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Corresp. mit d. Ausl.: B. Mit der Schweiz, Türkei.
Canton Neuenburg.
La Direction de Justice du Canton à Neufchâtel.
Canton Genf.
Le Conseil d'Etat du Canton de Genève.
Mit der Schweiz besteht der Postvertrag vom 15. Juli 1868,
Portofrage.
R. G. Bl. Nr. 26 v. J. 1869. In Bezug hierauf erging der Erlaß des
Justizministeriums an das k. k. Oberlandesgericht in Innsbruck dd. Wien.
17. October 1872, Z. 13309.
In Folge einer Mittheilung des schweizerischen Postdepartements in
Bern, daß Correspondenzen, welche von den Justizbehörden in Tyrol und
Vorarlberg an jene in der Schweiz in Erbschafts- und Vormundschaftsange
legenheiten rc. gerichtet werden, behufs der portofreien Beförderung mit der
Bezeichnung „Dienstsache" oder „Amtssache" versehen werden, hat das
k. k. Handelsministerium Folgendes anher eröffnet:
Nach Art. 23 des Postvertrages zwischen der österreichisch-ungari
schen Monarchie und der Schweiz dd. 15. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 26
v. J. 1869, genießt nur die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegen
heiten, welche zwischen den Staatsbehörden der beiden vertragschließenden
Theile gewechselt wird, wenn sie äußerlich so bezeichnet ist, wie es im Auf
gabegebiete für die Berechtigung der Portofreiheit vorgeschrieben ist, die
Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten.
Da Correspondenzen, welche Erbschafts- oder Vormundschaftsangelegen
heiten ec., also lediglich Privatinteressen betreffen, nicht als Correspondenzen
in reinen Staatsdienstangelegenheiten anzusehen sind, so kommt denselben auch
die Portofreiheit nicht zu.
In Folge dessen und über die dießfalls auch mit dem k. und k. Ministerium
des Aeußern gepflogene Rücksprache wird das k. k. Oberlandesgericht beauf
tragt, die unterstehenden k. k. Gerichte anzuweisen, sich dem entsprechend
zu benehmen.
Türkei. Hier muß nicht nur des Justizministerialerlasses vom 14. Oc
14) Türkei:
a) Correspondenz tober 1850, R. G. Bl. Nr. 393,*) soweit er die Requisitionsangelegen
in Civilsachen.
heiten in der Türkei betrifft, Erwähnung geschehen, sondern insbesondere be
merkt werden, daß schon nach dem Justizhofdecrete vom 16. Juni 1847.
Nr. 1066 J. G. S., die landesfürstlichen Gerichtsbehörden erster Instanz
berechtigt und verpflichtet waren, sich in allen Fällen, wo es sich um bloße
Zustellungen an österreichische oder fremde Unterthanen in der Türkei handelt,
unmittelbar an das österreichische Consularamt oder die k. k. Agentur des
betreffenden Bezirkes zu wenden, wozu gegenwärtig noch weiter kommt, daß
die k. k. Consulate in den Ländern des osmanischen Reiches zufolge der
kaiserlichen Verordnung vom 29. Jänner 1855, R. G. Bl. Nr. 23, §. 4,
und des Ministerialerlasses vom 31. März 1855, R. G. Bl. Nr. 58, als
ordentliche österreichische Gerichtsbehörden zu betrachten sind und in Civil
*) Siehe denselben im allgemeinen Theile der Correspondenz.