Metadaten : Kleinschrod, Carl Theodor von: ¬Die internationale Patentgesetzgebung nach ihren Prinzipien nebst Vorschlägen für ein künftiges gemeines deutsches Patentrecht

Gemeindewaisenrat.
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§  5.
Der  Gemeindewaisenrat.
Der  Gemeindewaisenrat  steht  dem  Vormundschaftsgericht  als
Hilfsorgan  bei  Vormundschaft  und  Pflegschaft  sowie  bei  der  elterlichen ¬
  Gewalt  zur  Seite.  Er  kann  als  kollegiale  oder  als  Einzelbehörde
organisiert  sein,  indem  er  mit  einem  Waisenrat  oder  mit  einer
Mehrheit  von  Waisenräten  besetzt  ist.  Das  Amt  des  Gemeindewaisenrats ¬
  ist  ein  Gemeindeamt,  seine  Pflichten  sind  öffentlicher,  nicht  privatechtlicher ¬
  Natur,  seine  Obliegenheit  bezieht  sich  auf  die  Sorge  für
die  Person  des  Mündels.  Sie  geht  im  einzelnen  dahin,  dem  Vormundschaftsgerichte ¬
  von  den  zu  seiner  Kenntnis  kommenden  Fällen
er  Bevormundung  oder  der  Pflegschaft  Anzeige  zu  machen  (FG.  49)
und  dabei  oder  auf  Erfordern  des  Vormundschaftsgerichts  diesem  die
Personen  vorzuschlagen,  die  sich  nach  Maßgabe  des  BGB.  zum  Vormunde, ¬
  Pfleger  oder  Mitglied  eines  Familienrats  (1849)  oder  im  Falle
der  Bestellung  eines  Beistandes  für  eine  Mutter  zum  Beistand  (1694)
eignen,  sowie  ferner  dahin,  in  Unterstützung  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder  und  Pfleger
aller  sich  in  seinem  Bezirk  aufhaltenden  Mündel  für  deren  Person,
insbesondere  für  ihre  Erziehung  und  ihre  körperliche  Pflege,  pflichtmäßig ¬
  Sorge  tragen.  Er  hat  demzufolge  Mängel  und  Pflichtwidrigkeiten, ¬
  die  er  in  dieser  Hinsicht  wahrnimmt,  dem  Vormundschaftsgericht ¬
  anzuzeigen  und  auf  Erfordern  über  das  persönliche  Ergehen
und  das  Verhalten  eines  Mündels  Auskunft  zu  erteilen.  Ausnahmsweise ¬
  hat  der  Gemeindewaisenrat  auch,  wenn  er  bei  der  Überwachung
der  Vormünder  in  bezug  auf  die  Person  der  Mündel  oder  wenn
er  anderweitig  von  einer  Gefährdung  des  Vermögens  eines  Mündels
Kenntnis  erlangt,  dem  Vormundschaftsgerichte  davon  Anzeige  zu
machen  (1850).  Das  Gleiche  gilt,  wenn  er  bei  Kindern  in  elterlicher
Gewalt  von  irgend  einem  Falle  Kenntnis  erlangt,  in  welchem  das
Vormundschaftsgericht  zum  Einschreiten  berufen  ist  (1675).  Selbstverständlich ¬
  hat  auch  unabhängig  von  den  Anzeigen  des  Waisenrats
das  Vormundschaftsgericht  einzugreifen,  wo  ihm  ein  Anlaß  zum  Eingreifen ¬
  gegeben  ist.  Bei  seinen  Personalvorschlägen  hat  der  Gemeindewaisenrat ¬
  auf  das  religiöse  Bekenntnis  eines  Mündels  oder
Pflegebefohlenen  Rücksicht  zu  nehmen.  An  Personen  aus  seiner  Ge¬
            
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