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Gebühren und Abgaben sind bei gehöriger Nachweisung mit Ausschluß des
Betrages, welcher auf die im Auslande befindlichen unbeweglichen Sachen
entfällt, *) unter die auf dem Nachlasse haftenden Passiven zu rechnen.
2. Auch auf das hierlands befindliche Nachlaßvermögen solcher Personen,
welche keine österreichische Unterthanen sind, haben die erwähnten gesetzlichen
Bestimmungen Anwendung:
a) In Bezug au
a. ohne Ausnahme, soweit das Nachlaßvermögen aus, in den k. k. öster
unbewegliche Gü
reichischen Staaten liegenden unbeweglichen Sachen besteht. Schulden, welche
sowohl auf dem unbeweglichen hierlands befindlichen, als auch auf dem aus
ländischen Verlassenschaftsvermögen haften, sind von dem ersteren nur nach
Verhältniß dieser beiden Theile des Gesammtvermögens in Abzug zu bringen;
b) Jn Bezug auf
b. soweit der Nachlaß in beweglichen Sachen besteht, wenn nicht nach
den beweglichen
gewiesen wird, 2) daß bewegliches Nachlaßvermögen österreichischer Unterthanen
Nachlaß 1) im
Allgemeinen.
als solches keiner wie immer gearteten Gebühr in jenem Staate, welchem der
2) Bei diploma=Erblasser angehört unterliegt. Nur das hierlands befindliche bewegliche Ver
tischen Personen
lassenschaftsvermögen der an dem östereichischen Kaiserhofe beglaubigten Ge
sandten, ihrer Gesandtschaftsbeamten und Dienstleute ist unbedingt gebühren
frei zu behandeln, wenn diese keine österreichischen Unterthanen sind.
3. Ist der Nachlaß selbst ganz oder zu einem Theile den gedachten Ge
setzen nicht unterworfen, so kann auch Dasjenige, was einem österreichischen Unter
than oder einem Ausländer aus dem, den erwähnten Gesetzen nicht unterworfenen
Nachlaßvermögen als Erbschaft, Vermächtniß oder Schenkung auf den Todes
fall zufällt, als Gegenstand der Gebühr für Vermögensübertragungen von
Todeswegen nicht angesehen werden.
4. Handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Nachlaßvermögen, hinsicht
lich dessen die Abhandlungspflege den österreichischen Gerichten nicht zusteht,
so haben die Erben den Nachlaßausweis (§. 46 des Gesetzes vom 9. Febr.
und 2. August 1850 und Verordnung vom 23. März 1852, R. G. Bl.
Nr. 84) unmittelbar dem zur Gebührenbemessung bestimmten Amte des Be
zirkes, in welchem der Erblasser verstorben ist, und falls dieser im Aus
lande mit Tod abgegangen wäre, dem Centraltaxamte in Wien zum Zwecke
der Gebührenbemessung zu überreichen.
Dem mährisch-schlesischen Oberlandesgerichte wurde in einem Specialfalle
unter Hinweisung auf diese Verordnung, sowie auf den Staatsvertrag vom
7. Februar 1840, Nr. 406 J. G. S., mit dem Justizministerialerlasse vom
22. Februar 1857, Z. 26855 ex 1856, bedeutet, daß nach den k. niederlän
dischen Gesetzen Erbschaftsgebühren nur von dem Vermögen abgenommen werden,
welches die in den Niederlanden domicilirenden oder ansässigen Fremden zu
rückgelassen haben, und daß von dem beweglichen Nachlaß eines in den Nieder
landen nicht ansässigen Fremden keine Gebühr, wohl aber von den in den
*) Ueber Bedachtnahme auf allenfalls schon im Auslande von einem Nach
lasse entrichtete Gebühren bei den hierländigen Verlassenschaftsabhandlungen siehe den
Justizministerialerlaß vom 23. November 1860, Z. 16879, an das österreichische
Oberlandesgericht in Wien im besonderen Theile bei Italien.
*) Siehe dießfalls im besonderen Theile bei Baiern.