Full text: Starr, Franz: ¬Die Behandlung des Nachlasses der Ausländer in Oesterreich

Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit der Türkei. 
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angelegenheiten dem ihnen vorgesetzten Oberlandesgerichte unterstehen, daher 
sich die ersten Instanzen in allen Kronländern wegen des Vollzuges gerichtlicher 
Acte in Civilsachen unmittelbar an das als erste Instanz betheiligte Con 
sulat, die Oberlandesgerichte aber an das der ersten Consularinstanz vorge 
setzte Oberlandesgericht zu wenden haben. (Erlaß des Justizministeriums vom 
16. December 1855, Z. 26001, an das tyrolisch=vorarlbergische, und vom 
24. August 1856, Z. 18646, an das lemberger Oberlandesgericht.) 
Nach der Verordnung des Justizministeriums vom 27. October 1856, 
R. G. Bl. Nr. 202, ist den Gerichten erster Instanz gestattet, sich auch 
mit Requisitionen in Strafsachen in der Regel unmittelbar an die k. k. Con 
sularämter im ottomanischen Reiche zu wenden, und durch deren Vermittlung 
die Correspondenz mit den türkischen Behörden, insofern es sich um Ver 
nehmung türkischer Unterthanen handelt, zu pflegen. 
Nur in Fällen von besonderer Wichtigkeit, ober bei eintretenden Verzöge 
rungen, hat es bei der Berichterstattung an die Oberlandesgerichte und rück 
sichtlich an das Justizministerium zu bleiben. 
Mit dem Justizministerialerlasse vom 13. Jänner 1857, Z. 26944, 
wurde das dalmatinische Oberlandesgericht beauftragt, alle ihm unterstehenden 
Gerichte anzuweisen, daß sie in den Fällen, wenn sie nach den hierortigen 
Verordnungen vom 14. October 1850, Nr. 393, und vom 27. October 
1856, Nr. 202 des Reichgesetzblattes, Requisitionen an türkische Behörden 
stellen, das dießfällige Ersuchen, und die Auseinandersetzung der einzelnen 
Requisitionspunkte künftighin nicht in einem beizulegenden und an die türkische 
Behörde selbst gerichteten Requisitionsschreiben, sondern unmittelbar in der an 
die k. k. österreichische Consularbehörde zu richtenden Zuschrift auszudrücken 
und die letztere zu ersuchen haben, daß sie hiernach bei den türkischen Behörden 
die zweckdienlichen Schritte einleiten und das Ergebniß derselben unmittelbar 
dem requirirenden k. k. Gerichte mittheilen wolle. 
Nachtrag zu Seite 101. 
Es besteht jedoch in England ein Gesetz vom 17. Mai 1861 (24 V. A. c. 11), welches die groß 
britannische Regierung ermächtigt, mit fremden Staaten Conventionen abzuschließen, um die beider 
seitigen Gerichte in den Stand zu setzen, durch Requisitionsschreiben von einander authentische Er 
klärungen des in ihrem Staate bestehenden Rechtes über den von dem requirirenden Gerichte mit 
einer quaestio facti versehenen, und dem fremden Gerichte vorgelegten Fall zu erhalten. Der §. 9 
desselben räumt dem englischen Gerichte die Befugniß ein, eventuell ein contradictorisches Parteiver 
fahren über den vom fremden Gerichte vorgelegten Rechtsfall anzuordnen, und erst alsdann seinen 
Ausspruch über die englische Rechtsnorm abzugeben. 
Eine derlei Convention wurde bisher nicht abgeschlossen. 
Nachtrag zu Seite 165. 
Nach dem Freundschafts=, Handels- und Schifffahrtsvertrage mit dem Königreiche Siam 
vom 8. Mai 1871, R. G. Bl. Nr. 8 v. J. 1873, Art. XV soll im Falle des Ablebens eines Unter 
thans der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des andern, sein Nachlaß dem Vollstrecker seines 
letzten Willens, oder in dessen Ermanglung der Familie oder dem Geschäftstheilhaber des Verstorbenen 
übergeben werden. Hat der Verstorbene weder Verwandte noch Geschäftstheilhaber, so soll sein Nach 
laß in den Staaten der beiden vertragschließenden Mächte, soweit die Gesetze des Landes es gestatten, 
dem Gewahrsam der respectiven Consularbeamten übergeben werden, auf daß diese in üblicher Weise 
nach den Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes damit verfahren. 
Starr, Ausl. Nachlaß. 
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b) In Strafsa 
chen.
	        
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