Volltext : Riehl, J.: Ueber die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts

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wortet.  Das  römische  Recht  gestattet  dem  besitzenden  Pfandgläubiger
den  Pfandverkauf  ohne  jedes  gerichtliche  Verfahren  vorzunehmen,  nach
deutschrechtlichen  Anschauungen  mußte  dagegen  zunächst  Forderung
und  Pfandrecht  festgestellt  werden,  um  zum  Verkaufe  der  Pfandsache,
welcher  gerichtlich  geschah,  berechtigt  zu  sein,  das  Handelsgesetzbuch
fordert  eine  summarische  Causae  cognitio  des  Handelsgerichts  (cfr.
Art.  310).  Die  C.P.O.  verfolgt  wieder  ein  anderes  System,  indem
sie  außer  den  Fällen,  wo  der  Bestand  der  Forderung  durch  rechtskräftiges ¬
  Urtheil  anerkannt  ist,  die  Zwangsversteigerung  auch  da  zuläßt, ¬
  wo  die  Existenz  der  Forderung  in  einem  so  hohen  Grade  wahrscheinlich ¬
  ist,  daß  die  Reichs-  oder  Landesgesetzgebung  den  Anspruch
mit  der  Vollstreckbarkeit  ausgestattet,  ihn  als  Vollstreckungstitel  anerkannt ¬
  hat.
Diese  verschiedenen  Systeme  lassen  die  Frage  des  materiellen
Rechtes,  unter  welchen  Voraussetzungen  ein  Pfandrecht  zur  Entstehung
gelangt,  ganz  unberührt,  sie  sind  processualer  Natur,  indem  sie  sich
als  Normen  für  die  Geltendmachung  der  Pfandrechte  charakterisieren.
Als  solche  processualische  Bestimmungen  erscheinen  auch  die  hier  fraglichen
Vorschriften  der  C.P.O.  über  Zwangsvollstreckungstitel,  Clausel  ec.
Für  die  Frage  nach  den  Voraussetzungen  des  Pfändungspfandrechts
sind  dieselben  unwesentlich.  Nicht  der  formelle  Vollstreckungstitel,  sondern ¬
  der  materielle  Bestand  der  Forderung  ist  ausschlaggebend.  Fehlt
die  Forderung,  so  gelangt  das  Pfändungspfandrecht  nicht  zur  Existenz,
mögen  auch  die  hier  fraglichen  Vorschriften  genau  beachtet  sein,  ist
dagegen  die  Forderung  vorhanden,  so  steht  eine  Verletzung  dieser  Vorschriften, ¬
  vorausgesetzt  daß  die  übrigen  in  den  folgenden  Abschnitten
darzulegenden  Existenzbedingungen  des  Pfändungspfandrechts  vorliegen,
der  Entstehung  desselben  nicht  im  Wege.
Es  würde  jedoch  zu  weit  gegangen  sein,  wenn  man  den  mehrgedachten ¬
  Executionsregeln  der  C.  P.O.  jeden  Einfluß  auf
die  Existenzfrage  des  Pfändungspfandrechts  absprechen  wollte.  Der
Schuldner  kann  verlangen,  daß  die  Regeln,  welche  zu  seinem  Schutze
aufgestellt  sind,  stricte  gehandhabt  werden.  Auf  seinen  Antrag  muß
eine  Zwangsvollstreckung  aufgehoben  werden,  die  unter  Verletzung  der
gedachten  Vorschriften  vor  sich  geht.  Kommt  es  aber  zur  Aufhebung ¬
  der  Vollstreckungsmaßregeln,  so  fällt  auch  das
etwa  entstandene  Pfändungspfandrecht  in  sich  zusammen,
da  es  nach  der  ihm  zu  Theil  gewordenen  Construction  die
Aufhebung  der  Pfändung  nicht  überdauern  kann.
            
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