fullscreen : Reinbeck, Carl: ¬Das Recht des bäuerlichen Grundbesitzes im Herzogtume Braunschweig

Deutscher  und  römischer  Begriff  der  Sache
Dem  gegenüber  ist  die  germanische  Rechtsauffassung  des  Willensbegriffes ¬
  die  soziale,  daß  der  Wille  des  Einzelnen  unbeschadet
seines  Wesens  und  seiner  Existenz  mit  dem  Willen  eines  Andern  zu
einem  gemeinsamen,  genossenschaftlichen  sich  vereinen,  einen  gemeinsamen ¬
  Willen  bilden  kann,  der  den  Gegenstand  dieses  Willens  für
Jeden  als  Ganzes  umfaßt.
Diese  Genossenschaftlichkeit  des  Rechtswillens  weist  dem  germanischen ¬
  Rechte  seine  besondere  Richtung  an.  Die  Gesamthänderschaft ¬
  im  Besitz=  und  Eigentumsrechte,  in  persönlicher  Berechtigung
und  Verpflichtung  (Stobbe,  deutsches  Privatrecht  §  97  II),  die  gemeinsame ¬
  Were  der  Erben  im  Bauergute,  die  Gesamtberechtigung
der  Genossen  in  der  Realgemeinde  beruhen  auf  dieser  Genossenschaftlichkeit ¬
  des  Rechtswillens!).  Weiter  das  Gesamteigentum  des  Lehnsherrn ¬
  und  Vasallen  am  Lehn,  des  Gutsherrn  und  Meiers  am  Meiergute, ¬
  aber  auch  das  Nachfolgerecht  der  Familiengenossen  im  Erblehn ¬
  und  Erbmeiergute,  im  Stammgute,  alles  dieses  sind  gleichmäßig
Erscheinungsformen  jenes  germanischen  sozialen  Rechtswillens?).
Es  sind  der  nähere  Nachweis,  wie  die  Folgerungen  für  die
Rechtsanwendung  der  spätern  Erörterung  dieser  einzelnen  Materien
vorzubehalten.
§  7.  Deutscher  und  römischer  Begriff  der  Sache.
Die  römische  individualistische  Rechtsanschauung  wird,  wie  ge*) ¬
  Die  Gesamthänderschaft  im  Rechte,  das  Gesamteigentum  in  solidum,  ist
im  B.  Gb.  zwar  nicht  dem  Namen,  wohl  aber  der  Sache  nach  wieder  zu  praktischer ¬
  Verwendung  gekommen  im  Gesamtgute  des  Ehegüterrechts  und  der  Miterben ¬
  —  B.  Gb.  §§  1438  ff.,  2032  ff.  Endemann,  Lehrbuch  des  bürgerl.  Rechtes ¬
  II  §  184,  III  §§  108.  109.
2)  Vergl.  Endemann,  Lehrbuch  des  bürgerl.  Rechtes,  zur  Gesamthänderschaft ¬
  der  Miterben,  III  §  108  A.  6:  „es  genügt  nicht,  die  Form  der  gesamten ¬
  Hand  äußerlich  nachzubilden,  es  kommt  für  die  Durchführung  und  Anwendung ¬
  auf  den  Sinn  und  die  innern  Grundlagen  an.  ...  Es  ist  ein  Stück  soziale ¬
  Aufgabe,  der  das  B.  Gb.  hier  dient.  Das  bürgerliche  Recht  mag  hier
dazu  helfen,  die  der  Gesetzgebung  noch  harrenden  Aufgaben  vorzubereiten:
der  leidvollen  Zerstückelung  des  bäuerlichen  Grundbesitzes  entgegen  zu  arbeiten.
Allerdings  kann  man  sich  der  Tatsache  nicht  verschließen,  daß  zur  Zeit  noch  der
Grundsatz  des  römischen  Rechtes:  los  von  der  Gemeinschaft,  wie  ihn  Eck,
Stellung  der  Erben  im  Entwu
rfe“  S.  41  so  drastisch  schildert,  im  praktischen
Leben  weitaus  überwiegt."
            
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