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von einem jungen Wolfe auf 15 Fl. und von einer ausgewachsenen ¬
Wölfin auf 22 Fl. erhöht. Ein jeder, der auf den
unter Leitung von dem Forst- und Jagdpersonale stattfindenden ¬
Jagden einen Wolf erlegt, hat auf diese Belohnung Ansprüche ¬
(a). Außerdem wurde von dem übrigen Raubzeng
folgendes Schußgeld bestimmt:
1)
Fl. Kr.
Für das behaarte Raubzeug.
Von einem
jungen Wolf, der noch nicht rauben kann, 3 —
Von einem
Otter im Sommer | 2 | —
Von einem
. . * * * * 1 —
dergl. im Winter
Von einem
Sommerfuchs, alt oder jung . . .. 1 30
Von einem
Winterfuchs den Balg — —
Von einer
wilden Katze im Sommer | 1 | 30
Von einer
. . — 30
dergl. im Winter
Von einer Feldkatze, wovon einem Jäger jedoch
jährlich nicht mehr als 6 vergütet werden. - 15
. — 40
Von einem Iltis.
1
*
— —
Von einer Marder den Balg..
.. — 15
Von einer Wiesel
* * * * * * . .
6
" —
Von einem Eichhörnchen..
*
Von einem im Wald oder Feld herrenlos laufenden
Hund, wenn nicht zufolge des Strafedikts
. 1 —
1 Fl. Anbringgeld zu entrichten ist ..
2) Für das gefiederte Raubzeug.
Von einem
Adler und Schuhu
.. = . 1 30
Von einem
. . — 30
Habicht, Weihe, Kolkraben.
Von einem
. . . . — 15
Thurmfalk, Sperber
...- 6
Von einem kleinen Raben ...
Von einem Reiher
. .. - 30
. .
(a) Verordnung vom 28. Febr. 1816.
(b) Verordnung vom 8. Dec. 1818.
§. 780. Jn Hinsicht des Jagdschutzes wurden folgende
Bedingungen bei der Jagd=Verpachtung festgesetzt:
Zu der Jagdverpachtung werden nur öffentliche Beamte,Offiziere, =
Fabrikanten, Kaufleute, vermögende Privaten und
reiche Gutsbesitzer zugelassen; alle, welche in diese Kathegorit
nicht gehören und von denen zu erwarten steht, daß sie ihr
Gewerbe vernachläßigen, oder wohl gar Exzesse begehen werden, =
oder mit deren Dienstführung die Ausübung der Jagl