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Intervention herbeizuführen war. Ebenso hat der Strafrichter unbeachtet ¬
zu lassen, wenn der des Pfandbruchs angeklagte Exequendus
zu seiner Vertheidigung anführen wollte, daß die zu exequierende Forderung ¬
im materiellen Recht nicht existiere, auch in solchem Falle kann
von einem Pfändungspfandrecht nicht die Rede sein, trotzdem ist die
Pfändung zu respectieren, bis sie im gesetzlichen Verfahren — vgl.
§ 686 der C.P.O.
— aufgehoben ist.
Können aber solche Verletzungen des materiellen Rechtes den Angeklagten ¬
nicht vor der Strafe des § 137 schützen, so kann umsoweniger -
eine Verletzung der formellen Executionsregeln der C.P.O.,
wie sie in den §§ 662—666, 670—672, 714, 715, 679, 681—683,
708, 712 Abs. 3 ec. enthalten sind, zur Entschuldigung dienen. Soweit ¬
diese Bestimmungen nicht von vornherein den Charakter reglementarischer ¬
Dienstvorschriften an der Stirn tragen, stellen sie, wie
im Vorstehenden (II. und III.) auszuführen versucht wurde, ein
processualisches System dar, in welchem das um das
Pfändungspfandrecht sich ansammelnde Streitmaterial,
insbesondere die Frage nach dem Vorhandensein der materiellen ¬
Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts im
Interesse einer energischen Execution möglichst schleunig,
nach leicht erkennbaren und begrifflich einfachen Gesichtspunkten ¬
vorläufig, d. h. vorbehaltlich der Correctur
durch das materielle Recht zur Entscheidung gebracht
werden soll. Weshalb will man diesen Proceßregeln summarischen
Charakters für die Frage nach der Strafbarkeit aus § 137 eine
größere Tragweite zumessen als den Normen des materiellen Pfändungspfandrechts ¬
selbst? Wenn es dem Eigenthümer der gepfändeten ¬
Sache bei Strafe des Pfandbruchs verboten ist, sein Recht
gegenüber den Zugriffen der Gerichtsvollzieher eigenmächtig zur Geltung ¬
zu bringen, warum soll denn derjenige die Pfändung ungestraft
ignorieren dürfen, in dessen Detention entgegen den Vorschriften
der §§ 712, 713 eingegriffen ist? Mag der Gerichtsvollzieher den Gewahrsam ¬
Dritter wissentlich oder irrthümlich durch die Pfändung
verletzt haben, der amtliche Act ist zu respectieren, bis die Aufhebung
der Vollstreckungsmaßregeln in gesetzlicher Weise erfolgt ist (§ 685).
Oder erscheint es andererseits gerechtfertigt, denjenigen zu strafen, der
seine Schuld getilgt, aber verabsäumt hat, die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln ¬
herbeizuführen, wenn der wirkliche Schuldner frei
ausgeht, welcher irgend einen geringfügigen Verstoß gegen die Vorschriften ¬
über den Beginn der Zwangsvollstreckung nachzuweisen das