Metadaten : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

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von  einem  jungen  Wolfe  auf  15  Fl.  und  von  einer  ausgewachsenen ¬
  Wölfin  auf  22  Fl.  erhöht.  Ein  jeder,  der  auf  den
unter  Leitung  von  dem  Forst-  und  Jagdpersonale  stattfindenden ¬
  Jagden  einen  Wolf  erlegt,  hat  auf  diese  Belohnung  Ansprüche ¬
  (a).  Außerdem  wurde  von  dem  übrigen  Raubzeng
folgendes  Schußgeld  bestimmt:
1)
Fl.  Kr.
Für  das  behaarte  Raubzeug.
Von  einem
jungen  Wolf,  der  noch  nicht  rauben  kann,  3  —
Von  einem
Otter  im  Sommer  |  2  |  —
Von  einem
.  .  *  *  *  *  1  —
dergl.  im  Winter
Von  einem
Sommerfuchs,  alt  oder  jung  .  .  ..  1  30
Von  einem
Winterfuchs  den  Balg    —  —
Von  einer
wilden  Katze  im  Sommer  |  1  |  30
Von  einer
.  .  —  30
dergl.  im  Winter
Von  einer  Feldkatze,  wovon  einem  Jäger  jedoch
jährlich  nicht  mehr  als  6  vergütet  werden.  -  15
.  —  40
Von  einem  Iltis.
1
*
—  —
Von  einer  Marder  den  Balg..
..  —  15
Von  einer  Wiesel
*  *  *  *  *  *  .  .
6
"  —
Von  einem  Eichhörnchen..
*
Von  einem  im  Wald  oder  Feld  herrenlos  laufenden
Hund,  wenn  nicht  zufolge  des  Strafedikts
.  1  —
1  Fl.  Anbringgeld  zu  entrichten  ist  ..
2)  Für  das  gefiederte  Raubzeug.
Von  einem
Adler  und  Schuhu
..  =  .  1  30
Von  einem
.  .  —  30
Habicht,  Weihe,  Kolkraben.
Von  einem
.  .  .  .  —  15
Thurmfalk,  Sperber
...-  6
Von  einem  kleinen  Raben  ...
Von  einem  Reiher
.  ..  -  30
.  .
(a)  Verordnung  vom  28.  Febr.  1816.
(b)  Verordnung  vom  8.  Dec.  1818.
§.  780.  Jn  Hinsicht  des  Jagdschutzes  wurden  folgende
Bedingungen  bei  der  Jagd=Verpachtung  festgesetzt:
Zu  der  Jagdverpachtung  werden  nur  öffentliche  Beamte,Offiziere, =
  Fabrikanten,  Kaufleute,  vermögende  Privaten  und
reiche  Gutsbesitzer  zugelassen;  alle,  welche  in  diese  Kathegorit
nicht  gehören  und  von  denen  zu  erwarten  steht,  daß  sie  ihr
Gewerbe  vernachläßigen,  oder  wohl  gar  Exzesse  begehen  werden, =
  oder  mit  deren  Dienstführung  die  Ausübung  der  Jagl
            
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