Deutscher und römischer Begriff der Sache
Dem gegenüber ist die germanische Rechtsauffassung des Willensbegriffes ¬
die soziale, daß der Wille des Einzelnen unbeschadet
seines Wesens und seiner Existenz mit dem Willen eines Andern zu
einem gemeinsamen, genossenschaftlichen sich vereinen, einen gemeinsamen ¬
Willen bilden kann, der den Gegenstand dieses Willens für
Jeden als Ganzes umfaßt.
Diese Genossenschaftlichkeit des Rechtswillens weist dem germanischen ¬
Rechte seine besondere Richtung an. Die Gesamthänderschaft ¬
im Besitz= und Eigentumsrechte, in persönlicher Berechtigung
und Verpflichtung (Stobbe, deutsches Privatrecht § 97 II), die gemeinsame ¬
Were der Erben im Bauergute, die Gesamtberechtigung
der Genossen in der Realgemeinde beruhen auf dieser Genossenschaftlichkeit ¬
des Rechtswillens!). Weiter das Gesamteigentum des Lehnsherrn ¬
und Vasallen am Lehn, des Gutsherrn und Meiers am Meiergute, ¬
aber auch das Nachfolgerecht der Familiengenossen im Erblehn ¬
und Erbmeiergute, im Stammgute, alles dieses sind gleichmäßig
Erscheinungsformen jenes germanischen sozialen Rechtswillens?).
Es sind der nähere Nachweis, wie die Folgerungen für die
Rechtsanwendung der spätern Erörterung dieser einzelnen Materien
vorzubehalten.
§ 7. Deutscher und römischer Begriff der Sache.
Die römische individualistische Rechtsanschauung wird, wie ge*) ¬
Die Gesamthänderschaft im Rechte, das Gesamteigentum in solidum, ist
im B. Gb. zwar nicht dem Namen, wohl aber der Sache nach wieder zu praktischer ¬
Verwendung gekommen im Gesamtgute des Ehegüterrechts und der Miterben ¬
— B. Gb. §§ 1438 ff., 2032 ff. Endemann, Lehrbuch des bürgerl. Rechtes ¬
II § 184, III §§ 108. 109.
2) Vergl. Endemann, Lehrbuch des bürgerl. Rechtes, zur Gesamthänderschaft ¬
der Miterben, III § 108 A. 6: „es genügt nicht, die Form der gesamten ¬
Hand äußerlich nachzubilden, es kommt für die Durchführung und Anwendung ¬
auf den Sinn und die innern Grundlagen an. ... Es ist ein Stück soziale ¬
Aufgabe, der das B. Gb. hier dient. Das bürgerliche Recht mag hier
dazu helfen, die der Gesetzgebung noch harrenden Aufgaben vorzubereiten:
der leidvollen Zerstückelung des bäuerlichen Grundbesitzes entgegen zu arbeiten.
Allerdings kann man sich der Tatsache nicht verschließen, daß zur Zeit noch der
Grundsatz des römischen Rechtes: los von der Gemeinschaft, wie ihn Eck,
Stellung der Erben im Entwu
rfe“ S. 41 so drastisch schildert, im praktischen
Leben weitaus überwiegt."