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§. 462.
Ein besonderer Umstand in Betreff der Scheidung
einer gemischten Ehe findet zum Vortheil der herrschenden
katholischen Religion, durch deren Diener, das Band
derselben geknüpft worden ist, in soferne statt, daß eine
Ehe, wovon der eine Theil der akatholischen, der andere
der katholischen Religion schon zur Zeit der Tranung
zugethan war, niemals gleich einer Ehe zwischen zwey
katholischen Gatten gänzlich getrennt werden kann, sondern =
daß jenes Band unauflösbar ist, und nur durch
den Tod geendiget wird. 1). Wenn jedoch erst während
der zwischen 2. Akatholiken geschlossenen Ehe der eine
Gatte zur katholischen Religion übergetretten ist, der andere =
aber bey seinem alten Glauben beharrt, so hindert
dieser Uibertritt nach den Gesetzen die gänzliche Ehescheidung =
nicht, wie bereits oben 2). bemerkt worden ist.
1) Hd. v. 15. Jan. 1787. — Cf. Thl. I. §. 360.
2) Hd. v. 17. Jul. 1788. — S. Th. I. y. 362.-367.
§. 463.
Die Frage, wie die Kinder aus einer solchen gemischten ¬
Ehe in Ansehung der Religion erzogen werden
sollen, ist in dem Gesetz dahin beantwortet worden: daß
bey einem katholischen Vater alle Kinder in der katholischen =
Religion sowohl vom männlichen als weiblichen Geschlecht =
ohne Anfrage zu erziehen wären, welches als ein
Prærogativum der dominanten Religion anzusehen sey.
Wohingegen bey einem protestantischen Vater und kathoischen =
Mutter sie dem Geschlecht zu folgen hätten." 1)
1) Hd. v. 13. Oktb. 1787. — Durch V. v. 5. Febr.
1796. ist verordnet, daß der protestantische Vater
eines unehlichen Kindes um sein Recht auf den Religions=Unterricht =
in Ansehung des erzeugten Kindes
zu behaupten, schuldig sey, gleich bey dem Tauf=Akt
sich zum Vater anzugeben, indem er widrigens nicht
mehr gehört, und dem Kind ohne weiters eine katholische =
Erziehung gegeben würde. „Ein weiteres