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wortet. Das römische Recht gestattet dem besitzenden Pfandgläubiger
den Pfandverkauf ohne jedes gerichtliche Verfahren vorzunehmen, nach
deutschrechtlichen Anschauungen mußte dagegen zunächst Forderung
und Pfandrecht festgestellt werden, um zum Verkaufe der Pfandsache,
welcher gerichtlich geschah, berechtigt zu sein, das Handelsgesetzbuch
fordert eine summarische Causae cognitio des Handelsgerichts (cfr.
Art. 310). Die C.P.O. verfolgt wieder ein anderes System, indem
sie außer den Fällen, wo der Bestand der Forderung durch rechtskräftiges ¬
Urtheil anerkannt ist, die Zwangsversteigerung auch da zuläßt, ¬
wo die Existenz der Forderung in einem so hohen Grade wahrscheinlich ¬
ist, daß die Reichs- oder Landesgesetzgebung den Anspruch
mit der Vollstreckbarkeit ausgestattet, ihn als Vollstreckungstitel anerkannt ¬
hat.
Diese verschiedenen Systeme lassen die Frage des materiellen
Rechtes, unter welchen Voraussetzungen ein Pfandrecht zur Entstehung
gelangt, ganz unberührt, sie sind processualer Natur, indem sie sich
als Normen für die Geltendmachung der Pfandrechte charakterisieren.
Als solche processualische Bestimmungen erscheinen auch die hier fraglichen
Vorschriften der C.P.O. über Zwangsvollstreckungstitel, Clausel ec.
Für die Frage nach den Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts
sind dieselben unwesentlich. Nicht der formelle Vollstreckungstitel, sondern ¬
der materielle Bestand der Forderung ist ausschlaggebend. Fehlt
die Forderung, so gelangt das Pfändungspfandrecht nicht zur Existenz,
mögen auch die hier fraglichen Vorschriften genau beachtet sein, ist
dagegen die Forderung vorhanden, so steht eine Verletzung dieser Vorschriften, ¬
vorausgesetzt daß die übrigen in den folgenden Abschnitten
darzulegenden Existenzbedingungen des Pfändungspfandrechts vorliegen,
der Entstehung desselben nicht im Wege.
Es würde jedoch zu weit gegangen sein, wenn man den mehrgedachten ¬
Executionsregeln der C. P.O. jeden Einfluß auf
die Existenzfrage des Pfändungspfandrechts absprechen wollte. Der
Schuldner kann verlangen, daß die Regeln, welche zu seinem Schutze
aufgestellt sind, stricte gehandhabt werden. Auf seinen Antrag muß
eine Zwangsvollstreckung aufgehoben werden, die unter Verletzung der
gedachten Vorschriften vor sich geht. Kommt es aber zur Aufhebung ¬
der Vollstreckungsmaßregeln, so fällt auch das
etwa entstandene Pfändungspfandrecht in sich zusammen,
da es nach der ihm zu Theil gewordenen Construction die
Aufhebung der Pfändung nicht überdauern kann.