Specialfall.
staate gelegenen unbeweglichen Güter des unter ihrer Gerichtsbarkeit gestandenen
verstorbenen österreichischen Unterthans berufen erscheinen, und der Umstand,
daß die Abhandlung über das im Inlande gelegene Vermögen durch ein
außerhalb des Staatsgebietes befindliches Gericht abgehandelt wird, die An
wendung der Gebührengesetze nicht ausschließen kann.
3. Ebenso ist in dem Falle, wenn die Verlassenschaftsabhandlung nach
einem österreichischen Unterthan von einem Gerichte im Inlande gepflogen
wird und das Consularamt dabei aus irgend einem Grunde einzuschreiten hat,
nicht nur die für diese Amtshandlung im Consulargebührentarife vorgeschriebene
Taxe, sondern auch die Vermögensübertragungsgebühr von dem bezüglichen
Nachlasse abzunehmen, weil der bloß zufällige Umstand, daß das Consu
largericht eine Amtshandlung in einer solchen Verlassenschaft vornimmt, von
der allgemein geltenden und auch Ausländer treffenden Gebührenpflicht
nicht entheben kann.
Hievon wird das k. k. Oberlandesgericht mit dem Auftrage verständiget,
auch die unterstehenden Gerichte von dieser Verordnung in die Kenntniß
zu setzen.
In einem Specialfalle, in welchem ein k. k. Consulat die bei demselben
in Verwahrung genommenen, aus dem Nachlasse eines österreichischen Staats
angehörigen herrührenden und zur Deckung der väterlichen Erbschaft seines
Kindes bestimmten Werthpapiere, auf Grund einer Verfügung der inländischen
Pupillarbehörde an die Vormundschaft des genannten Pupillen in Gemäßheit
des kais. Patentes vom 26. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 18, §. 5, lit. e, ge
bührenfrei in der Voraussetzung erfolgt hat, daß diese Papiere im Sinne
der österreichischen Gesetzgebung angelegt und die betreffenden neuen Urkunden
redeponirt würden, ist —- nachdem diese Redeponirung nicht erfolgte, und da aner
kannt wurde, daß das obenerwähnte Patent für die k. k. Consular
ämter keine Geltung hat und daß diese in Bezug auf die von ihnen in
Verwahrung genommenen Werthgegenstände sich lediglich an die Bestimmungen
der für dieselben hinausgegebenen Depositeninstruction und des Consular
Gebührentarifes vom 28. September 1846, Nr. 986 J. G. S., zu
die Entrichtung der von dem obgedachten Vermögen
halten haben, —
entfallenden Depositentaxe Seitens der betreffenden Interessenten an das in
Rede stehende k. k. Consulat verfügt worden.