Metadaten : Schneider, Albert: ¬Die privatrechtlichen Bestimmungen des zürcherischen Baurechtes im Vergleich mit dem gemeinen Rechte

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Dimension  größer  ist  als  das  alte  (B.  XIII.  p.  269  Nr.  65
Erw.  2  *).
Es  können  ferner  nur  solche  Handlungen,  welche  zur  Ausführung
einer  Baute  gehören,  Gegenstand  der  Inhibition  sein,  keineswegs
aber  bloße  Vorbereitungshandlungen,  wie  Zuführen  von  Material
u.  dgl.,  weil  diese  letztern  durch  ihre  Zweckbestimmung  nicht  schon
zur  Ausübung  eines  Rechtes  des  Grundeigenthümers  werden,  sondern ¬
  von  ihren  eigenen  Regeln  abhängig  sind,  z.  B.  davon,  welche
Wegrechte  dem  Unternehmer  zustehen  ec.  Es  ist  daher  Praxis,
Einsprachen  gegen  eine  Baute,  welche  darauf  gegründet  sind,  daß
der  Unternehmer  gar  keine  Zufahrt  für  Baumaterialien  habe,  in
dieser  Form  zu  verwerfen  und  den  Inhibenten  auf  die  Hinderung
eines  allfälligen  Versuches  der  Zufuhr  zu  verweisen.
Endlich  ist  noch  zu  beachten,  daß  verschiedene  gleichzeitig  projektirte ¬
  bauliche  Vorkehrungen  eines  Eigenthümers  an  Einem  Gebäude ¬
  oder  Bauplatze  in  der  Regel  als  Ein  Ganzes,  Ein  Projekt
aufgefaßt  werden,  was  namentlich  mit  Bezug  auf  die  Berechnung
**)
landwirthschaftlichen  Schadens  von  Wichtigkeit  werden  kan
Ja  es  kann  sich  sogar  in  einzelnen  Fällen  fragen,  ob  nicht  eine
frühere  Baute  mit  einem  gegenwärtigen  Gespann  zusammen  in
Anschlag  gebracht  werden  sollte.  Die  Praxis  wäre  wohl  kaum
dafür;  allein  es  ist  doch  richtig,  daß  sonst  der  Unternehmer  sein
Werk  mit  größter  Leichtigkeit  ad  circumveniendam  legem  in  verschiedene ¬
  getrennte  Stadien  theilen  könnte.  Mir  ist  mehr  als  Ein
Fall  bekannt,  wo  ein  Hauseigenthümer  in  einem  Jahre  einen
-  —-*) -
  Hierüber  das  Nähere  unten.  Aus  öffentrechtlichen  Gründen  ist  dies  mit
Bezug  auf  Gebäude,  welche  Straßen  verengen,  anders  festgesetzt  in  §  41  des
Straßengesetzes  (O.  S.  III.  p.  131).  Solche  Gebäude  können  bei  „Baulosigkeit" ¬
  expropriirt  werden.  Dagegen  hat  die  Behörde  kein  Recht,  eine  einfache
Reparatur  oder  eine  Erhöhung  derselben  zu  hindern  (A.  M.  XI,  144).
**)  Vgl.  Z.  X,  p.  342.  Interessant  ist  hierüber  ein  obergerichtliches  Urtheil
vom  27.  Aug.  1835  i.  S.  Cramer  c.  Sigfried,  wo  das  Gericht  in  Erw.  1  zwei
Gespanne,  zwischen  denen  eine  „dritte  Lokalität  (Waschhaus)"  liegt,  als  zwei
Inhibitionsobjekte,  in  Erw.  2  aber  zwei  Gespanne  an  Einem  Haus  als  Ein
Inhibitionsobjekt  erklärt.
            
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