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auch in Fällen zu, wo der Bestand der Forderung von definitiver ¬
judicatmäßiger Anerkennung noch weit entfernt ist, und bietet
so die Möglichkeit, daß Pfändungen vorgenommen werden, ohne daß
die beizutreibende Forderung existiert. Auf der anderen Seite statuiert
die C.P.O. eine Reihe von Voraussetzungen, ohne welche die Zwangsvollstreckung ¬
nicht beginnen oder fortgeführt werden soll. Abgesehen davon, ¬
daß stets ein von der Reichs- oder Landesgesetzgebung anerkannter
Zwangsvollstreckungstitel vorliegen muß, soll das Vorhandensein desselben ¬
gerichtlich durch Ertheilung der Vollstreckungsclausel ausdrücklich ¬
constatiert werden.
— §§ 662, 663. — Für den Fall, daß das
Urtheil eine Bedingung enthält oder für oder gegen die Rechtsnachfolger ¬
vollstreckt werden soll, ist die Ertheilung der Clausel von besonderen ¬
Voraussetzungen abhängig gemacht,
— vgl. §§ 664, 665,
666. — Die Personen, für und gegen welche die Zwangsvollstreckung
stattfinden soll, müssen in dem Urtheil oder in der beigefügten Vollstreckungsclausel ¬
namentlich bezeichnet sein — § 671.
— Das Urtheil
bezw. die im § 671 Abs. 2 erwähnten Urkunden müssen vor oder bei
Beginn der Execution dem Schuldner zugestellt sein —
§ 671.
Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages ¬
abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen,
wenn der Kalendertag abgelaufen ist. — § 672, vgl. auch den Abs. 2
—
des § 672.
Alle diese Vorschriften sind wesentlich für das Verfahren; ¬
eine Zwangsvollstreckung, die unter Verletzung derselben vor
sich geht, braucht der Schuldner sich nicht gefallen zu lassen, er kann
die Aufhebung derselben herbeiführen. Während also die C.P.O. auf
der einen Seite Pfändungen auf Grund von ordnungsmäßigen Vollstreckungstiteln ¬
ermöglicht, auch wenn eine zu Recht bestehende Forderung ¬
nicht existiert, werden auf der anderen Seite die Pfändungen
in Ermangelung eines ordnungsmäßigen Titels aufgehoben ohne Rücksicht ¬
darauf, ob die zu exequierende Forderung materiell zu Rechte besteht ¬
oder nicht. Diese Erscheinung hat die Meinung hervorgerufen,
daß nicht der materielle Bestand einer Forderung, sondern die stricte
Beachtung der Zwangsvollstreckungsmaßregeln, insbesondere das Vorhandensein ¬
eines den Vorschriften der C. P. O. entsprechenden Titels
ausschlaggebend für die Gültigkeit des Pfändungspfandrechts sei. In
consequenter Durchführung dieser Idee werden die Vorschriften der
C.P.O. über Vollstreckungstitel, Clausel und Beginn des Verfahrens
als wesentliche Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts hingestellt,
deren Verletzung der Pfändung die rechtsbegründende Wirkung be¬