pfandbruchs  verboten  ist,  sein  Recht
gegenüber  den  Zugriffen  der  Gerichtsvollzieher  eigenmächtig  zur  Geltung ¬
  zu  bringen,  warum  soll  denn  derjenige  die  Pfändung  ungestraft
ignorieren  dürfen,  in  dessen  Detention  entgegen  den  Vorschriften
der  §§  712,  713  eingegriffen  ist?  Mag  der  Gerichtsvollzieher  den  Gewahrsam ¬
  Dritter  wissentlich  oder  irrthümlich  durch  die  Pfändung
verletzt  haben,  der  amtliche  Act  ist  zu  respectieren,  bis  die  Aufhebung
der  Vollstreckungsmaßregeln  in  gesetzlicher  Weise  erfolgt  ist  (§  685).
Oder  erscheint  es  andererseits  gerechtfertigt,  denjenigen  zu  strafen,  der
seine  Schuld  getilgt,  aber  verabsäumt  hat,  die  Aufhebung  der  Vollstreckungsmaßregeln ¬
  herbeizuführen,  wenn  der  wirkliche  Schuldner  frei
ausgeht,  welcher  irgend  einen  geringfügigen  Verstoß  gegen  die  Vorschriften ¬
  über  den  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  nachzuweisen  das
            
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