Gemeindewaisenrat.
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§ 5.
Der Gemeindewaisenrat.
Der Gemeindewaisenrat steht dem Vormundschaftsgericht als
Hilfsorgan bei Vormundschaft und Pflegschaft sowie bei der elterlichen ¬
Gewalt zur Seite. Er kann als kollegiale oder als Einzelbehörde
organisiert sein, indem er mit einem Waisenrat oder mit einer
Mehrheit von Waisenräten besetzt ist. Das Amt des Gemeindewaisenrats ¬
ist ein Gemeindeamt, seine Pflichten sind öffentlicher, nicht privatechtlicher ¬
Natur, seine Obliegenheit bezieht sich auf die Sorge für
die Person des Mündels. Sie geht im einzelnen dahin, dem Vormundschaftsgerichte ¬
von den zu seiner Kenntnis kommenden Fällen
er Bevormundung oder der Pflegschaft Anzeige zu machen (FG. 49)
und dabei oder auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts diesem die
Personen vorzuschlagen, die sich nach Maßgabe des BGB. zum Vormunde, ¬
Pfleger oder Mitglied eines Familienrats (1849) oder im Falle
der Bestellung eines Beistandes für eine Mutter zum Beistand (1694)
eignen, sowie ferner dahin, in Unterstützung des Vormundschaftsgerichts ¬
darüber zu wachen, daß die Vormünder und Pfleger
aller sich in seinem Bezirk aufhaltenden Mündel für deren Person,
insbesondere für ihre Erziehung und ihre körperliche Pflege, pflichtmäßig ¬
Sorge tragen. Er hat demzufolge Mängel und Pflichtwidrigkeiten, ¬
die er in dieser Hinsicht wahrnimmt, dem Vormundschaftsgericht ¬
anzuzeigen und auf Erfordern über das persönliche Ergehen
und das Verhalten eines Mündels Auskunft zu erteilen. Ausnahmsweise ¬
hat der Gemeindewaisenrat auch, wenn er bei der Überwachung
der Vormünder in bezug auf die Person der Mündel oder wenn
er anderweitig von einer Gefährdung des Vermögens eines Mündels
Kenntnis erlangt, dem Vormundschaftsgerichte davon Anzeige zu
machen (1850). Das Gleiche gilt, wenn er bei Kindern in elterlicher
Gewalt von irgend einem Falle Kenntnis erlangt, in welchem das
Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist (1675). Selbstverständlich ¬
hat auch unabhängig von den Anzeigen des Waisenrats
das Vormundschaftsgericht einzugreifen, wo ihm ein Anlaß zum Eingreifen ¬
gegeben ist. Bei seinen Personalvorschlägen hat der Gemeindewaisenrat ¬
auf das religiöse Bekenntnis eines Mündels oder
Pflegebefohlenen Rücksicht zu nehmen. An Personen aus seiner Ge¬