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käufer und dritte Besitzer in solchen Fällen ausgeschlossen ist, wo der
Exequendus bereits von dem Gläubiger den Werth der Sache oder
gar vollen Schadensersatz erhalten hat, vgl. auch 1. 17 § 5 D. commod.
13. 6, 1. 12 D. de re jud. 42. 1.
Wir sehen also, daß diejenigen Rechtsnormen, welche wir als die
vornehmlichsten Consequenzen aus der dem Pfandrechte innewohnenden
Accessionsqualität bezeichneten, auch auf dem Gebiete des Pfändungspfandrechts ¬
voll und ganz zur Geltung gelangen. Es dürfte nicht zu
gewagt sein, aus dieser Thatsache die Schlußfolgerung zu ziehen, daß
auch das Pfändungspfandrecht ein accessorisches Recht ist, daß es abhängig ¬
ist von dem Bestande der zur Execution stehenden Forderung,
daß es trotz ordnungsmäßiger Pfändung nicht entsteht, wenn die Forderung ¬
nicht existierte
daß es trotz Fortbestehens der Vollstreckungsmaßregeln ¬
untergeht, wenn die Forderung getilgt wird. Damit ist
jedoch, wie hier gleich hervorgehoben werden soll, nicht gesagt, daß
die in Ermangelung einer Forderung vorgenommene Pfändung gar
keine rechtlichen Wirkungen äußere, es wird weiter unten gezeigt werden, ¬
daß die Pfändung, auch wenn die Executionsforderung nicht besteht, ¬
die erheblichsten Wirkungen sowohl auf dem Gebiete des Civilrechts, ¬
als besonders in dem des Strafrechts hervorbringt, die Pfändung ¬
bewirkt in allen Fällen eine Pfandverstrickung der gepfändeten ¬
Sache, ein Pfändungspfandrecht an derselben aber nur dann,
wenn die materiellen Voraussetzungen jedweden Pfandrechts, also vor
allen eine Pfandforderung vorhanden, sind. Ueber diesen Unterschied
zwischen der Pfandverstrickung und dem Pfändungspfandrecht, welcher
in vielen Beziehungen an dem Gegensatz zwischen wahren Eigenthum
und Bucheigenthum erinnert, wird das Nähere in dem Abschnitt über
die Pfändung vorgetragen werden.
D.
Es ist nunmehr zu untersuchen, ob die sonstigen Vorschriften der
C. P. O., welche sich auf das Verhältniß des Pfändungspfandrechts
zur Forderung beziehen, dem aufgestellten Prinzipe von der Accessionsqualität ¬
des Pfändungspfandrechts zuwiderlaufen oder nicht. Wie
bereits ausgeführt wurde, ist die C. P. O. im Interesse eines energischen ¬
und präcisen Zwangsvollstreckungsverfahrens von dem alt hergebrachten ¬
Grundsatze abgewichen, daß die Zwangsvollstreckung nur
auf Grund einer rechtskräftigen, richterlichen Sentenz bezw. eines Anerkenntnisses ¬
oder Vergleichs statthaben soll; sie läßt die Zwangsvoll¬