Volltext : Handbuch des österreichischen Eherechts, nach den darüber erlassenen Gesetzen und Verordnungen, und mit Bemerkung der Abweichungen des bürgerlichen Gesetzbuchs für Westgalizien (2)

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§.  462.
Ein  besonderer  Umstand  in  Betreff  der  Scheidung
einer  gemischten  Ehe  findet  zum  Vortheil  der  herrschenden
katholischen  Religion,  durch  deren  Diener,  das  Band
derselben  geknüpft  worden  ist,  in  soferne  statt,  daß  eine
Ehe,  wovon  der  eine  Theil  der  akatholischen,  der  andere
der  katholischen  Religion  schon  zur  Zeit  der  Tranung
zugethan  war,  niemals  gleich  einer  Ehe  zwischen  zwey
katholischen  Gatten  gänzlich  getrennt  werden  kann,  sondern =
  daß  jenes  Band  unauflösbar  ist,  und  nur  durch
den  Tod  geendiget  wird.  1).  Wenn  jedoch  erst  während
der  zwischen  2.  Akatholiken  geschlossenen  Ehe  der  eine
Gatte  zur  katholischen  Religion  übergetretten  ist,  der  andere =
  aber  bey  seinem  alten  Glauben  beharrt,  so  hindert
dieser  Uibertritt  nach  den  Gesetzen  die  gänzliche  Ehescheidung =
  nicht,  wie  bereits  oben  2).  bemerkt  worden  ist.
1)  Hd.  v.  15.  Jan.  1787.  —  Cf.  Thl.  I.  §.  360.
2)  Hd.  v.  17.  Jul.  1788.  —  S.  Th.  I.  y.  362.-367.
§.  463.
Die  Frage,  wie  die  Kinder  aus  einer  solchen  gemischten ¬
  Ehe  in  Ansehung  der  Religion  erzogen  werden
sollen,  ist  in  dem  Gesetz  dahin  beantwortet  worden:  daß
bey  einem  katholischen  Vater  alle  Kinder  in  der  katholischen =
  Religion  sowohl  vom  männlichen  als  weiblichen  Geschlecht =
  ohne  Anfrage  zu  erziehen  wären,  welches  als  ein
Prærogativum  der  dominanten  Religion  anzusehen  sey.
Wohingegen  bey  einem  protestantischen  Vater  und  kathoischen =
  Mutter  sie  dem  Geschlecht  zu  folgen  hätten."  1)
1)  Hd.  v.  13.  Oktb.  1787.  —  Durch  V.  v.  5.  Febr.
1796.  ist  verordnet,  daß  der  protestantische  Vater
eines  unehlichen  Kindes  um  sein  Recht  auf  den  Religions=Unterricht =
  in  Ansehung  des  erzeugten  Kindes
zu  behaupten,  schuldig  sey,  gleich  bey  dem  Tauf=Akt
sich  zum  Vater  anzugeben,  indem  er  widrigens  nicht
mehr  gehört,  und  dem  Kind  ohne  weiters  eine  katholische =
  Erziehung  gegeben  würde.  „Ein  weiteres
            
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