Volltext : Riehl, J.: Ueber die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts

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  auch  in  Fällen  zu,  wo  der  Bestand  der  Forderung  von  definitiver ¬
  judicatmäßiger  Anerkennung  noch  weit  entfernt  ist,  und  bietet
so  die  Möglichkeit,  daß  Pfändungen  vorgenommen  werden,  ohne  daß
die  beizutreibende  Forderung  existiert.  Auf  der  anderen  Seite  statuiert
die  C.P.O.  eine  Reihe  von  Voraussetzungen,  ohne  welche  die  Zwangsvollstreckung ¬
  nicht  beginnen  oder  fortgeführt  werden  soll.  Abgesehen  davon, ¬
  daß  stets  ein  von  der  Reichs-  oder  Landesgesetzgebung  anerkannter
Zwangsvollstreckungstitel  vorliegen  muß,  soll  das  Vorhandensein  desselben ¬
  gerichtlich  durch  Ertheilung  der  Vollstreckungsclausel  ausdrücklich ¬
  constatiert  werden.
—  §§  662,  663.  —  Für  den  Fall,  daß  das
Urtheil  eine  Bedingung  enthält  oder  für  oder  gegen  die  Rechtsnachfolger ¬
  vollstreckt  werden  soll,  ist  die  Ertheilung  der  Clausel  von  besonderen ¬
  Voraussetzungen  abhängig  gemacht,
—  vgl.  §§  664,  665,
666.  —  Die  Personen,  für  und  gegen  welche  die  Zwangsvollstreckung
stattfinden  soll,  müssen  in  dem  Urtheil  oder  in  der  beigefügten  Vollstreckungsclausel ¬
  namentlich  bezeichnet  sein  —  §  671.
—  Das  Urtheil
bezw.  die  im  §  671  Abs.  2  erwähnten  Urkunden  müssen  vor  oder  bei
Beginn  der  Execution  dem  Schuldner  zugestellt  sein  —
§  671.
Ist  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  von  dem  Eintritt  eines  Kalendertages ¬
  abhängig,  so  darf  die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,
wenn  der  Kalendertag  abgelaufen  ist.  —  §  672,  vgl.  auch  den  Abs.  2
—
des  §  672.
Alle  diese  Vorschriften  sind  wesentlich  für  das  Verfahren; ¬
  eine  Zwangsvollstreckung,  die  unter  Verletzung  derselben  vor
sich  geht,  braucht  der  Schuldner  sich  nicht  gefallen  zu  lassen,  er  kann
die  Aufhebung  derselben  herbeiführen.  Während  also  die  C.P.O.  auf
der  einen  Seite  Pfändungen  auf  Grund  von  ordnungsmäßigen  Vollstreckungstiteln ¬
  ermöglicht,  auch  wenn  eine  zu  Recht  bestehende  Forderung ¬
  nicht  existiert,  werden  auf  der  anderen  Seite  die  Pfändungen
in  Ermangelung  eines  ordnungsmäßigen  Titels  aufgehoben  ohne  Rücksicht ¬
  darauf,  ob  die  zu  exequierende  Forderung  materiell  zu  Rechte  besteht ¬
  oder  nicht.  Diese  Erscheinung  hat  die  Meinung  hervorgerufen,
daß  nicht  der  materielle  Bestand  einer  Forderung,  sondern  die  stricte
Beachtung  der  Zwangsvollstreckungsmaßregeln,  insbesondere  das  Vorhandensein ¬
  eines  den  Vorschriften  der  C.  P.  O.  entsprechenden  Titels
ausschlaggebend  für  die  Gültigkeit  des  Pfändungspfandrechts  sei.  In
consequenter  Durchführung  dieser  Idee  werden  die  Vorschriften  der
C.P.O.  über  Vollstreckungstitel,  Clausel  und  Beginn  des  Verfahrens
als  wesentliche  Voraussetzungen  des  Pfändungspfandrechts  hingestellt,
deren  Verletzung  der  Pfändung  die  rechtsbegründende  Wirkung  be¬
            
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