Volltext : Riehl, J.: Ueber die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts

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käufer  und  dritte  Besitzer  in  solchen  Fällen  ausgeschlossen  ist,  wo  der
Exequendus  bereits  von  dem  Gläubiger  den  Werth  der  Sache  oder
gar  vollen  Schadensersatz  erhalten  hat,  vgl.  auch  1.  17  §  5  D.  commod.
13.  6,  1.  12  D.  de  re  jud.  42.  1.
Wir  sehen  also,  daß  diejenigen  Rechtsnormen,  welche  wir  als  die
vornehmlichsten  Consequenzen  aus  der  dem  Pfandrechte  innewohnenden
Accessionsqualität  bezeichneten,  auch  auf  dem  Gebiete  des  Pfändungspfandrechts ¬
  voll  und  ganz  zur  Geltung  gelangen.  Es  dürfte  nicht  zu
gewagt  sein,  aus  dieser  Thatsache  die  Schlußfolgerung  zu  ziehen,  daß
auch  das  Pfändungspfandrecht  ein  accessorisches  Recht  ist,  daß  es  abhängig ¬
  ist  von  dem  Bestande  der  zur  Execution  stehenden  Forderung,
daß  es  trotz  ordnungsmäßiger  Pfändung  nicht  entsteht,  wenn  die  Forderung ¬
  nicht  existierte
daß  es  trotz  Fortbestehens  der  Vollstreckungsmaßregeln ¬
  untergeht,  wenn  die  Forderung  getilgt  wird.  Damit  ist
jedoch,  wie  hier  gleich  hervorgehoben  werden  soll,  nicht  gesagt,  daß
die  in  Ermangelung  einer  Forderung  vorgenommene  Pfändung  gar
keine  rechtlichen  Wirkungen  äußere,  es  wird  weiter  unten  gezeigt  werden, ¬
  daß  die  Pfändung,  auch  wenn  die  Executionsforderung  nicht  besteht, ¬
  die  erheblichsten  Wirkungen  sowohl  auf  dem  Gebiete  des  Civilrechts, ¬
  als  besonders  in  dem  des  Strafrechts  hervorbringt,  die  Pfändung ¬
  bewirkt  in  allen  Fällen  eine  Pfandverstrickung  der  gepfändeten ¬
  Sache,  ein  Pfändungspfandrecht  an  derselben  aber  nur  dann,
wenn  die  materiellen  Voraussetzungen  jedweden  Pfandrechts,  also  vor
allen  eine  Pfandforderung  vorhanden,  sind.  Ueber  diesen  Unterschied
zwischen  der  Pfandverstrickung  und  dem  Pfändungspfandrecht,  welcher
in  vielen  Beziehungen  an  dem  Gegensatz  zwischen  wahren  Eigenthum
und  Bucheigenthum  erinnert,  wird  das  Nähere  in  dem  Abschnitt  über
die  Pfändung  vorgetragen  werden.
D.
Es  ist  nunmehr  zu  untersuchen,  ob  die  sonstigen  Vorschriften  der
C.  P.  O.,  welche  sich  auf  das  Verhältniß  des  Pfändungspfandrechts
zur  Forderung  beziehen,  dem  aufgestellten  Prinzipe  von  der  Accessionsqualität ¬
  des  Pfändungspfandrechts  zuwiderlaufen  oder  nicht.  Wie
bereits  ausgeführt  wurde,  ist  die  C.  P.  O.  im  Interesse  eines  energischen ¬
  und  präcisen  Zwangsvollstreckungsverfahrens  von  dem  alt  hergebrachten ¬
  Grundsatze  abgewichen,  daß  die  Zwangsvollstreckung  nur
auf  Grund  einer  rechtskräftigen,  richterlichen  Sentenz  bezw.  eines  Anerkenntnisses ¬
  oder  Vergleichs  statthaben  soll;  sie  läßt  die  Zwangsvoll¬
            
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