Zur Lehre vom Rechtssubjekt.
27
Einen leicht vielen Andern zu gute kommen kann; so wird der
Genuß der Sache regelmäßig auch Menschen zu gute kommen.
Aber wie des Menschen Herz geschaffen, mag's wol geschehn
sein, daß jener Erblasser überwiegend, oder gar ausschließlich
an seinen treuen Hund, an sein altes Pferd gedacht hat, an
das Gebilde mit dem sein Ich durch tausend Erinnerungen
verknüpft ist; er disponirt nur eben dieser Sachen wegen, die
Menschen, denen aus diesen Zuwendungen auch ein Genuß zu-
kommt, sind ihm indifferent, sie werden accidentelle unbeabsich-
tigte Genießer.
Und noch einen Schritt weiter: wenn Sachen beabsichtigte
Genießer sein können, warum sie nicht auch als geschützte Ge-
nießer anerkennen, Klage in ihrem Namen zulassen? Freilich
möchte der Richter, der namens des Hühnerhundes Tiras und
der englischen Stute Bellona die ersten Klagen in die Hand '
bekäme, verwundert dreinschauen. Aber wo liegt denn der Un-
terschied: ein Vermögen kann „für etwas" gehören, namens
dieses Vermögens kann geklagt werden; dabei kann das Ver-
mögen beliebig getauft werden, Ceres Iduna Minerva. Wem's
lieber ist sage auch hier, es werde geklagt namens des für den
Tiras oder für die Bellona gehörigen Vermögens. Mich däucht
der kürzere Ausdruck sei reichlich ebensogut.
Handgreiflich ist daneben, daß Tiras und Bellona weder
klagen können, noch bestimmen wer für sie klagen solle. Das
ist schon vorhin anerkannt, damit daß sie wol Genießer nicht
aber Verfüger sein können. Es folgt daraus, was gleichfalls
schon bemerkt ist, daß jedem Recht, das eine Sache zum Ge-
nießer hat, ein Mensch zum Verfüger gegeben sein muß. In-
dem ich also für die Zulässigkeit von Legalen an Sachen
kämpfe, knüpfe ich die Zulassung und praktische Durchführung
derselben doch an die Voraussetzung, daß mit dem Legat zu-
gleich gegeben sei wer Verfüger der Rechte werde, deren Ge-