Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Specialfall. 
staate gelegenen unbeweglichen Güter des unter ihrer Gerichtsbarkeit gestandenen 
verstorbenen österreichischen Unterthans berufen erscheinen, und der Umstand, 
daß die Abhandlung über das im Inlande gelegene Vermögen durch ein 
außerhalb des Staatsgebietes befindliches Gericht abgehandelt wird, die An 
wendung der Gebührengesetze nicht ausschließen kann. 
3. Ebenso ist in dem Falle, wenn die Verlassenschaftsabhandlung nach 
einem österreichischen Unterthan von einem Gerichte im Inlande gepflogen 
wird und das Consularamt dabei aus irgend einem Grunde einzuschreiten hat, 
nicht nur die für diese Amtshandlung im Consulargebührentarife vorgeschriebene 
Taxe, sondern auch die Vermögensübertragungsgebühr von dem bezüglichen 
Nachlasse abzunehmen, weil der bloß zufällige Umstand, daß das Consu 
largericht eine Amtshandlung in einer solchen Verlassenschaft vornimmt, von 
der allgemein geltenden und auch Ausländer treffenden Gebührenpflicht 
nicht entheben kann. 
Hievon wird das k. k. Oberlandesgericht mit dem Auftrage verständiget, 
auch die unterstehenden Gerichte von dieser Verordnung in die Kenntniß 
zu setzen. 
In einem Specialfalle, in welchem ein k. k. Consulat die bei demselben 
in Verwahrung genommenen, aus dem Nachlasse eines österreichischen Staats 
angehörigen herrührenden und zur Deckung der väterlichen Erbschaft seines 
Kindes bestimmten Werthpapiere, auf Grund einer Verfügung der inländischen 
Pupillarbehörde an die Vormundschaft des genannten Pupillen in Gemäßheit 
des kais. Patentes vom 26. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 18, §. 5, lit. e, ge 
bührenfrei in der Voraussetzung erfolgt hat, daß diese Papiere im Sinne 
der österreichischen Gesetzgebung angelegt und die betreffenden neuen Urkunden 
redeponirt würden, ist —- nachdem diese Redeponirung nicht erfolgte, und da aner 
kannt wurde, daß das obenerwähnte Patent für die k. k. Consular 
ämter keine Geltung hat und daß diese in Bezug auf die von ihnen in 
Verwahrung genommenen Werthgegenstände sich lediglich an die Bestimmungen 
der für dieselben hinausgegebenen Depositeninstruction und des Consular 
Gebührentarifes vom 28. September 1846, Nr. 986 J. G. S., zu 
die Entrichtung der von dem obgedachten Vermögen 
halten haben, — 
entfallenden Depositentaxe Seitens der betreffenden Interessenten an das in 
Rede stehende k. k. Consulat verfügt worden.
	        
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